Unternehmen, die sich einen PKW als Firmenfahrzeug zulegen, können die Kosten hierfür entsprechend abschreiben. Die anzusetzende Nutzungsdauer bei der PKW Abschreibung richtet sich dabei nach der durch das Bundesministerium für Finanzen herausgegebenen AfA-Tabelle. Für alle nach dem 01.01.2001 angeschafften Fahrzeuge gilt eine Nutzungsdauer von 6 Jahren. Wurde der PKW nach dem 31.12.2010 neu gekauft, darf die PKW Abschreibung nur noch linear erfolgen. Es werden als pro Jahr 16,67 Prozent abgeschrieben. Maßgebend für die PKW Abschreibung ist immer der Nettoanschaffung. Wurde der PKW nicht im Januar angeschafft, muss der Abschreibungsbetrag anteilig auf die noch verbleibenden Monate reduziert werden.
PKW Abschreibung bei kürzerer Nutzungsdauer
Wird da Fahrzeug sehr häufig genutzt, so ist auch eine kürzere Nutzungsdauer als die vorgeschriebenen 6 Jahre möglich. Eine überdurchschnittlich hohe Fahrleistung darf immer dann angenommen werden, wenn die jährliche Kilometerleistung des Fahrzeugs mehr als 40.000 Kilometer beträgt. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 26.07.1991 so entschieden. Werden für einen älteren PKW erstmalig der tatsächliche Kostensatz pro Kilometer ermittelt, so müssen die ursprünglichen Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Diese muss die Zeit vor der Ermittlung beinhalten. Abgezogen werden darf dann nur der Teil, der auf den Zeitraum nach der Ermittlung entfällt.