Steuer sparen – AfA Tabelle

AfA Tabelle

So umfassend die Steuergesetzgebung ist, oft bleibt sie hinter der Realität zurück und stellt Unternehmen und Steuerberater vor große Herausforderungen. In der heutigen Zeit kommt kaum ein Unternehmen ohne Computer und verschiedene Software aus. Die Hardware stellt kein Problem dar, sie findet in der AfA Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter Berücksichtigung. Für Computer, Notebooks, Drucker und andere Peripheriegeräte beträgt laut AfA Tabelle die Nutzungsdauer drei Jahre. So klar die Regelungen die Hardware betreffend sind, bei der Software treten in der Praxis Probleme auf.

Hard- und Software in Verbindung

Die AfA Tabelle für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter betrifft materielle Güter wie Computer oder Drucker. Software dagegen stufen die Finanzbehörden als immaterielles Wirtschaftsgut ein. Für immaterielle Wirtschaftsgüter existieren keine eigenen AfA Tabellen, daher entstehen in vielen Fällen Diskussionen über die jeweilige Nutzungsdauer mit den Finanzbehörden. Einfach liegt der Fall, wenn Hard- und Software zusammen erworben werden und die auf den Geräten installierte Software nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen ist. Hier greift die AfA Tabelle für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter für Hard- und Software. Die Nutzungsdauer beträgt einheitlich 3 Jahre und der Preis für Hard- und Software wird einheitlich über die Nutzungsdauer laut AfA Tabelle abgeschrieben. Doch oft wird die Software separat erworben.

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Abschreibungen richtig nutzen, um Steuern zu sparen

Steuerbescheid Einspruch

Wertminderungen bei Wirtschaftsgütern können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben steuerlich geltend gemacht werden. Durch die verschiedenen Abschreibungsmöglichkeiten kann der Gewinn eines Unternehmens und somit auch die Steuerlast reduziert werden. Die am häufigsten genutzte Abschreibung ist die für abnutzbare Wirtschaftsgüter (kurz AfA). Zusätzlich lässt das Steuergesetz jedoch eine Reihe von weiteren Abschreibungen zu.

Steuern sparen mit der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)

Im Unterschied zur Abschreibung nach der AfA-Tabelle, die über mehrere Jahre erfolgt, kann für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) eine Sofortabschreibung genutzt werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu 410 € können damit komplett im Anschaffungsjahr abgeschrieben werden. Um als geringwertiges Wirtschaftsgut absetzbar zu sein, darf das Objekt zum einen maximal einen Wert von 410 € haben (ohne Umsatzsteuer), zum anderen muss es sich um einen abnutzbaren Gegenstand handeln, der beweglich ist und selbstständig eingesetzt werden kann. Ersatzteile oder Teile einer Anlage sind also keine geringwertigen Wirtschaftsgüter.

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Abschreibung für Abnutzung – so werden die Gesamtkosten für den PKW ermittelt

Wer am Jahresende die Gesamtkosten für den Pkw ermitteln möchte, der muss auch entsprechende Kostenbelege haben, zu denen vor allem die jeweiligen Tankrechnungen und –quittungen, die Beitragsrechnungen zur Kfz-Versicherung, Werkstattrechnungen und auch der Steuerbescheid des Finanzamts gehören. Die Belege müssen den zuständigen Finanzbehörden vorgelegt werden, denn sie dienen der Ermittlung für den jeweiligen Kilometersatz. Liegen hier einzelne Belege nicht vor, können ersatzweise Eigenbelege erstellt werden, auf denen die Art der Kosten und auch die Höhe mit dem jeweiligen Verursachungsdatum notiert sind. Fehlen beispielsweise mehrere Tankquittungen, so haben die Kosten geschätzt zu werden, wobei diese Teilschätzung dem § 162 AO unterliegt und zweifelsfrei entstanden sein muss. Die Finanzämter selbst dürfen bei der Schätzung allerdings stets von den ungünstigsten Umständen ausgehen.

Ermittlung der Gesamtkosten des Pkw ist für die Abschreibung unabdingbar

[ad#rectangle]Um die jeweilige Abschreibung für Abnutzung (AfA) der Pkw zu berechnen, müssen die Gesamtkosten ermittelt werden, wobei hier nur die Bruttokosten einschließlich der geleisteten Mehrwertsteuer…

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Abschreibung für Abnutzung – Vorschriften wurden erneut geändert

Die Vorschriften für betriebliche Abschreibungen wurden wieder einmal geändert. Das sogenannte Wachstumsbeschleugigungsgesetz und dessen neue Richtlinien, sorgen nun erneut dafür, dass die Unternehmen hier explizit umdenken und sich auf die aktuellen Gesetzesvorlagen einstellen müssen. Ob sich durch diese Neuerungen Vor- oder Nachteile für den Betrieb ergeben, lässt sich nur im Einzelfall klären. Das Prinzip der Abschreibung, richtigerweise Absetzung für Abnutzung (kurz = AfA genannt), ist jedoch einfach und auch weiterhin in der Regel problemlos anwendbar.

Abschreibung für Abnutzung bei Selbstständigkeit

Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, monatlich ihren Beitrag zur Einkommensteuer zu leisten. Bemessungsgrundlage ist hierfür das Bruttogehalt, von dem die zu leistende Einkommensteuer direkt auch abgezogen wird. Am Jahresende ist dann die Erstellung des Einkommensteuernachweises Pflicht, bei dem dann eventuelle weitere…

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