So umfassend die Steuergesetzgebung ist, oft bleibt sie hinter der Realität zurück und stellt Unternehmen und Steuerberater vor große Herausforderungen. In der heutigen Zeit kommt kaum ein Unternehmen ohne Computer und verschiedene Software aus. Die Hardware stellt kein Problem dar, sie findet in der AfA Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter Berücksichtigung. Für Computer, Notebooks, Drucker und andere Peripheriegeräte beträgt laut AfA Tabelle die Nutzungsdauer drei Jahre. So klar die Regelungen die Hardware betreffend sind, bei der Software treten in der Praxis Probleme auf.
Hard- und Software in Verbindung
Die AfA Tabelle für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter betrifft materielle Güter wie Computer oder Drucker. Software dagegen stufen die Finanzbehörden als immaterielles Wirtschaftsgut ein. Für immaterielle Wirtschaftsgüter existieren keine eigenen AfA Tabellen, daher entstehen in vielen Fällen Diskussionen über die jeweilige Nutzungsdauer mit den Finanzbehörden. Einfach liegt der Fall, wenn Hard- und Software zusammen erworben werden und die auf den Geräten installierte Software nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen ist. Hier greift die AfA Tabelle für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter für Hard- und Software. Die Nutzungsdauer beträgt einheitlich 3 Jahre und der Preis für Hard- und Software wird einheitlich über die Nutzungsdauer laut AfA Tabelle abgeschrieben. Doch oft wird die Software separat erworben.