Abschreibung

Abschreibung für Abnutzung – so werden die Gesamtkosten für den PKW ermittelt

15. November 2011

Wer am Jahresende die Gesamtkosten für den Pkw ermitteln möchte, der muss auch entsprechende Kostenbelege haben, zu denen vor allem die jeweiligen Tankrechnungen und –quittungen, die Beitragsrechnungen zur Kfz-Versicherung, Werkstattrechnungen und auch der Steuerbescheid des Finanzamts gehören. Die Belege müssen den zuständigen Finanzbehörden vorgelegt werden, denn sie dienen der Ermittlung für den jeweiligen Kilometersatz. Liegen hier einzelne Belege nicht vor, können ersatzweise Eigenbelege erstellt werden, auf denen die Art der Kosten und auch die Höhe mit dem jeweiligen Verursachungsdatum notiert sind. Fehlen beispielsweise mehrere Tankquittungen, so haben die Kosten geschätzt zu werden, wobei diese Teilschätzung dem § 162 AO unterliegt und zweifelsfrei entstanden sein muss. Die Finanzämter selbst dürfen bei der Schätzung allerdings stets von den ungünstigsten Umständen ausgehen.

Ermittlung der Gesamtkosten des Pkw ist für die Abschreibung unabdingbar

[ad#rectangle]Um die jeweilige Abschreibung für Abnutzung (AfA) der Pkw zu berechnen, müssen die Gesamtkosten ermittelt werden, wobei hier nur die Bruttokosten einschließlich der geleisteten Mehrwertsteuer…

ausgewiesen werden dürfen. Dies gilt gleichermaßen für Unternehmer, die keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, aber auch für ansonsten umsatzsteuerpflichtige Unternehmer, wenn es sich bei der Anschaffung des Fahrzeugs um einen Privat-Pkw handelte, für den kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte. Um die jährliche Abschreibung für Abnutzung adäquat ermitteln zu können, müssen die gesamten Anschaffungskosten einschließlich aller Zubehörteile, der Sonderausstattungen, der Mehrwertsteuer und ggf. auch der Überführungskosten und der Zulassungskosten in die Gesamtkosten mit einfließen. Diese Gesamtkosten müssen für die Abschreibung für Abnutzung dann auf die entsprechende Nutzungsdauer verteilt werden, sodass sich die jährliche Abschreibung leicht ermitteln lässt.

Abschreibung für Abnutzung – Nutzungsdauer beim Neufahrzeug sind 6 Jahre

Um die Abschreibung für Abnutzung beim Pkw richtig ermitteln zu können, muss differenziert werden, ob es sich beim Pkw um einen Neuwagen oder einen Gebrauchtwagen handelt. Neue Pkw können mit einer Nutzungsdauer von sechs Jahren angesetzt werden. Nach Ablauf dieser sechs Jahre, davon geht die Statistik aus, ist der Pkw buchmäßig wertlos und daher voll abgeschrieben. Eine kürzere Nutzungsdauer darf nur dann angegeben werden, wenn nachweisbar ist, dass der Pkw bereits vor Ablauf dieser Frist buchmäßig wertlos ist. Dies ist häufig dann der Fall, wenn das Fahrzeug einer hohen Fahrleistung unterliegt.

Abschreibung für Abnutzung für ältere Pkw

Müssen die Gesamtkosten hingegen für einen älteren Pkw ermittelt werden, haben auch die ursprünglichen Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer verteilt zu werden. Hier muss jedoch auch die Zeit vor der Ermittlung der Gesamtkosten mit einfließen. Für die Abschreibung ist dann nur der Teil abziehbar, der auf die jeweilige Zeit nach dieser Ermittlung entfällt. Handelt es sich hierbei explizit um einen Gebrauchtwagen, so ist für die Abschreibung die Restnutzungsdauer maßgeblich. Diese kann grundsätzlich geschätzt werden, allerdings muss hier immer auch das Alter des Pkw, der aktuelle Zustand des Fahrzeugs und dessen voraussichtliche Nutzung berücksichtigt werden. Bei Jahreswagen kann noch eine Restnutzungsdauer von bis zu fünf Jahren angesetzt werden; bei älteren Fahrzeugen kann ein sogenannter Nutzenvorrat geltend gemacht werden.

Abschreibung für Abnutzung ist bei Pkw im Jahr des Kaufs nur zeitanteilig abziehbar

Zeitanteilig abziehbar ist die Abschreibung für Abnutzung hingegen im Jahr des Kaufs oder des Verkaufs des Pkw. Pro Monat erfolgt hier eine exakte Berechnung, wobei als erster Monat der Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs durch den Händler zu sehen ist. Soll der Pkw verkauft werden, so ist es jedoch nicht möglich, den Restbuchwert als eine außergewöhnliche Abschreibung abzusetzen.

Die Abschreibungen selbst erfolgen dann im Rahmen der Abschlussbuchungen am Geschäftsjahresende und wirken sich auch auf das Betriebsergebnis aus, da sie die zu versteuernden Einnahmen und entsprechend auch die Steuerschulden senken. Die jährlichen Abschreibungssätze sind linear, d. h. gleichbleibend anzusetzen – und zwar so lange, bis das Fahrzeug buchmäßig abgeschrieben ist.

 

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