Steuer sparen

Abschreibungen richtig nutzen, um Steuern zu sparen

22. Oktober 2013

Steuerbescheid Einspruch

Wertminderungen bei Wirtschaftsgütern können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben steuerlich geltend gemacht werden. Durch die verschiedenen Abschreibungsmöglichkeiten kann der Gewinn eines Unternehmens und somit auch die Steuerlast reduziert werden. Die am häufigsten genutzte Abschreibung ist die für abnutzbare Wirtschaftsgüter (kurz AfA). Zusätzlich lässt das Steuergesetz jedoch eine Reihe von weiteren Abschreibungen zu.

Steuern sparen mit der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)

Im Unterschied zur Abschreibung nach der AfA-Tabelle, die über mehrere Jahre erfolgt, kann für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) eine Sofortabschreibung genutzt werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu 410 € können damit komplett im Anschaffungsjahr abgeschrieben werden. Um als geringwertiges Wirtschaftsgut absetzbar zu sein, darf das Objekt zum einen maximal einen Wert von 410 € haben (ohne Umsatzsteuer), zum anderen muss es sich um einen abnutzbaren Gegenstand handeln, der beweglich ist und selbstständig eingesetzt werden kann. Ersatzteile oder Teile einer Anlage sind also keine geringwertigen Wirtschaftsgüter.

Auch mit der Sammelabschreibung lassen sich Steuern sparen

Eine weitere Abschreibungsmöglichkeit ist die Sammelabschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG). Sie kann für Wirtschaftsgüter genutzt werden, die nach dem 31. Dezember 2009 angeschafft wurden, und deren Anschaffungswert zwischen 150 € und 1000 € liegt. Die in einem Wirtschaftsjahr erworbenen Güter können in einem Sammelposten zusammengefasst und über fünf Jahre zu gleichen Teilen abgeschrieben werden. Im Gegensatz zur AfA-Abschreibung spielt dabei die Restnutzungsdauer keine Rolle, genauso wenig wie die zwischenzeitliche Entnahme des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen oder dessen Veräußerung.

Sonderabschreibungen nutzen

Sonderabschreibungen (§ 7g Abs. 5 EStG) sind besonders für Existenzgründer, Selbstständige und kleine Unternehmen ein geeignetes Mittel, um Steuern zu sparen. Um diese Abschreibungsmöglichkeit nutzen zu können, darf der Gewinn des Vorjahres nicht mehr als 100.000 € betragen. Für abnutzbare Wirtschaftsgüter können dann zusätzlich zur normalen Abschreibung maximal 20 % der Kosten als Sonderabschreibung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass es sich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt, das im Anschaffungsjahr und dem darauffolgenden zu 90 % beruflich genutzt wird.

Mit geplanten Investitionen Steuern sparen

Investitionen sind bei nahezu jeder unternehmerischen Tätigkeit unerlässlich. Die Steuergesetzgebung sieht für diesen Bereich erhebliche Steuerentlastungen vor. Dies betrifft nicht nur tatsächlich getätigte Investitionen, sondern auch solche, die erst für die Zukunft geplant sind. Steuerpflichtige können bis zu 40 % der kalkulierten Ausgaben als Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 EStG) abschreiben, sofern diese Ausgaben sich auf ein abnutzbares und bewegliches Wirtschaftsgut beziehen, das zum Anlagevermögen hinzugerechnet wird. Die Investitionen müssen innerhalb der nächsten drei Wirtschaftsjahre nach Abschreibung des Investitionsabzugsbetrags erfolgen. Der Investitionsabzugsbetrag wird steuerlich als Rücklage behandelt und wirkt somit steuermindernd.
Bei diesem Abschreibungsmodell ist jedoch zu beachten, dass sich die Steuerlast im Jahr der Anschaffung erhöhen kann, da ja bereits zuvor über den Investitionsabzugsbetrag Anschaffungskosten abgeschrieben wurden und diese natürlich dann nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. Der Investitionsabzugsbetrag kann besonders hilfreich sein, wenn in einem Jahr Liquiditätsprobleme auftreten. Die Senkung der Steuerlast ist hier eine Möglichkeit, die finanzielle Situation einer Unternehmung zu verbessern. Sinnvoll ist sie jedoch nur, wenn mit einer realistischen Wahrscheinlichkeit die Gewinne wieder steigen. Wird die Investition nicht in dem vorgegebenen Zeitraum von drei Jahren oder nicht in dem abgeschriebenen Umfang getätigt, erfolgt eine Korrektur des Steuerbescheides und der nicht investierte Betrag wird steuerpflichtig.
Die Abschreibung über den Investitionsabzugsbetrag können Unternehmen nutzen, die zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet sind und deren Betriebsvermögen 235.000 € nicht übersteigt. Für Selbstständige, die ihren Gewinn über die Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, gilt eine Gewinnobergrenze von 100.000 € im Jahr. Bei Land- und Forstwirten darf der sogenannte Wirtschaftswert nicht über 125.000 € liegen.

 

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