Schenkungssteuer

Schenken oder erben? Die Schenkungssteuer im Überblick

7. Oktober 2013

Schenkungssteuer

Noch nie wurde so viel Vermögen hinterlassen wie heute. Dabei steigt das eigentliche Volumen der Erbschaften seit Jahren beständig an, während die Zahl derjenigen, die in den Genuss einer Hinterlassenschaft kommen, immer kleiner wird. Das bedeutet, dass die Begünstigten sich auf ein immer höheres Erbe freuen können. Die Freibeträge für Erbschaften sind abhängig von dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben und der Höhe des vererbten Vermögens. Für alles, was über diese Freibeträge hinausgeht, fallen Steuern an. Das gilt auch für Schenkungen, die bereits zu Lebzeiten erfolgen. Die Schenkungssteuer unterliegt ebenfalls einer Abstufung, die sich nach dem Umfang der Schenkung und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem richtet. Trotzdem kann eine vorzeitige Schenkung aus steuerlichen Gründen durchaus sinnvoll sein.

Verwandtschaftsgrad und die Höhe des Betrags bestimmen die Schenkungssteuer

Die Grundlage für die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Zusätzlich gilt die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung, welche die Erbschaftsteuerrichtlinien für die Finanzverwaltung enthält.

Für die Festsetzung der Freibeträge und der Steuer bei Erbschaften und Schenkungen bestimmt das ErbStG drei Steuerklassen, die je nach Verwandtschaftsverhältnis des Begünstigten zum Erblasser beziehungsweise Schenkenden festgesetzt werden. Innerhalb der Steuerklassen gibt es unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze, die sich wiederum nach der Höhe des Vermögens richten.

Für die Schenkungssteuer gilt beispielsweise die Steuerklasse I für alle nahen Verwandten. Entferntere Verwandte werden in die Steuerklasse II eingestuft. Die Steuerklasse III kommt für alle Begünstigten zum Tragen, deren persönliches Verhältnis zum Schenkenden noch weiter entfernt ist. Allgemein gelten folgende Freibeträge und Steuersätze:

  • Steuerklasse I (Ehepartner sowie Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft): Freibetrag: 500.000 €; Steuersatz: zwischen 7 (bis maximal 75.000 €) und 30 % (bei über 26.000.000 €).
  • Steuerklasse I (Kinder, Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind sowie Adoptiv- und Stiefkinder): Freibetrag: 400.000 €; Steuersatz: siehe oben.
  • Steuerklasse I (Enkelkinder): Freibetrag: 200.000 €; Steuersatz: siehe oben.
  • Steuerklasse II (Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Geschwister, Kinder der Geschwister, Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner): Freibetrag: 20.000 €; Steuersatz zwischen 15 Prozent (bis 75.000 €) und 43 Prozent (bei über 26.000.000 €).
  • Steuerklasse III (für alle anderen Begünstigten): Freibetrag: 20.000 €; Steuersatz zwischen 30% Prozent (bis 75.000 €) und 50 Prozent (bei über 13.000.000 €).

 

Was bei der Schenkungssteuer zu beachten ist

Die Frage, ob eine Schenkung besser oder aus steuerlicher Sicht sinnvoll ist, hängt wesentlich von der Höhe des vorhandenen Vermögens ab. Die Freibeträge und Steuersätze sind für Erbschaft und Schenkung in fast allen Fällen gleich. Die einzige Ausnahme sind Eltern und Großeltern, denen im Falle einer Erbschaft ein höherer Freibetrag zusteht als bei einer Schenkung. Allerdings können die Freibeträge bei der Schenkungssteuer alle zehn Jahre wieder voll ausgeschöpft werden. So sind also aus ein und demselben Vermögen mehrere Schenkungen unter Inanspruchnahme des Freibetrags möglich. Erfolgen die Schenkungen allerdings innerhalb einer kürzeren Frist, werden entsprechende Steuern fällig.

Generell wird die Frage bezüglich Steuern bei Schenkungen nur dann relevant, wenn das zu verschenkende Vermögen die jeweils gültigen Freibeträge überschreitet. Ist dies nicht der Fall, hat eine Schenkung gegenüber einer Vererbung keinen steuerlichen Vorteil. Eine Schenkung kann jedoch aus anderen Gründen trotzdem sinnvoll sein, zum Beispiel wenn man die eigenen Kinder schon vorzeitig finanziell unterstützen will. Auch die Schenkung einer Immobilie an die Kinder kann Vorteile mit sich bringen. Wenn diese vom Beschenkten selbst genutzt wird und zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht größer als 200 Quadratmeter ist, fallen keine Steuern an, auch wenn der Wert der Immobilie den Freibetrag überschreitet. Oft wird eine solche Schenkung auch mit der Verpflichtung der Kinder zur Pflege der Eltern im Alter verbunden. Handelt es sich bei der Schenkung um eine Immobilie, ist eine notarielle Beglaubigung erforderlich. In allen anderen Fällen ist sie zumindest ratsam.

 

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