Kindergeld

Aufteilung des Kinderfreibetrages bei Trennung der Eltern

17. Mai 2012

Aufteilung des Kinderfreibetrages © st-fotograf - Fotolia.com

Kinderfreibetrag

Derzeit erhalten Eltern für jedes Kind einen Kinderfreibetrag in Höhe von 6.024 Euro. Damit soll das Existenzminimum des Kindes bei der Elternbesteuerung angemessene Berücksichtigung finden. Der Kinderfreibetrag wird über eine Ziffer auf der Lohnsteuerkarte der Eltern kenntlich gemacht.

Die Ziffer entspricht der Kinderanzahl, die steuerlich berücksichtigt werden kann. Sind die Eltern miteinander verheiratet oder leben in einer Gemeinschaft zusammen, erfolgt der Eintrag in der Regel auf der Lohnsteuerkarte eines Elternteils. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, den Betrag zu halbieren, beispielsweise wenn sich ein jeweils halber Kinderfreibetrag für ein Elternteil als steuerlich günstiger herausstellt.

Kinderfreibeträge sind teilbar

Bei einer Trennung oder Scheidung hat jedes Elternteil Anspruch auf einen halben Kinderfreibetrag, allerdings kann auch das flexibel gehandhabt werden. Sollte die Mutter nicht berufstätig sein und der Lebensunterhalt vom Ex-Ehemann bestritten werden kann es durchaus sinnvoll sein, bei diesem den gesamten Kinderfreibetrag eintragen zu lassen. Nimmt die Mutter später wieder eine Tätigkeit auf, kann die Änderung rückgängig gemacht und der halbe Freibetrag wieder bei der Mutter eingetragen werden. Es besteht auch die Möglichkeit, einen eigenen halben Freibetrag auf den neuen Lebenspartner zu übertragen. Durch die flexible Handhabung des Kinderfreibetrags besteht die Möglichkeit, die jeweils günstigste steuerliche Variante zu beantragen. Die Anträge sind beim Finanzamt zu stellen, an Unterlagen werden die Lohnsteuerkarte, der Personalausweis sowie eine Vollmacht des Elternteils benötigt, der den halben Kinderfreibetrag abtritt.

Ist eine Aufteilung des Kinderfreibetrags überhaupt noch wichtig?

Pro Kind erhalten die Eltern insgesamt einen Kinderfreibetrag, er wird bei Arbeitnehmern auf der Steuerkarte und den Gehaltsabrechnungen eingetragen. Häufig gibt es bei einer Trennung der Eltern einen vollkommen überflüssigen Streit über die Aufteilung des Freibetrages, da er meist bei der steuerlichen Veranlagung ohnehin keine Auswirkungen hat.

Der Kinderfreibetrag ist zur finanziellen Entlastung der Eltern gedacht, wie auch das Kindergeld. Seit einigen Jahren besteht jedoch nur noch die Möglichkeit, entweder Kindergeld zu beziehen oder den Kinderfreibetrag geltend zu machen. Beides gleichzeitig ist nicht mehr möglich. Da in den weitaus meisten Fällen Kindergeld gezahlt wird, wird der Kinderfreibetrag regelmäßig nicht mehr berücksichtigt und hat infolgedessen auch keine Auswirkungen auf die Höhe der zu entrichtenden Steuern.

Natürlich kann es in Einzelfällen bei sehr hohen Einkommen günstiger sein, den Steuerfreibetrag in Anspruch zu nehmen, anstatt Kindergeld zu beziehen, weil die Steuerersparnis größer sein kann als die Höhe des zu erwartenden Kindergelds. Diese Berechnung wird automatisch durch das Finanzamt vorgenommen. Während des ersten Jahres wird in der Regel zunächst das Kindergeld gezahlt. Bei Vorlage der jährlichen Steuererklärung ermittelt dann das zuständige Finanzamt, ob die Steuerersparnis des Steuerpflichtigen größer ist als das zu beziehende Kindergeld. Sollte dies der Fall sein, erhält er automatisch den Kinderfreibetrag. Da in diesem Fall das bereits erhaltene Kindergeld zurückzuzahlen ist, wird diese Summe im Steuerbescheid verrechnet.

Hierzu ein interessantes Urteil

Ein Ehepaar war bereits seit zehn Jahren geschieden, man traf sich zum wiederholten Mal vor Gericht. Es ging um die Aufteilung der Behinderten-Pauschbeträge und des Kinderfreibetrags für den gemeinsamen behinderten Sohn. Der Vater war als Betreuer des in einem Heim lebenden Sohnes bestellt, die Mutter zahlte monatlich einen Unterhaltsbetrag in Höhe von 535 DM. Der Vater wollte den Kinderfreibetrag in vollem Umfang nutzen und forderte die Zustimmung der Ehefrau. Er begründete das damit, dass er durch den halben Kinderfreibetrag eine jährliche Steuermehrbelastung von 5.000 Euro tragen müsse gegenüber der Belastung bei Inanspruchnahme des vollen Freibetrags. Sie würde dagegen kaum von dem halben Kinderfreibetrag profitieren. Er war bereit, eventuelle finanzielle Nachteile seiner Ex-Frau auszugleichen, wenn sie einer Übertragung des halben Kinderfreibetrags zustimme.

Das Oberlandesgericht Celle folgte zwar der Argumentation des Mannes, lehnte die Klage aber trotzdem ab. Es bestünde auch nach einer Trennung oder Scheidung eine Pflicht zur Solidarität sowie die Verpflichtung für die ehemaligen Lebenspartner, die jeweiligen finanziellen Belastungen des anderen so gering wie möglich zu halten, solange keine eigenen Interessen verletzt werden. Wenn sich durch eine andere Aufteilung von Steuerfreibeträgen finanzielle Vorteile ergäben, müsse der ehemalige Lebens- oder Ehepartner dem zustimmen, sofern die diesem entstehenden Nachteile ausgeglichen würden.

Warum hat das Gericht gegen die eigene Begründung entschieden?

Wer sich auf den Grundsatz der ehelichen Solidarität berufe, müsse auch selbst danach handeln, meinte das OLG. Dies habe der Mann jedoch in keiner Weise getan. Obwohl die Ex-Frau den gerichtlich festgelegten Kindesunterhalt seinerzeit sofort anerkannt und einen Dauerauftrag eingerichtet hatte, hatte der Mann jahrelang Pfändungsmaßnahmen gegen die Frau veranlasst. Wer derart konsequent selbst die nacheheliche Solidarität gegenüber dem anderen jahrelang vermissen lasse, könne sich nicht später in eigener Sache darauf berufen. OLG Celle – 18 UF 139/97

 

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