Ausbildung und Studium

Duales Studium – Steuervergünstigung für die Eltern

21. Mai 2012

Wahrscheinlich geht es den meisten beim Studium so: die Ausgaben sind hoch, die Einnahmen niedrig. Entgegen der Hoffnung, die Eltern und Studierende aufgrund von Urteilen des Bundesfinanzhofes zwischenzeitlich hatten, bleibt es weiterhin so, dass die Kosten für ein erstes Studium nur als Sonderausgaben bis 6.000 Euro abgesetzt werden können. Eine entsprechende Gesetzesänderung, die den Vorgaben des Bundesfinanzhofes Rechnung trägt, wurde inzwischen vorgenommen. Es bleibt dabei, dass es eine weitere Steuervergünstigung für die Eltern nicht geben wird. Ein Vorwegabzug wird weiterhin nicht möglich sein.

Auch bei geringem Einkommen sind Steuererklärungen nicht unwichtig

Dennoch lohnt ein Blick in die Gesetze des Einkommensteuerrechts. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass einer bereits abgeschlossenen Ausbildung oder einem absolvierten Studium eine weitere Ausbildung folgen soll, die immerhin auch finanziert werden will. Es ist ein Irrglaube, dass man sich nicht um eine Steuererklärung kümmern muss, da man ja ohnehin nichts verdient. Gerade in der Ausbildung kann man von der Möglichkeit des Verlustvortrages profitieren.


Der Bundesfinanzhof hatte im Juli vergangenen Jahres in einem Urteil dafür gesorgt, dass Studierende sich Hoffnungen machen konnten, Kosten aus einem vorangegangenen Studium über einen längeren Zeitraum absetzen zu können. Inzwischen wurden die vom Bundesfinanzhof kritisierten Passagen im Gesetzestext jedoch dahin gehend angepasst, dass Ausbildungskosten nach wie vor nur im jeweiligen Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Als Trostpflaster wurde immerhin der maximale Sonderausgabenabzug der Ausbildungskosten von 4.000 Euro auf 6.000 Euro erhöht.

Ausbildungskosten können immer in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ob es etwas nützt, hängt davon ab, ob es sich um eine erste Ausbildung oder um eine Weiterbildungsmaßnahme handelt.

Wer Steuern sparen will muss über ein Einkommen verfügen

Die Kosten für eine Erstausbildung gelten seit 2004 als Kosten der privaten Lebensführung und können nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Kosten hierfür werden nur begrenzt anerkannt, ab diesem Jahr bis maximal 6.000 Euro. Hier kann sich nur in dem Kalenderjahr ein Steuervorteil ergeben, in dem die Kosten tatsächlich entstanden sind.

Das bedeutet jedoch auch, dass man ein Einkommen erzielen muss, auf das Steuern zu entrichten sind. Denn nur wer Steuern zahlen muss, kann auch von Steuern befreit werden. Da der Abzug von Sonderausgaben erst dann steuerlich relevant wird, wenn das Einkommen nach Abzug der Werbungskosten 8.004 Euro übersteigt, muss man zunächst einmal ordentlich verdienen.

Derzeit sieht es nicht danach aus, dass sich an der jetzigen Gesetzeslage kurzfristig noch einmal etwas ändern wird. Wesentlich günstiger stellt sich die Situation dar, wenn es sich um Fortbildungs- oder Weiterbildungskosten handelt. Diese sind als Werbungskosten von der Steuer absetzbar und können mit eventuellen Einkünften verrechnet werden. In diesen Fällen ist es daher möglich, dass Verluste entstehen, die in spätere Jahre „mitgenommen“ werden können. Dadurch kann, beispielsweise, dass zu versteuernde Einkommen im ersten Kalenderjahr nach dem Studium gesenkt werden.

Der Grund für die Fortbildung ist entscheidend

Unter einer Erstausbildung versteht der Gesetzgeber grundsätzlich die allererste Ausbildung zu einem Beruf. Dabei kann es sich um ein Studium oder jede andere geregelte Berufsausbildung handeln. Es wird auch dann von einer Erstausbildung ausgegangen, wenn vor das Studium ein Fachabschluss erworben wurde, der dem Studiengebiet ähnelt, zunächst ein anderes Fach studiert, jedoch nicht abgeschlossen wurde oder das Studium nach einer Unterbrechung wieder aufgenommen wird.
Unter den Begriff der Weiter- und Fortbildung fallen sämtliche Bildungsmaßnahmen, die beruflich veranlasst sind. Entscheidend für die Beurteilung ist, dass man bereits einen Beruf hat und die Bildungsmaßnahme dem Fortkommen im Beruf und nicht privaten Interessen dient. Dabei ist kein fachlicher Zusammenhang mit dem ersten Beruf erforderlich.

Es ist bisher nicht geklärt, ob Kosten des Studiums von den eigenen Steuern abgesetzt werden können, wenn die Eltern Unterhalt geleistet haben und ein Teil der Unterstützung für die Bildungskosten verwendet wurde. In der Regel geht man bei der steuerlichen Bewertung jedoch davon aus, dass das Geld von den Eltern nur vorgestreckt wird, die finanzielle Last letzten Endes aber dennoch auf den Schultern des Studierenden liegen bleibt.

 

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