Der Grundfreibetrag
Mit dem Grundfreibetrag hat der Gesetzgeber einen Steuerfreibetrag eingeführt, der der Existenzsicherung dienen soll. Die Höhe dieses Freibetrags wird Jahr für Jahr anhand der im Sozialhilferecht gültigen Grenzen angepasst, sodass das zur Sicherung der Existenz notwendige Einkommen steuerlich unberücksichtigt bleibt. Der Grundfreibetrag steht jedem Steuerpflichtigen zu, unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis, und ist einer der wenigen Steuerfreibeträge, der nicht beantragt werden muss – das Finanzamt setzt ihn automatisch bei der Ermittlung der Steuerlast an. 2014 steht Unverheirateten ein Grundfreibetrag von 8354 Euro zu. Verheiratete Paare, die zusammen veranlagt werden, können den doppelten Betrag, also 16.708 Euro, steuerlich geltend machen.
Der Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag soll als Ausgleich für die mit Kapitalanlagen verbundenen Kosten dienen, beispielsweise Beratungs- oder Verwaltungskosten. 2014 bleiben bei Unverheirateten Einnahmen aus Kapitalanlagen bis zu einer Höhe von 801 Euro steuerlich unberücksichtigt. Verheiratete Paare, die steuerlich zusammen veranlagt werden, können auch hier den doppelten Betrag ansetzen, also 1602 Euro. Da die Höhe des Sparer-Pauschbetrags seit 2009 unverändert geblieben ist, gilt er unter Rechtsexperten als möglicherweise nicht verfassungskonform – denn das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass Geldvermögen einer besonderen Inflationsanfälligkeit unterliegt, die bei der jetzigen Regelung jedoch unberücksichtigt bleibt. Der Gesetzgeber arbeitet daher seit geraumer Zeit an einer Neuregelung des Sparer-Pauschbetrags.
Die meisten Arbeitnehmer erwirtschaften mir ihrer Arbeitsleistung nicht nur Geld für die eigene Tasche, sondern führen auch Beträge an das Finanzamt ab. Der Blick auf den monatlichen Gehaltszettel zeigt, wie deutlich der Unterschied zwischen Brutto- und Nettoeinkommen ausfallen kann. So werden neben Steuern auch die Abgaben für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom Bruttogehalt abgezogen. Je höher das Bruttoeinkommen desto mehr Abzüge müssen Arbeitnehmer in Kauf nehmen. Es entspricht dem Grundsystem unseres Sozialstaates, dass Personen, die ein höheres Einkommen erzielen, auch einen größeren Teil an die Gemeinschaft abgeben. Ein weiterer Punkt des Steuersystems ist der Steuerfreibetrag. Dieser wurde teilweise aus sozialen Gründen sowie zur Erleichterung des mitunter doch sehr komplexen Steuersystems eingeführt. In Verbindung mit der 
Bereits seit dem Jahre 2005 ist jede gezahlte Rente, die den Grundfreibetrag übersteigt, steuerpflichtig, d. h., von der Rente muss eine Steuer abgeführt werden. Dies wiederum bedeutet, dass jeder, der sich im Ruhestand befindet und eine entsprechende Rente erhält, dazu verpflichtet ist, auch eine entsprechende Steuererklärung abzugeben.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, die einen festen Arbeitsplatz und ein geregeltes Einkommen haben, kennen das Dilemma, wenn man am Ende des Monats die Gehaltsabrechnung in den Händen hält. Der Unterschied zwischen dem real verdienten Geld (Brutto) und der ausbezahlten Summe (Netto) ist bei den meisten enorm. Dennoch gibt es den so genannten Steuerfreibetrag, der es uns erlaubt, ein gewisses Einkommen vor dem Zugriff des Fiskus zu schützen. Sowohl beim Finanzamt als auch in der Fachliteratur findet man statt der Bezeichnung „Steuerfreibetrag“ auch den Begriff „Grundfreibetrag“.
Jeder Steuerzahler in Deutschland, welcher den steuerlichen Grundfreibetrag von aktuell 8.004 € überschreitet, unterliegt der Einkommensteuerabgabepflicht. Das gilt somit auch für Selbständige und Freiberufler, die neben dem Mantelbogen die Einkommensteuererklärung Anlage S ausfüllen müssen. In diesem Zusatzformular werden unter anderem Einnahmen und Investitionsabzugsbeiträge eingetragen. Doch wie der Mantelbogen selbst, ist die Einkommensteuererklärung Anlage S oft ein Buch mit sieben Siegeln und mit oft unverständlichen Fachdeutsch versehen.