Die wichtigsten Steuerfreibeträge 2014

Steuerfreibetrag 2014

Der Grundfreibetrag

Mit dem Grundfreibetrag hat der Gesetzgeber einen Steuerfreibetrag eingeführt, der der Existenzsicherung dienen soll. Die Höhe dieses Freibetrags wird Jahr für Jahr anhand der im Sozialhilferecht gültigen Grenzen angepasst, sodass das zur Sicherung der Existenz notwendige Einkommen steuerlich unberücksichtigt bleibt. Der Grundfreibetrag steht jedem Steuerpflichtigen zu, unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis, und ist einer der wenigen Steuerfreibeträge, der nicht beantragt werden muss – das Finanzamt setzt ihn automatisch bei der Ermittlung der Steuerlast an. 2014 steht Unverheirateten ein Grundfreibetrag von 8354 Euro zu. Verheiratete Paare, die zusammen veranlagt werden, können den doppelten Betrag, also 16.708 Euro, steuerlich geltend machen.

Der Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag soll als Ausgleich für die mit Kapitalanlagen verbundenen Kosten dienen, beispielsweise Beratungs- oder Verwaltungskosten. 2014 bleiben bei Unverheirateten Einnahmen aus Kapitalanlagen bis zu einer Höhe von 801 Euro steuerlich unberücksichtigt. Verheiratete Paare, die steuerlich zusammen veranlagt werden, können auch hier den doppelten Betrag ansetzen, also 1602 Euro. Da die Höhe des Sparer-Pauschbetrags seit 2009 unverändert geblieben ist, gilt er unter Rechtsexperten als möglicherweise nicht verfassungskonform – denn das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass Geldvermögen einer besonderen Inflationsanfälligkeit unterliegt, die bei der jetzigen Regelung jedoch unberücksichtigt bleibt. Der Gesetzgeber arbeitet daher seit geraumer Zeit an einer Neuregelung des Sparer-Pauschbetrags.

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Steuerfreibetrag 2010 – wichtige Hinweise

Steuerfreibetrag 2010Die meisten Arbeitnehmer erwirtschaften mir ihrer Arbeitsleistung nicht nur Geld für die eigene Tasche, sondern führen auch Beträge an das Finanzamt ab. Der Blick auf den monatlichen Gehaltszettel zeigt, wie deutlich der Unterschied zwischen Brutto- und Nettoeinkommen ausfallen kann. So werden neben Steuern auch die Abgaben für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom Bruttogehalt abgezogen. Je höher das Bruttoeinkommen desto mehr Abzüge müssen Arbeitnehmer in Kauf nehmen. Es entspricht dem Grundsystem unseres Sozialstaates, dass Personen, die ein höheres Einkommen erzielen, auch einen größeren Teil an die Gemeinschaft abgeben. Ein weiterer Punkt des Steuersystems ist der Steuerfreibetrag. Dieser wurde teilweise aus sozialen Gründen sowie zur Erleichterung des mitunter doch sehr komplexen Steuersystems eingeführt. In Verbindung mit der Einkommenssteuer gibt es gleich eine ganze Reihe verschiedener Steuerfreibeträge.

Der Grundfreibetrag

Der wichtigste Steuerfreibetrag 2010 ist der Grundfreibetrag. Dieser wird allgemein auch oft nur als Steuerfreibetrag 2010 bezeichnet. Für den Veranlagungszeitraum 2010 gilt ein allgemeiner Grundfreibetrag von 8.004 Euro. Sofern das Jahreseinkommen nicht über dem Steuerfreibetrag 2010 liegt, müssen keine Steuern an das Finanzamt abgeführt werden. Wer mehr verdient, muss je nach Einkommenshöhe zwischen 15 und 42 Prozent Steuern zahlen. Der Steuerfreibetrag 2010 ist hiervon jedoch nicht betroffen. Dies bedeutet, es muss nur das über dem Steuerfreibetrag 2010 liegende Einkommen versteuert werden. Bei einem Jahreseinkommen von 30.000 Euro währen dies beispielsweise 21.996 Euro.

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Änderungen beim Jahressteuergesetz 2013 – das müssen Steuerzahler beachten

Die Umsetzung des Jahressteuergesetzes 2013 ist weiterhin ungewiss. Das vom Vermittlungsausschuss erarbeitete Ergebnis wurde vom Bundestag abgelehnt aufgrund einer fehlenden Mehrheit abgelehnt. Nun muss sich der Bundesrat erneut mit dem Jahressteuergesetz 2013 befassen, wobei eine Einigung eher ausgeschlossen ist. Somit ist das Jahressteuergesetz 2013 faktisch gescheitert. Diese bedeutet jedoch nicht, dass einzelne im Gesetz vorgesehene Punkte nun gar nicht umgesetzt werden.

Erhöhung des Grundfreibetrags

Aufgrund des von der Bundesregierung erstellten Existenzminimumsberichts sieht das Jahressteuergesetz 2013 eine Erhöhung des Grundfreibetrags vor. Da der Bundesrat diesem Punkt zugestimmt hat, tritt die Änderung rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft. Danach erhöht sich der Grundfreibetrag in bis 2014 in zwei Schritten um insgesamt 350 Euro. Seit Januar 2013 ist ein Einkommen bis zur Höhe von 8.130 Euro steuerfrei. Ab dem 01.01.2014 muss dann bis zu einem Betrag von 8.354 Euro keine Einkommenssteuer entrichtet werden.

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Rentenversicherung und Steuer im Überblick

Muss die Rente versteuert werden?

Bereits seit dem Jahre 2005 ist jede gezahlte Rente, die den Grundfreibetrag übersteigt, steuerpflichtig, d. h., von der Rente muss eine Steuer abgeführt werden. Dies wiederum bedeutet, dass jeder, der sich im Ruhestand befindet und eine entsprechende Rente erhält, dazu verpflichtet ist, auch eine entsprechende Steuererklärung abzugeben.

Dies ist gesetzlich geregelt und findet seine Anwendung aufgrund des im Jahre 2005 eingeführten Alterseinkünftegesetz. Rentner, die hohe Einkünfte aus der Rentenversicherung beziehen, müssen seit diesem Zeitpunkt ihre Alterseinkünfte angeben und sind entsprechend steuerpflichtig.

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Steuerfreibetrag soll die Besteuerung sozialer machen!

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, die einen festen Arbeitsplatz und ein geregeltes Einkommen haben, kennen das Dilemma, wenn man am Ende des Monats die Gehaltsabrechnung in den Händen hält. Der Unterschied zwischen dem real verdienten Geld (Brutto) und der ausbezahlten Summe (Netto) ist bei den meisten enorm. Dennoch gibt es den so genannten Steuerfreibetrag, der es uns erlaubt, ein gewisses Einkommen vor dem Zugriff des Fiskus zu schützen. Sowohl beim Finanzamt als auch in der Fachliteratur findet man statt der Bezeichnung „Steuerfreibetrag“ auch den Begriff „Grundfreibetrag“.

Das gesamte Themengebiet rund um den Steuerfreibetrag ist äußerst komplex. Bei Rentnern beispielsweise richtet sich der Freibetrag nach dem Renteneintrittsalter. Auch für die anderen Pauschalen rät es sich, sich tiefergehend mit der Materie zu befassen, damit einem am Ende nicht bei der Lohnsteuererklärung bares Geld verloren geht. Damit keinerlei Fehler gemacht werden, lohnt es sich auch darüber nachzudenken, einen Steuerberater mit der Steuererklärung zu beauftragen oder aber eine der vielfältigen, neu auf den Markt gekommenen Steuererklärungssoftwares zu verwenden.

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Einkommenssteuererklärung Anlage S – Zusatzformular für Selbständige

Einkommensteuererklärung Anlage SJeder Steuerzahler in Deutschland, welcher den steuerlichen Grundfreibetrag von aktuell 8.004 € überschreitet, unterliegt der Einkommensteuerabgabepflicht. Das gilt somit auch für Selbständige und Freiberufler, die neben dem Mantelbogen die Einkommensteuererklärung Anlage S ausfüllen müssen. In diesem Zusatzformular werden unter anderem Einnahmen und Investitionsabzugsbeiträge eingetragen. Doch wie der Mantelbogen selbst, ist die Einkommensteuererklärung Anlage S oft ein Buch mit sieben Siegeln und mit oft unverständlichen Fachdeutsch versehen.

Zunächst wären da die Veräußerungsgewinne, die im Zusatzformular aufgezählt werden müssen. Veräußerungsgewinne – das bezeichnet die Differenz, die zwischen dem Wert, der bei der Veräußerung oder Entnahme des Vermögens entsteht und dem Buchwert zum Zeitpunkt der Veräußerung. Dieser können aus Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft, aus dem Gewerbebetrieb, aus selbständiger Tätigkeit sowie aus sonstigen Einkünften wie beispielsweise private Veräußerungsgeschäfte sein. In die Einkommensteuererklärung Anlage S müssen nicht Gewinne aus privaten Geschäften eingetragen werden, wenn sie nicht die steuerliche Freigrenze von 600,00 € überschreiten. Allerdings gilt das nicht bei unbebauten sowie bebauten Grundstücken, welche durch die Veräußerung ein Gewinn des Privatvermögens bedeuten und innerhalb eines Zeitpunkt von zehn Jahren beispielsweise verkauft werden. Ebenso sind bewegliche Gebrauchsgüter wie unter anderem Schmuck oder Fahrzeuge steuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Jahres versteuert werden. Wenn allerdings eine Vermietung vorliegt erhöht sich die Frist auf insgesamt 10 Jahre.

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