Jeder Steuerzahler in Deutschland, welcher den steuerlichen Grundfreibetrag von aktuell 8.004 € überschreitet, unterliegt der Einkommensteuerabgabepflicht. Das gilt somit auch für Selbständige und Freiberufler, die neben dem Mantelbogen die Einkommensteuererklärung Anlage S ausfüllen müssen. In diesem Zusatzformular werden unter anderem Einnahmen und Investitionsabzugsbeiträge eingetragen. Doch wie der Mantelbogen selbst, ist die Einkommensteuererklärung Anlage S oft ein Buch mit sieben Siegeln und mit oft unverständlichen Fachdeutsch versehen.
Zunächst wären da die Veräußerungsgewinne, die im Zusatzformular aufgezählt werden müssen. Veräußerungsgewinne – das bezeichnet die Differenz, die zwischen dem Wert, der bei der Veräußerung oder Entnahme des Vermögens entsteht und dem Buchwert zum Zeitpunkt der Veräußerung. Dieser können aus Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft, aus dem Gewerbebetrieb, aus selbständiger Tätigkeit sowie aus sonstigen Einkünften wie beispielsweise private Veräußerungsgeschäfte sein. In die Einkommensteuererklärung Anlage S müssen nicht Gewinne aus privaten Geschäften eingetragen werden, wenn sie nicht die steuerliche Freigrenze von 600,00 € überschreiten. Allerdings gilt das nicht bei unbebauten sowie bebauten Grundstücken, welche durch die Veräußerung ein Gewinn des Privatvermögens bedeuten und innerhalb eines Zeitpunkt von zehn Jahren beispielsweise verkauft werden. Ebenso sind bewegliche Gebrauchsgüter wie unter anderem Schmuck oder Fahrzeuge steuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Jahres versteuert werden. Wenn allerdings eine Vermietung vorliegt erhöht sich die Frist auf insgesamt 10 Jahre.