Einkommensteuer

Einkommenssteuererklärung Anlage S – Zusatzformular für Selbständige

21. Juli 2010

Einkommensteuererklärung Anlage SJeder Steuerzahler in Deutschland, welcher den steuerlichen Grundfreibetrag von aktuell 8.004 € überschreitet, unterliegt der Einkommensteuerabgabepflicht. Das gilt somit auch für Selbständige und Freiberufler, die neben dem Mantelbogen die Einkommensteuererklärung Anlage S ausfüllen müssen. In diesem Zusatzformular werden unter anderem Einnahmen und Investitionsabzugsbeiträge eingetragen. Doch wie der Mantelbogen selbst, ist die Einkommensteuererklärung Anlage S oft ein Buch mit sieben Siegeln und mit oft unverständlichen Fachdeutsch versehen.

Zunächst wären da die Veräußerungsgewinne, die im Zusatzformular aufgezählt werden müssen. Veräußerungsgewinne – das bezeichnet die Differenz, die zwischen dem Wert, der bei der Veräußerung oder Entnahme des Vermögens entsteht und dem Buchwert zum Zeitpunkt der Veräußerung. Dieser können aus Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft, aus dem Gewerbebetrieb, aus selbständiger Tätigkeit sowie aus sonstigen Einkünften wie beispielsweise private Veräußerungsgeschäfte sein. In die Einkommensteuererklärung Anlage S müssen nicht Gewinne aus privaten Geschäften eingetragen werden, wenn sie nicht die steuerliche Freigrenze von 600,00 € überschreiten. Allerdings gilt das nicht bei unbebauten sowie bebauten Grundstücken, welche durch die Veräußerung ein Gewinn des Privatvermögens bedeuten und innerhalb eines Zeitpunkt von zehn Jahren beispielsweise verkauft werden. Ebenso sind bewegliche Gebrauchsgüter wie unter anderem Schmuck oder Fahrzeuge steuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Jahres versteuert werden. Wenn allerdings eine Vermietung vorliegt erhöht sich die Frist auf insgesamt 10 Jahre.

Ebenso wird in der Einkommensteuererklärung Anlage S die Steuerbegünstigung erwähnt, welche in Kraft treten kann, wenn es sich um Personen handelt, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder berufunfähig sind. Kommt es dann beispielsweise zu einer Betriebsveräußerung, kann in diesem Fall ein Freibetrag von 45.000 Euro genutzt werden. Allerdings verringert sich dieser, wenn der Veräußerungsgewinn die Grenze in Höhe von 136.000 Euro übersteigt. Die Steuerbegünstigung kann des Weiteren nur einmalig im Leben beantragt werden. Wird nicht der komplette Freibetrag genutzt, entfällt der nicht in Anspruch genommene Anteil.

Grundsätzlich gehören Veräußerungsgewinne zu den außerordentlichen Einkünften und unterliegen einer besonderen Besteuerung, bei der die so genannte Fünftelreglung angewandt wird und tritt dann ein, wenn der oben genannte Sachverhalt nicht zutrifft. Die Fünftelreglung funktioniert so, dass zunächst die außerordentlichen Einkünfte aus dem regulären zu versteuernden Einkommen herausgerechnet werden. Daraus ergibt sich dann die zu verbleibenden Einkünfte, welche zu versteuern sind. Im zweiten Schritt wird ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte dem Basiseinkommen dazugerechnet und somit ergibt sich ein weiteres Einkommen, für das wiederum die Einkommensteuer ermittelt wird. Die Differenz zwischen beiden Einkommen wird daraufhin verfünffacht und daraus ergibt sich dann ein so genanntes geglättetes Einkommen auf die außerordentlichen Einkünfte. Diese Steuererleichterung muss nicht separat beantragt werden und wird direkt vom Finanzamt berechnet. Erzielt man als Selbständiger außerordentliche Einkünfte aus beispielsweise Veräußerungsgeschäften, dann wird das ebenso in die Einkommensteuererklärung Anlage S eingetragen.

Der Investitionsabzugsbetrag gehört ebenfalls zu Einkommensteuererklärung Anlage S und ersetzte 2008 die Ansparabschreibung. Mit dem Investitionsabzugsbetrag können Unternehmen und Selbständige abnutzbares und bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich geltend machen. Dafür wird eine außerbilanzielle Gewinnkorrektur vorgenommen, wodurch keine Rückbildung innerhalb der Bilanz ergibt. Voraussetzungen für den Abzug sind, dass Selbständige und Gewerbetreibende nicht ein Betriebsvermögen in Höhe bis zu 235.000 Euro übersteigen, außerdem muss für das angeschaffte Wirtschaftsgut eine Nutzungsabsicht bestehen und der maximale Betrag der Abschreibung beträgt allerhöchstens 200.000 Euro. Des weiteren muss der Steuerzahler dem Finanzamt eine Funktionsbenennung vorlegen. Das bedeutet, dass wenn beispielsweise eine Maschine angeschafft wird, dann muss nicht nur die Kosten angegeben werden, sondern auch die Funktion, wofür die Maschine im Betrieb eingesetzt wird. Wer den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nimmt, muss spätestens nach dem dritten Jahr der Inanspruchnahme das Wirtschaftsgut anschaffen. Tritt der Fall nicht ein, dann kann der Abzug wieder rückgängig gemacht werden. Der Investitionsabzugsbetrag wird ebenfalls in die Einkommensteuererklärung Anlage S eingetragen.

 

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