Einkommensteuer

Die wichtigsten Steuerfreibeträge 2014

31. März 2014

Steuerfreibetrag 2014

Der Grundfreibetrag

Mit dem Grundfreibetrag hat der Gesetzgeber einen Steuerfreibetrag eingeführt, der der Existenzsicherung dienen soll. Die Höhe dieses Freibetrags wird Jahr für Jahr anhand der im Sozialhilferecht gültigen Grenzen angepasst, sodass das zur Sicherung der Existenz notwendige Einkommen steuerlich unberücksichtigt bleibt. Der Grundfreibetrag steht jedem Steuerpflichtigen zu, unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis, und ist einer der wenigen Steuerfreibeträge, der nicht beantragt werden muss – das Finanzamt setzt ihn automatisch bei der Ermittlung der Steuerlast an. 2014 steht Unverheirateten ein Grundfreibetrag von 8354 Euro zu. Verheiratete Paare, die zusammen veranlagt werden, können den doppelten Betrag, also 16.708 Euro, steuerlich geltend machen.

Der Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag soll als Ausgleich für die mit Kapitalanlagen verbundenen Kosten dienen, beispielsweise Beratungs- oder Verwaltungskosten. 2014 bleiben bei Unverheirateten Einnahmen aus Kapitalanlagen bis zu einer Höhe von 801 Euro steuerlich unberücksichtigt. Verheiratete Paare, die steuerlich zusammen veranlagt werden, können auch hier den doppelten Betrag ansetzen, also 1602 Euro. Da die Höhe des Sparer-Pauschbetrags seit 2009 unverändert geblieben ist, gilt er unter Rechtsexperten als möglicherweise nicht verfassungskonform – denn das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass Geldvermögen einer besonderen Inflationsanfälligkeit unterliegt, die bei der jetzigen Regelung jedoch unberücksichtigt bleibt. Der Gesetzgeber arbeitet daher seit geraumer Zeit an einer Neuregelung des Sparer-Pauschbetrags.

Der Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag dient dem gleichen Zweck wie der Grundfreibetrag – nämlich der Existenzsicherung. In diesem Fall soll jedoch die Existenz der Kinder des Steuerpflichtigen abgesichert werden. Auch dieser Steuerfreibetrag wird regelmäßig angepasst, um den steigenden Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Da Eltern neben dem Kinderfreibetrag auch Kindergeld zusteht, jedoch nicht beide Vergünstigungen in Anspruch genommen werden dürfen, ist das Finanzamt zu einer „Günstigerprüfung“ verpflichtet, in deren Rahmen das Amt ermittelt, welche der beiden Varianten für den Steuerpflichtigen lohnender ist. In der Regel ist der Kinderfreibetrag nur für Steuerpflichtige mit einem höheren Einkommen günstiger. Derzeit liegt der Kinderfreibetrag, einschließlich Betreuungsfreibetrag, bei 7008 Euro pro Kind, für 2014 ist jedoch eine Erhöhung dieses Betrags vorgesehen.

Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag

Alleinerziehende sind besonderen Belastungen ausgesetzt, daher hat der Gesetzgeber einen Steuerfreibetrag eingeführt, der hierfür einen Ausgleich schaffen soll. Neben dem Kinderfreibetrag können Alleinerziehende daher den Alleinerziehendenentlastungsbetrag geltend machen – dieser liegt seit mehreren Jahren unverändert bei 1308 Euro pro Jahr.

Der Versorgungs- und der Altersentlastungsbetrag

Diese beiden Steuerfreibeträge dienen vor allem der steuerlichen Entlastung von Personen im Ruhestand. Der Altersentlastungsbetrag gilt für Rentner ab dem 64. Lebensjahr, der Versorgungsfreibetrag ist vornehmlich Pensionären vorbehalten, wird aber auch beispielsweise bei Hinterbliebenenbezügen oder Einkünften aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit angewandt. Beide Steuerfreibeträge sinken jährlich und werden 2040 gänzlich abgeschafft. 2014 können – abhängig vom Einkommen – maximal 1216 Euro als Altersentlastungsbetrag und höchstens 1920 Euro plus 576 Euro Zuschlag als Versorgungsfreibetrag steuerlich geltend gemacht werden.

Der Ausbildungsfreibetrag

Volljährige Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, stellen für die Eltern in der Regel eine zusätzliche finanzielle Belastung dar. Daher können die Eltern jährlich bis zu 924 Euro als Ausbildungsfreibetrag steuerlich geltend machen.

Die Freibeträge für 2014 im Überblick

Für 2014 können Freibeträge in folgender Höhe geltend gemacht werden:

  • Grundfreibetrag: 8354 Euro (Alleinstehende), 16.708 Euro (Verheiratete)
  • Sparer-Pauschbetrag: 801 Euro (Alleinstehende), 1602 Euro (Verheiratete)
  • Kinderfreibetrag: 7008 Euro pro Kind
  • Alleinerziehendenentlastungsbetrag: 1308 Euro
  • Versorgungs- bzw. Altersentlastungsbetrag: 2496 Euro bzw. 1216 Euro
  • Ausbildungsfreibetrag: 924 Euro
 

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