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Änderungen beim Jahressteuergesetz 2013 – das müssen Steuerzahler beachten

8. März 2013

Die Umsetzung des Jahressteuergesetzes 2013 ist weiterhin ungewiss. Das vom Vermittlungsausschuss erarbeitete Ergebnis wurde vom Bundestag abgelehnt aufgrund einer fehlenden Mehrheit abgelehnt. Nun muss sich der Bundesrat erneut mit dem Jahressteuergesetz 2013 befassen, wobei eine Einigung eher ausgeschlossen ist. Somit ist das Jahressteuergesetz 2013 faktisch gescheitert. Diese bedeutet jedoch nicht, dass einzelne im Gesetz vorgesehene Punkte nun gar nicht umgesetzt werden.

Erhöhung des Grundfreibetrags

Aufgrund des von der Bundesregierung erstellten Existenzminimumsberichts sieht das Jahressteuergesetz 2013 eine Erhöhung des Grundfreibetrags vor. Da der Bundesrat diesem Punkt zugestimmt hat, tritt die Änderung rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft. Danach erhöht sich der Grundfreibetrag in bis 2014 in zwei Schritten um insgesamt 350 Euro. Seit Januar 2013 ist ein Einkommen bis zur Höhe von 8.130 Euro steuerfrei. Ab dem 01.01.2014 muss dann bis zu einem Betrag von 8.354 Euro keine Einkommenssteuer entrichtet werden.

Freiwillig Wehrdienstleistende und Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienste

Mit dem Jahressteuergesetz 2013 wurde nun gesetzlich festgeschrieben, welche Leistungen einkommenssteuerfrei sind. Hierunter fallen Wehrsold sowie anderweitige Gelder für freiwillig Wehrdienstleistende. Dazu ist auch das gezahlte Taschengeld für Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes von de Einkommenssteuer befreit. Dieses beträgt derzeit maximal 336 Euro pro Monat. Dazu erhalten Personen zwischen 18 und 24 die am Bundesfreiwilligendienst oder dem freiwilligen Wehrdienst teilnehmen weiterhin das Kindergeld. Die Bezüge von Reservisten sind ebenfalls von der Einkommenssteuer befreit. Der erste Gesetzentwurf des Jahressteuergesetz 2013 sah vor, dass lediglich für den Grundwehrdienst keine Einkommenssteuer erhoben wird. Weitere Bezüge wie der Wehrdienstzuschlag oder eine unentgeltliche Unterkunft sollten dagegen besteuert werden.

Änderungen für Unternehmer

Auch für Unternehmer kommt es im Jahressteuergesetz 2013 zu einigen Änderungen. So müssen Rechnungen ab 2013 statt wie bisher 10 nur noch 8 Jahre aufbewahrt werden. Ab 2015 gilt dann eine weitere Verkürzung der Aufbewahrungsfrist auf 7 Jahre. Gleichzeitig wurden auch die handelsrechtlichen Bestimmungen im Handelsgesetzbuch (HGB) entsprechend geändert. Durch die Änderungen kommt es nun zu einer Vereinheitlichung der Aufbewahrungsfristen nach Abgabenordnung (AO), dem Handelsrecht (HGB) und dem Umsatzsteuerrecht (UStG). Zur Förderung von Elektrofahrzeugen bzw. Fahrzeugen mit einer Brennstoffzelle wurden die Bestimmungen zur 1-Prozent-Regelung im Jahressteuergesetz 2013 geändert. Der für die private Nutzung maßgebliche Listenpreis kann nun um die Kosten der Batterie reduziert werden.

Einführung der elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStam)

Nach zweimaliger Verschiebung sieht das Jahressteuergesetz 2013 nun die endgültige Einführung der elektronischen Lohnsteuermerkmale vor. Für Unternehmen führt dies zu einigen Vereinfachungen beim Lohnsteuerabzug. Diese können die für die Berechnung erforderlichen Merkmale nun direkt aus einer Datenbank abrufen. Arbeitnehmer sollten in jedem Fall überprüfen, ob die hinterlegten Daten aktuell sind. Kommt es zu Abweichungen, müssen sich Arbeitnehmer an das zuständige Finanzamt wenden. Dies betrifft fehlerhafte Angaben zur Lohnsteuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Religionsmerkmal oder Faktor. Dazu kommt, dass Freibeträge, die nicht bereits für 2013 bewilligt wurden, neu eingetragen werden müssen. Künftig müssen Änderungen wie Heirat oder die Geburt eines Kindes nicht mehr umständlich gemeldet werden. Der Arbeitgeber kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers direkt auf die Datenbank zugreifen und hat somit immer alle zur Lohnsteuerberechnung benötigten Daten parat.

Änderungen zum Umsatzsteuergesetz (USTG)

Im Jahressteuergesetz 2013 befinden sich auch einige Änderungen zum Umsatzsteuergesetz. So wird unter anderem die Umsatzsteuerbefreiung auf Heilbehandlungsleistungen im Rahmen der hausarztzentrierten und besonderen ambulanten Versorgung über § 4 Nr. 14c UStG ausgeweitet. Aus den Bestimmungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurden die Personenbeförderungsleistungen herausgenommen. Im Gegenzug kam es zu einer Aufnahme de Lieferung von Strom und Gas durch ein im Inland ansässiges Unternehmen. Ab 2014 gilt eine Änderung des ermäßigten Steuersatzes bei Kunstgegenständen. Gewerbliche Kunsthändler müssen ab diesem Zeitpunkt die volle Umsatzsteuer ansetzen.

Steuerliche Förderung der Elektromobilität

Durch eine Änderung der Regelung zum Nachteilsausgleich wird die private Nutzung von Elektrofahrzeugen im Jahressteuergesetz 2013 stärker gefördert. Unter anderem wird die steuerlich Befreiung von Elektrofahrzeugen nach der erstmaligen Zulassung von fünf auf zehn Jahre verlängert. Reine Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 18.05.2011 und dem 31.12.2015 erstmals zugelassen werden, sind für 10 Jahre von der KFZ-Steuer befreit. Erstzulassungen, die zwischen dem 01.01.2016 und dem 31.12.2020 durchgeführt werden, sind dann wiederum für fünf Jahre befreit.

 

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