Steuer sparen

Steuer sparen – Grundsatzurteil zum Thema Kirchensteuer

5. März 2013

KirchensteuerWer aus der Kirche austritt, um sich von der Kirchensteuer befreien zu lassen, gehört nicht mehr länger der Glaubensgemeinschaft an. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem Grundsatzurteil entschieden. Verhandelt wurde der Fall eines Klägers aus Freiburg, der sich trotz eines formellen Kirchenaustritts noch als Teil der Kirche betrachtete.

Wer Katholik sein will, muss Kirchensteuer zahlen

Seit dem Urteil ist klar, ein Austritt aus der Kirchensteuer ist nicht möglich, ohne gleichzeitig auch die Glaubensgemeinschaft zu verlassen. Damit hat die katholische Kirche bei der Frage ob Mitglieder zur Zahlung der Kirchensteuer verpflichtet werden können einen Sieg errungen. Lediglich auf eine Zahlung der Kirchensteuer zu verzichten und in der katholischen Kirche zu bleiben ist in Deutschland nicht möglich. Die deutsche Bischhofskonferenz hat bereits zuvor in einem Dekret beschlossen, dass bei einem Austritt aus der Kirchensteuer keine Rechte auf die Sakramente mehr bestehen.

Kirchensteuer sparen – Der konkret verhandelte Fall

Der Freiburger Hans Zapp ist Professor für Kirchenrecht und hatte 2007 beim Standesamt in Freiburg eine Erklärung abgegeben, mit der er aus der Kirche als „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ austrat. Seit diesem Zeitpunkt hatte er auch keine Kirchensteuer mehr bezahlt. Dennoch sah er sich auch weiterhin als Mitglied der katholischen Kirche an. Da die Kirche des nicht akzeptierte, reichte das Erzbistum Freiburg Klage gegen die Bescheinigung des Standesamtes beim Verwaltungsgericht ein. Die Klage wurde zunächst vom Freiburger Verwaltungsgericht abgewiesen, woraufhin das Erzbistum in Berufung ging. Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim gab dann der Klage statt und hob den Austrittsbescheid auf. Daraufhin ging Zapp in Revision und unterlag nun auch vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Grundsatzentscheidung zur Kirchensteuer

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts muss als Grundsatzentscheidung zur Kirchensteuer betrachtet werden. Pro Jahr treten hierzulande etwa 100.000 Menschen aus der katholischen Kirche aus. In den meisten Fällen ist dabei eine Einsparung der Kirchensteuer der Grund. Die deutsche Bischhofskonferenz war bisher der Ansicht, dass mit einer entsprechenden Erklärung vor dem Standesamt oder einer anderen staatlichen Behörde auch automatisch eine Exkommunizierung verbunden ist. In diesem Punkt vertrat der Vatikan jedoch eine andere Meinung. Daraufhin wurde im Herbst letzten Jahres ein Dekret verabschiedet nachdem jeder, der seinen Kirchenaustritt erklärt vom Pfarrer zu einem persönlichen Gespräch eingeladen wird. In diesem können dann die genauen Beweggründe für den Kirchenaustritt besprochen werden. Wer bei seinem Austritt bleibt, ist nach Ansicht der Kirche auch nicht mehr katholisch. Allerdings werden die Betreffenden nun nicht mehr automatisch exkommuniziert.

Milliardeneinnahmen durch Kirchensteuer

Die Kirchensteuer beschert der Kirche jedes Jahr Einnahmen von mehreren Milliarden Euro. So nahm die katholische Kirche im Jahre 2010 rund 4,8 Milliarden Euro an. Bei der evangelischen Kirche beliefen sich diese auf 4,4 Milliarden Euro. Insgesamt leben in Deutschland rund 34,5 Millionen Katholiken. Letztes Jahr traten insgesamt 126.500 Personen aus der Kirche aus. Im gleichen Zeitraum betrug die Zahl der Neueintritte lediglich 10.400.

Allgemeines zur Kirchensteuer?

Die Kirchensteuer wird für alle Kirchenmitglieder berechnet, die ihren Wohnsitz innerhalb des Gebietes der jeweiligen Kirche haben. Somit sind auch Ausländer kirchensteuerpflichtig sofern sie eine steuererhebenden Kirche angehören. Deutsche mit einem Wohnsitz im Ausland sind dagegen von der Kirchensteuer befreit. Zu zahlen ist die Kirchensteuer als Zuschlag auf die Lohnsteuer, Einkommenssteuer und auf die Kapitalertragssteuer. In Baden-Württemberg und Bayern beträgt der Zuschlag 8 Prozent und in allen anderen Bundesländern werden 9 Prozent Kirchensteuer berechnet. Die mit der Kirchensteuer erzielten Einnahmen fließen immer der Kirche zu in deren Einzugsgebiet der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz bzw. seinen ständigen Aufenthaltsort hat. Für einen römisch-katholischen Arbeitnehmer in Schleswig-Holstein gehen die Einnahmen also an Erzbistum Hamburg zu dem Schleswig-Holstein gehört.

Steuern sparen – Wann wird die Kirchensteuer fällig?

Die Kirchensteuer wird immer dann erhoben, wenn auch eine Lohn- bzw. Einkommenssteuer erhoben wird. Liegen die 8 bzw. 9 Prozent Kirchensteuer unter einem gewissen Mindestbetrag, so wird automatisch dieser erhoben. Die Höhe des Mindestbetrags kann sich je nach Bundesland unterscheiden beträgt jedoch im Höchstfall 3,60 Euro. Die Kirchensteuerpflicht beginnt immer mit dem Monat eines Umzugs aus dem Ausland bzw. dem Monat des Eintritts bzw. Wiedereintritts in die Kirche. Beim Umzug ins Ausland erlischt die Pflicht mit dem entsprechenden Monat automatisch.

 

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