Gewerbesteuer

Müssen Freiberufler Gewerbesteuer zahlen?

1. März 2013

GewerbesteuerBei einer Existenzgründung kommt es insbesondere darauf an, ob eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Dabei profitieren Freiberufler von einigen Vorteilen. So müssen sie beispielsweise keine Gewerbesteuer bezahlen und können ihren Gewinn über eine vereinfachte Einnahmen/Überschussrechnung ermitteln. Dazu haben Freiberufler die Möglichkeit unabhängig von ihrem Umsatz einen Antrag auf Umsatzversteuerung zu stellen.

Wer zählt als Freiberufler?

In der Praxis ist es nicht immer ganz leicht, eine freiberufliche von einer gewerblichen Tätigkeit zu unterscheiden. Eine erste Definition findet sich im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG). Im § 1 Abs. 1 ist Folgendes geregelt: „Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“ Etwas genauer wird das Einkommenssteuergesetz. Dieses unterteilt die Freiberufler in die Kategorien Katalogberufe, katalogähnliche Berufe und Tätigkeitsberufe.

Freiberufler in Katalogberufen

In die Kategorie der Katalogberufe fallen vier unterschiedliche Berufsgruppen. Zunächst einmal gehören hierzu die Inhaber von Heilberufen. Zu dieser Gruppe gehören Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Hebammen oder Psychologen. Die zweite Gruppe umfasst Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe, die ebenfalls keine Gewerbesteuer zahlen müssen. Im Einzelnen sind dies Rechtsanwälte, Steuerprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Notare. Inhaber von naturwissenschaftlichen und technischen Berufen zählen ebenfalls als Freiberufler. Die vierte Gruppe umfasst Kulturberufe wie Autoren, Journalisten, Übersetzer oder Dolmetscher.

Freiberufler in katalogähnlichen Berufen

Etwas schwieriger fällt die Einteilung bei Inhabern von katalogähnlichen Berufen. Das Anforderungsprofil entspricht dabei weitestgehend dem der Katalogberufe. Die Entscheidung ob es sich um einen Freiberufler handelt wird dabei immer im Einzelfall getroffen. In vielen Fällen obliegt die einzelne Entscheidung den Finanzgerichten. Diese haben beispielsweise entschieden, dass Werbetexter, Fotodesigner, Schauspieler oder Dirigenten als Freiberufler gelten und somit von einer Gewerbesteuer befreit sind. Auf dem Arbeitsmarkt gibt es immer wieder neue berufe, bei denen die Finanzbehörden im Einzelfall entscheiden, ob eine Gewerbesteuer zu zahlen ist. Hierzu gehören beispielsweise Kommunikationstrainer, Reitlehrer oder Online-Journalisten.

Gewerbesteuer in der Praxis

Wenn es um die Erhebung der Gewerbesteuer geht, kommt es immer wieder zu Gerichtsstreitigkeiten. So muss beispielsweise ein Ingenieur der Computerprogramme entwickelt Gewerbesteuer zahlen, wenn er gleichzeitig auch die benötigte Hardware liefert. Da es in diesem Fall nicht möglich ist die Einnahmen aus der freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeit zu trennen kann das Finanzamt die Gewerbesteuer auf die gesamten Einnahmen berechnen. Nach einem Erlass des Bundesfinanzministeriums kann der Gewerbesteuer nur dann entgangen werden, wenn sich die freiberuflichen und gewerblichen Umsätze strikt trennen lassen. In diesem Fall sind die Einnahmen aus dem freiberuflichen Teil der Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit.

Gewerbesteuer bei Arbeitsvermittlung durch Freiberufler

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein freiberuflicher Unternehmensberater nur dann von der Gewerbesteuer befreit ist, wenn er ausschließlich typische Beratungsleistungen erbringt. Hiervon ausgenommen ist die Vermittlung von Personal. Nach Ansicht der Richter handelt es sich hierbei um eine gewerbliche Tätigkeit für, welche die Gewerbesteuer zu entrichten ist. Berufsbetreuer sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster ebenfalls keine Freiberufler. Dies gilt, obwohl beispielsweise Rechtsanwälte die ja Freiberufler sind, auch solche Beratungsleistungen anbieten.

Weitere Beispiele für freie Berufe bzw. Gewerbetreibende

Zahnärzte gehören zu den Heilberufen und gelten damit als Freiberufler. Problematisch kann es jedoch werden, wenn zusätzlich noch ein Prophylaxe-Shop in den Praxisräumen betrieben wird. Bei Letzterem handelt es sich eindeutig um einen Gewerbebetrieb. In diesem Fall muss also genau darauf geachtet werden, dass die jeweiligen Einnahmen streng getrennt werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs gilt dabei eine Geringfügigkeitsgrenze von 1,25 %.

Apotheker werden fälschlicherweise oftmals den Heilberufen zugeordnet. Da die Apotheke jedoch einen Gewerbebetrieb darstellt, wird hierfür die Gewerbesteuer fällig. Somit ist der Verkauf von Arzneimitteln dem von Kleidung gleichgestellt.

Befreiung von der Gewerbesteuer

Wer der Meinung ist eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben sollte dies in jedem Fall dem Finanzamt mitteilen. Dabei ist es wichtig, die ausgeübte Tätigkeit möglichst genau zu beschreiben und gegebenenfalls durch Rechnungen zu belegen. Erkennt das Finanzamt die freiberufliche Tätigkeit an, werden alle noch nicht rechtskräftigen Gewerbesteuerbescheide aufgehoben. Allerdings muss in diesem Fall mit einer Einkommenssteuernachzahlung gerechnet werden, da die Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer angerechnet wird. Insgesamt ist es jedoch immer günstiger, sich von der Gewerbesteuer befreien zu lassen.

 

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