Schenkungssteuer

Nützliche Hinweise zum Thema Schenkungssteuer

12. März 2013

SchenkungssteuerStehen größere Schenkungen an sollten sich die Beteiligten umfassend mit dem Thema Schenkungssteuer auseinandersetzen. So lässt sich vermeiden, dass der Beschenkte von einer großen Steuerlast betroffen ist, mit der er im Vorfeld nicht gerechnet hat. Für die Schenkungssteuer gelten bezüglich Steuerpflicht, Freibeträgen oder Steuersätzen dieselben Regelungen wie bei der Erbschaftssteuer.

Höhe der Schenkungssteuer und Freibetrag

Wie im Falle einer Erbschaft mischt der Staat auch bei Schenkungen kräftig mit. Wie hoch die Schenkungssteuer ausfällt und welche Freibeträge der Beschenkte geltend machen kann, hängt wie bei der Erbschaft von zwei wesentlichen Faktoren ab. Zum einen dient der Wert der Schenkung als Grundlage für die Berechnung der Schenkungssteuer und zum anderen ist auch die Steuerklasse des Beschenkten von Bedeutung. Letztere wird anhand des Verwandtschaftsverhältnisses ermittelt.

Der Wert der Schenkung

Das wichtigste Kriterium bei der Schenkungssteuer ist der jeweilige Wert einer Schenkung. Handelt es sich bei einer Schenkung um Sachwerte oder Wertpapiere, so wird für die Steuerberechnung immer der aktuelle Markt- oder Kurswert zugrunde gelegt. Beträgt beispielsweise der Wert eines Gemäldes 250.000 Euro so fließt auch dieser Betrag in die Steuerberechnung mit ein. Bei Schenkungen in bar gilt entsprechend der jeweils verschenkte Betrag. Etwas komplizierter wird das Ganze, wenn Immobilien oder Grundstücke verschenkt werden. Hier nutzt der Fiskus in der Regel eine Verkehrswertermittlung nach dem Baugesetzbuch zugrunde.

Die Steuerklassen bei einer Schenkung

Neben dem Wert der Schenkung hat die angewendete Steuerklasse einen großen Einfluss auf die Höhe der Schenkungssteuer. Diese richtet sich wie bereits erwähnt nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkendem und Beschenktem. Die Steuerklasse I gilt für Schenkungen an Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Enkel. Bei Schenkungen an Eltern, Großeltern, geschiedene Ehegatten, Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, Nichten und Neffen wird die Steuerklasse II angewendet. Für alle übrigen Personen wie Freunde oder Nachbarn gilt die Steuerklasse III.

Der Schenkungssteuer Freibetrag

Auch bei der Schenkungssteuer gelten gewisse Freibeträge, bis zu denen keine Steuern fällig werden. Die Höhe der geltenden Freibeträge richtet sich ebenfalls nach dem jeweiligen Verwandtschaftsverhältnis. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gilt bei der Schenkungssteuer ein Freibetrag von 500.000 Euro. Kinder, Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder können einen Freibetrag von 400.000 Euro gelten machen. Für Enkel beträgt der Freibetrag 200.000 Euro. Ein Freibetrag von 20.000 Euro gilt für Eltern, Großeltern, geschiedene Ehegatten, Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, Nichten, Neffen und alle übrige Personen. Der jeweils geltende Freibetrag kann alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden.

Ermittlung des Steuersatzes

Der Steuersatz, welcher bei der Schenkungssteuer berücksichtigt wird, ergibt sich aus dem Wert der Schenkung und der angewendeten Steuerklasse. Diese sind im Erbschaftssteuergesetz vermerkt. Bei einem Wert von weniger als 75.000 Euro und der Steuerklasse I ergibt sich ein Steuersatz von 7 Prozent. Für die Steuerklasse II würden 15 Prozent und für die Steuerklasse III 30 Prozent Schenkungssteuer fällig. Der maximale Steuersatz liegt für die Schenkungssteuer aktuell bei 50 Prozent.

Was ist eine Schenkungssteuererklärung?

In den meisten Fällen erlangt das Finanzamt keine Kenntnis von einer durchgeführten Schenkung. Einzige Ausnahme ist die Übertragung einer Immobilie, die entsprechend im Grundbuch vermerkt wird. Dennoch sind Schenkende und Beschenkte dazu verpflichtet, das Finanzamt über eine Schenkung in Kenntnis zu setzen. Dies geschieht in der Regel über eine Schenkungssteuererklärung oder eine formlose Erklärung über die Schenkung. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn die Schenkung noch innerhalb der Freibetragsgrenzen liegt. Schenkender und Beschenkter haben drei Monate Zeit, um das Finanzamt über die Schenkung zu informieren. Dieses führt daraufhin eine vorläufige Prüfung durch, ob eine Schenkungssteuererklärung erforderlich ist. Sollte dies der Fall sein, muss die Erklärung innerhalb eines Monats beim Finanzamt eingereicht werden. In der Regel erfolgt dies durch den Beschenkten. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, dass der Schenkende die Zahlung der Schenkungssteuer übernimmt. Für den Fall, dass der Beschenkte die Schenkungssteuer nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt, ergeht automatisch ein weiterer Steuerbescheid an den Schenkenden. Dies gilt auch umgekehrt, wenn der Schenkende sich zur Zahlung bereit erklärt hat, diese jedoch nicht leistet.

 

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