Umsatzsteuer

7 % oder 19 % Umsatzsteuer – welcher Umsatzsteuersatz ist der richtige?

15. März 2013

UmsatzsteuerSelbstständige und Unternehmen mit Umsatzsteuerpflicht stellen sich oftmals die Frage, welchen Mehrwertsteuersatz sie auf Rechnungen ausweisen müssen. Aufgrund der komplizierten Steuergesetzgebung können selbst Steuerberater diese Frage nicht immer einwandfrei beantworten. Auch Verbrauchern ist oftmals nicht klar, welcher Mehrwertsteuersatz für ein Produkt oder eine erbrachte Leistung fällig wird.

Warum zwei Steuersätze?

Die Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer gehört mit einem Volumen von 140 Milliarden Euro zu den wichtigsten Einnahmequellen des Staates. Gleichzeitig sind mit der Mehrwertsteuer auch einige der kuriostesten Regelungen der Steuergesetzgebung verbunden. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent wurde ursprünglich eingeführt, um mehr soziale Gerechtigkeit zu schaffen. Deshalb gilt dieser vor allem für Güter des täglichen Lebens. Neben den meisten Lebensmitteln gilt die ermäßigte Umsatzsteuer auch für Kulturangebote wie Bücher, Zeitschriften sowie für die Verwertung von Urheberrechten und den Personennahverkehr. Gerade bei der Frage nach den Gütern des täglichen Lebens stellt sich immer wieder die Frage, welche Produkte genau darunter fallen.

Ausnahmenkatalog immer länger

Die Liste mit Ausnahmen wurde seit Einführung der ermäßigten Umsatzsteuer immer länger. Zwar hat sich fast jede Bundesregierung seither das Ziel gesetzt den Dschungel zu lichten allerdings ist dies bisher niemandem wirklich gelungen. So wurde vor Kurzem eingeführt, dass für Bergbahnen und Skilifte ebenfalls die ermäßigte Umsatzsteuer gilt. Betreiber von Fast-Food-Restaurants müssen genau darauf achten ob die Speisen und Getränken im Restaurant oder außerhalb verzehrt werden. Bei Ersterem werden 19 Prozent Umsatzsteuer fällig bei Mitnahme des Essens jedoch nur 7 Prozent. Unterschiede gibt es auch bei den Lebensmitteln. So werden beispielsweise für Krabben und Garnelen 7 Prozent für Hummer jedoch 19 Prozent Umsatzsteuer fällig. Bei Kaffe kommt es bezüglich der zu berechnenden Umsatzsteuer auf dessen Zusammensetzung an. Auf die Kaffeebohnen entfallen wie auch Pulver und die Milch nur 7 Prozent Umsatzsteuer. Für aufgebrühten Kaffe werden jedoch 19 Prozent Umsatzsteuer fällig. Pulverkaffee wird ebenfalls mit 19 Prozent besteuert.

Regelungen bei Urheberrechten

Die ermäßigte Umsatzsteuer kommt insbesondere auch für Berufsgruppen zum Einsatz, bei denen es um die Wahrnehmung, Übertragung und Einräumung von Urheberrechten im Sinne des Urheberrechtgesetzes geht. In die Kategorie urheberrechtlich geschützte Arbeiten gehören unter anderem Jingles für den Rundfunk, Opern, Filme, Computerprogramme, Logos, Webseitengestaltung, Fotos, literarische Übersetzung, Pressemitteilungen, Werbetexte, Zeitungsartikel oder Romane. Selbstständige aus diesen Bereichen weisen auf ihren Rechnungen 7 Prozent Umsatzsteuer aus. Wer mit seiner Arbeit kein eigenes Urheberrecht erwirbt, muss dagegen 19 Prozent auf seiner Rechnung ausweisen. Dies gilt beispielsweise für IT-Berater. Zudem gilt die volle Umsatzsteuer auch für Gewerbetreibende, die urheberrechtsfreie Leistungen erbringen. 

Ermäßigte Umsatzsteuer auch im Bereich Medien

Im Bereich von Medien und Kunst kommt ebenfalls in vielen Fällen die ermäßigte Umsatzsteuer zur Anwendung. Hierunter fallen insbesondere Konzerte und Theatervorführungen. Auch für den Besuch von Museen werden nur 7 Prozent Umsatzsteuer fällig. Grafikerzeugnisse wie Zeitungen, Bilder oder handgefertigte Zeichnungen fallen ebenfalls unter den ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Nicht unter die ermäßigte Umsatzsteuer fallen Computerkunst und Installationen, eBooks und Hörbücher sowie Dichterlesungen. Eine Ausnahme gibt es für Journalisten. Diese dürfen die ermäßigte Umsatzsteuer auch dann anwenden, wenn die erbrachten Leistungen keine Urheberrechte beinhalten.

Falsch ausgewiesene Umsatzsteuer

Aufgrund der komplizierten Gesetzgebung kommt es immer wieder vor, dass die Umsatzsteuer auf Rechnungen falsch ausgewiesen wird. Wurde auf der Rechnung ein Steuersatz von 19 Prozent anstatt 7 Prozent angegeben, so muss der Rechnungsaussteller den höheren Betrag an das Finanzamt abführen. Der umsatzsteuerpflichtige Rechnungsempfänger darf jedoch nur die reduzierte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Eine falsch ausgestellte Rechnung kann auf Verlangen des Rechnungsempfängers nachträglich berichtigt werden. Wurde noch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt bzw. als Vorsteuer geltend gemacht reicht es aus, die betreffende Rechnung zu stornieren und eine neue Rechnung zu erstellen. Andernfalls ist eine Korrektur nur über die nächste Umsatzsteuervoranmeldung möglich.

Zu niedrig ausgewiesene Umsatzsteuer

Wurde die Umsatzsteuer auf einer Rechnung zu niedrig ausgewiesen, schuldet der Aussteller dem Finanzamt dennoch den höheren Umsatzsteuerbetrag. Der Rechnungssteller muss die falsche Umsatzsteuervoranmeldung berichtigen und dem Finanzamt den Differenzbetrag nachzahlen. Geschieht dies nicht, kann das Finanzamt hierfür Säumniszuschläge berechnen. Der Rechnungsempfänger ist jedoch nur berechtigt die geringere Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zumachen, obwohl der Rechnungssteller die Differenz nachzahlen muss.

 

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