Kindergeld

Steuervorteil: Kindergeld für volljährige und verheiratete Kinder

28. Januar 2013

Steuervorteil KindergeldDas Kindergeld ist ein Bestandteil des Einkommenssteuerrechts. Etwa 90 Prozent erhalten diese Zulage in Form des Kindergeldes. Erst ab einem Einkommen von rund 33.500 Euro bei Alleinerziehenden bzw. 67.000 Euro bei verheirateten Paaren wird das Kindergeld durch den Kinderfreibetrag ersetzt. Beide dienen dazu, das sächliche Existenzminimum des Kindes steuerlich freizustellen. Gewährt wird das Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen auch an volljährige oder verheiratete Kinder.

Kinder ohne Berufsausbildung bzw. Studium

Für volljährige Kinder, die noch keine Ausbildung oder Studium abgeschlossenen haben, erhalten die Eltern während der Ausbildung bzw. der Wartezeit das Kindergeld ohne weitere Bedingungen. Dabei spielt es keine Rolle ob und in welchem zeitlichen Rahmen die Kinder einer Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. welchen Betrag sie damit verdienen.

Kinder mit abgeschlossener Berufsausbildung bzw. Studium

Für den Fall, dass volljährige Kinder bereits über eine abgeschlossene Ausbildung oder ein Studium verfügen, so gibt es Kindergeld während oder vor einer weiteren Ausbildung nur dann, wenn das aus einer Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen unschädlich ist. Als unschädlich werden solche Einkommen bezeichnet, die aus einem Ausbildungsverhältnis stammen oder einer geringfügigen Beschäftigung stammen oder die wöchentliche Arbeitszeit nicht über 20 Stunden beträgt.

Kindergeld nur bis zum 25. Lebensjahr

Eine steuerliche Förderung durch Kindergeld ist grundsätzlich nur bis zum 25. Lebensjahr möglich. Einzig bei Kindern mit einer Behinderung kann die Altersgrenze von 25 entfallen. Eine Auszahlung des Kindergeldes über das 25. Lebensjahr kann zudem auch erfolgen, wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienst abgeleistet oder eine diese befreiende Tätigkeit hat ausgeübt hat. Hierzu gehört beispielsweise eine Arbeit als Entwicklungshelfer.

Bisherige Regelung für volljährige verheiratete Kinder

Bisher war die Regelung so, dass ein verheiratetes volljähriges Kind beim Kindergeld grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt wurde. Der Grund liegt ganz einfach darin, dass mit der Heirat der Ehegatte und nicht mehr die Eltern für den Unterhalt eines Kindes verantwortlich sind. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Unterhaltspflicht der Eltern hinter die Unterhaltspflicht einer anderen Person zurücktritt. Hierzu gehören in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende sowie geschiedene oder getrennt lebende Kinder. Ein Anspruch auf Kindergeld kann nur dann fortbestehen, wenn die Eltern auch weiterhin für den Unterhalt des Kindes aufkommen müssen, weil der Ehepartner aufgrund zu geringer Einkommen oder Bezüge hierzu nicht in der Lage ist. Entsprechendes gilt auch bei zu geringem Einkommen es Lebenspartners oder eines geschiedenen bzw. dauerhaft getrennt lebenden Ehepartners.

Verheiratete Kinder erhalten Kindergeld unabhängig vom Einkommen des Ehegatten

Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil vom 30.11.2012 entschieden, dass ein Einkommen des Ehegatten keinen Einfluss auf den Anspruch von Kindergeld hat. Geklagte hatte eine Mutter, deren verheiratete Tochter sich noch in der ersten Berufsausbildung befindet. Die Familienkasse hatte eine Zahlung abgelehnt, da diese der Meinung war, dass der Ehemann nun für den Unterhalt der Tochter verantwortlich sei. Ein Nachweis, dass dieser hierzu nicht in der Lage sei, konnte nicht erbracht werden. Die Richter des Finanzgerichts sahen dies jedoch anders. Alleine die Tatsache, dass die Tochter sich erstmalig in einer Ausbildung befindet, rechtfertigt die Zahlung des Kindergelds. Somit dürfe auch ein eventueller Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann nicht in die Entscheidung über das Kindergeld miteinbezogen werden.

Wer erhält das Kindergeld?

Anspruchsberechtigt für das Kindergeld sind immer die Eltern. Dies gilt auch bei volljährigen oder verheirateten Kindern. Aus diesem Grund muss das Kindergeld auch von den Eltern beantragt werden. Dabei wird das Kindergeld immer nur an ein Elternteil ausgezahlt. Leben die Eltern getrennt erhält derjenige das Kindergeld, bei dem das Kind lebt. Wohnt das Kind nicht mehr zuhause, so kann das Elternteil Kindergeld beantragen, welches den größten Barunterhalt für das Kind leistet. In bestimmten Fällen besteht zudem auch die Möglichkeit, das Kindergeld direkt an das betreffende Kind auszuzahlen. Dies gilt beispielsweise wenn die Eltern trotz gültiger Unterhaltsverpflichtung keinen oder einen zu geringen Unterhalt bezahlen oder aufgrund eines zu geringen Einkommens keinen Unterhalt bezahlen können. Ermittelt wird der umzuleitende Betrag aus der gleichmäßigen Verteilung des gesamten Kindergeldes. Dabei wird das den Eltern zustehende Kindergeld einfach durch die Anzahl der vorhandenen Kinder geteilt.

 

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