Steueränderungen

Änderungen bei den Sachbezugswerten in 2013

1. Februar 2013

Änderungen bei den Sachbezugswerten in 2013Arbeitnehmer erhalten zu ihrem Lohn- bzw. Gehalt häufig auch noch zusätzliche Sachbezüge. Diese stellen einen geldwerten Vorteil dar und unterliegen somit ebenfalls der Steuerpflicht. Der Arbeitgeber muss für die gewährten Schabezüge neben der Lohnsteuer auch den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer abführen. Dazu gilt hierfür auch die Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Der Geldwert eines Sachbezugs muss entweder in Form einer Einzelbewertung oder mit einem amtlichen Sachbezugswert ermittelt werden. Wurden für bestimmte Sachbezüge Sachbezugswerte festgesetzt, so sind diese verpflichtend. Diese gelten auch dann, wenn im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag höhere bzw. niedrigere Sachbezugwerte festgelegt wurden. Zu den Sachbezugswerten gehören unter anderem Wohnung- und Verpflegung oder kostenlos bzw. ermäßigt zur Verfügung gestellte Produkte des Arbeitnehmers.

Grundsätzliches zu Sachbezugswerten

Für den Fall, dass der Arbeitnehmer den festgesetzten Sachbezugswert selbst bezahlt entsteht, kein geldwerter Vorteil. Liegt die Zahlung des Arbeitnehmers unterhalb des Sachbezugswertes, so muss der Differenzbetrag als geldwerter Vorteil versteuert werden. Leistet der Arbeitnehmer überhaupt keine Zahlung für einen Sachbezug, so ist der gesamte Sachbezugswert als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu behandeln.

Sachbezugswerte für 2013

Auf Basis der aktuellen Verbrauchspreise wurden die Sachbezugswerte für das Jahr 2013 neu angepasst. Um eine möglichst genaue Übereinstimmung mit dem Steuerrecht herzustellen, erfolgt dies nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus. Maßgeblich für die Festsetzung der Sachbezugswerte war der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2011 bis Juni 2012. Für Verpflegung ist der Index in diesem Zeitraum um 2,5 Prozent und für Mieten um 1,5 Prozent gestiegen.

Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Der Sachbezugswert für eine freie Verpflegung beträgt im gesamten Bundesgebiet einheitlich 224 Euro pro Monat. Für das Frühstück werden dabei 48 Euro und für das Mittagessen bzw. Abendessen jeweils 88 Euro festgesetzt. Daraus ergibt sich ein kalendertäglicher Sachbezugswert für das Frühstück von 1,60 Euro und für die Mittag- sowie Abendessen von 2,93 Euro.

Sachbezugswerte für Unterkunft

Die Sachbezugswerte für Unterkunft werden für 2013 von 212 Euro auf 216 Euro angehoben. Auf den Quadratmeter bezogen gelten damit Sachbezugswerte von 3,80 Euro. Für eine Unterkunft mit einfacher Ausstattung gilt ein Sachbezugswert von 3,10 Euro pro Quadratmeter. Die Regelung das der Wert einer Unterkunft auch nach dem ortsüblichen Mietpreis berechnet werden kann bleibt auch 2013 bestehen. Dies gilt immer dann, wenn der in der Tabelle festgelegte Wert im Einzelfall unbillig wäre. Für den Wert einer freien Wohnung ist auch weiterhin der ortsübliche Mietpreis entscheidend. Hierfür wurden auch 2013 keine Sachbezugswerte festgelegt. 

Produkte des Arbeitgebers

Viele Arbeitgeber bieten ihren Beschäftigten die hergestellten Produkte oder Dienstleistungen kostenlos bzw. zu ermäßigten Preisen an. Sind hierfür keine amtlichen Sachbezugswerte festgesetzt, so ist immer der für den jeweiligen Ausgabeort übliche Preis anzuwenden. Dabei wird der für die Mehrzahl der Verkaufsfälle zu zahlende Preis einschließlich der Umsatzsteuer angenommen. Alternativ kann auch auf die Ermittlung des ortsüblichen Preises verzichtet und die sogenannte 96 Prozent Regelung angewendet werden. Hierbei werden 96 Prozent des vom Verbraucher zu zahlenden Endpreises angenommen.

Anwendung der Bagatellgrenze

Zur Vereinfachung wurde seitens des Gesetzgebers eine Bagatellgrenze von 44 Euro festgelegt. Vorteile aus Sachbezügen, die einen Wert von 44 Euro nicht übersteigen, gelten nicht als geldwerter Vorteil und unterliegen somit auch nicht der Steuerpflicht. Wird die Freigrenze von monatlich 44 Euro überschritten, so ist der gesamte Betrag als geldwerter Vorteil zu betrachten. Die Bagatellgrenze gilt nicht für Sachbezüge, für die ein amtlicher Sachbezugswert festgeschrieben wurde.

Der Rabattfreibetrag

Für Produkte und Dienstleistungen, die nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt wurden, gilt ein steuerlicher Freibetrag von 1.080 Euro pro Jahr. Der Freibetrag kann also nur auf solche Waren und Dienstleistungen angewendet werden, die der Arbeitgeber auch im freien Handel anbietet und vertreibt.

Beispielsrechnung für eine Bewertung

Angenommen ein Arbeitnehmer erhält ein Produkt mit einem Verkaufspreis von 4.000 zu einem ermäßigten Vorzugspreis von 2.500 Euro, dann würde sich folgende Rechnung ergeben. Bei der 96 Prozent Regelung würden zunächst 4 Prozent also 160 Euro vom Warenpreis abgezogen. Der geminderte Endpreis beträgt somit 3.840 Euro. Da der Arbeitnehmer einen Preis von 2.500 Euro bezahlt, ergibt sich ein geldwerter Vorteil in Höhe von 1.340 Euro. Hiervon kann nun noch der Freibetrag von 1.080 Euro abgezogen werden, sodass sich ein steuerpflichtiger Betrag von 260 Euro ergibt.

 

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