Kapitalertragssteuer

Kapitalertragssteuer – hier dreht sich alles um Zinsen, Dividenden und Ausschüttungen

4. Februar 2013

KapitalertragssteuerErträge aus Kapitalanlagen wie Festgeldern oder Tagesgeldkonten unterliegen der Einkommenssteuer. Bis 2009 war die Höhe der Kapitalertragssteuer von der jeweiligen Art der Anlage abhängig. Zum 01.01.2009 ist die Kapitalertragssteuer in eine einheitliche Abgeltungssteuer übergegangen. Diese beträgt aktuell 25 Prozent. Unverändert geblieben ist, dass die Steuer erst ab einem bestimmten Freibetrag bezahlt werden muss.

Merkmale der Kapitalertragssteuer

Die Kapitalertragssteuer gehört zu den Quellensteuern und wird direkt von der auszahlenden Bank an das zuständige Finanzamt abgeführt. Eine Ausnahme gilt nur bei Vorliegen eines Freistellungsauftrags. Durch Vorlage eines Freistellungsauftrags wird der Steuerpflichtige vom automatischen Steuerabzug der Kapitalertragssteuer befreit.

Steuersatz der Kapitalertragssteuer

Der Steuersatz der Kapitalertragssteuer ist im § 43a Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelt. Aktuell liegt dieser einheitlich für alle Kapitalanlagen bei 25 Prozent. Auf die Kapitalertragssteuer wird zusätzlich noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer fällig. Für Steuerpflichtige gibt es jedoch die Möglichkeit der Günstigerprüfung. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, so kann auch dieser bei der Besteuerung angewendet werden. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit über eine Nichtveranlagungsbescheinigung die Kapitalertragssteuer zu umgehen. Eine solche Bescheinigung kann ausgestellt werden, wenn der Antragsteller nur über ein sehr geringes Einkommen verfügt. Dazu kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung sowohl von privaten Personen wie auch von Unternehmen beantragt werden.

Freistellungsauftrag für Kapitalertragssteuer stellen

Für Steuerpflichtige gilt ein Sparerfreibetrag in Höhe von 801 Euro pro Jahr. Gemeinsam veranlagte Ehepaare kommen in den Genuss des doppelten Freibetrags. Allerdings kommt dieser bei Kapitalanlagen nicht automatisch zur Anwendung. Um vom Sparerfreibetrag zu profitieren, muss der Freistellungsauftrag rechtzeitig bei der jeweiligen Bank oder Versicherung vorliegen.

Fristen für Freistellungsauftrag beachten

Um den Sparerfreibetrag in Anspruch nehmen zu können, muss der Freistellungsauftrag rechtzeitig beim jeweiligen Geldinstitut vorliegen. Bei einigen Banken ist die Abgabe des Auftrags auch online möglich. In den meisten Fällen ist die Abgabe des Freistellungsauftrags bis zum letzten Bankarbeitstag des Jahres möglich. Es gibt jedoch auch Institute bei denen andere Fristen gelten. Es empfiehlt sich deshalb, den Auftrag frühzeitig bei den betreffenden Unternehmen einzureichen. Dabei sollte man auch an den Bausparvertrag denken, da auch für diesen die Abgeltungssteuer fällig wird.

Vergessener oder falscher Freistellungsauftrag

Für den Fall, dass vergessen wurde einen Freistellungsauftrag einzureichen bzw. ein fehlerhafter Auftrag eingereicht wurde kann der Freibetrag für die Kapitalertragssteuer auch noch im Rahmen der Steuererklärung in Anspruch genommen werden. Hierzu wird lediglich die Anlage KAP ausgefüllt und der Steuererklärung beigelegt. Das Finanzamt verrechnet dann die bereits geleistete Überzahlung der Kapitalertragssteuer.

Gültigkeit des Freistellungsauftrags

Je nach Wunsch kann der Freistellungsauftrag für die Kapitalertragssteuer zeitlich befristet oder auch unbefristet eingereicht werden. Wurde der Auftrag erteilt, ist eine Veränderung nur durch eine Löschung oder Änderung möglich. Bei einer Heirat, Trennung oder Scheidung des Steuerpflichtigen verliert der Freistellungsauftrag automatisch seine Gültigkeit und muss neu gestellt werden. Dazu wird der Freistellungsauftrag auch bei einer Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland und einer damit verbundenen Änderung der unbeschränkten Steuerpflicht ungültig.

Freistellungsauftrag für mehrere Anlagen

Die meisten Steuerzahler besitzen mehrere Geldanlagen. So verfügen Sie meist über ein Tagesgeldkonto, eine Festgeldanlage oder ein Aktiendepot. Für diesen Fall besteht die Möglichkeit, den Sparerfreibetrag auf mehrere Geldanlagen aufzuteilen. Entscheidend ist, dass die Summe aller Freistellungsaufträge den maximalen Sparerfreibetrag nicht übersteigt. Um dies zu prüfen, muss auf jedem Auftrag die Steueridentifikationsnummer angegeben werden.

Versteuerung von ausländischen Kapitalerträgen

Im Ausland generierte Erträge aus Kapitalanlagen unterliegen ebenfalls der deutschen Einkommenssteuer. Allerdings werden die fälligen Beträge hier nicht automatisch an das Finanzamt abgeführt. Steuerpflichtige müssen diese in der Anlage KAP zur Einkommenssteuererklärung angeben. Wer dies versäumt, macht sich strafbar. Inzwischen gibt es mit einigen Ländern wie mit der Schweiz bilaterale Abkommen, sodass eine anonyme Abführung der Quellensteuer möglich ist.

Kapitalertragssteuer bei Depotwechsel

Seit Einführung der Abgeltungssteuer muss bei einem Depotwechsel die Steueridentifikationsnummer angegeben werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn mit dem Umzug auch ein Gläubigerwechsel verbunden ist. Anders als früher müssen die Orderbelege für die Steuererklärung jedoch nicht mehr aufbewahrt werden. Kommt es zu einem Depotübertrag, werden die Anschaffungsdaten automatisch durch die Bank mitübertragen.

 

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