Kindergeld, Kinderfreibetrag und Erziehungsfreibetrag – das können Eltern von der Steuer absetzen
Familien mit Kindern werden vom Staat auf vielfältige Weise gefördert. Zentraler Punkt bei der Förderung ist der Familienleistungsausgleich nach § 31 Einkommenssteuergesetz (EStG). Dieser regelt die Förderung von Familien mittels Kindergeld, Kinderfreibetrag und Erziehungsfreibetrag. Dazu können Eltern in Abhängigkeit vom Kindergeld noch weitere Kosten von der Steuer absetzen. Vergünstigungen gibt es unter anderem in Form eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, dem Ausbildungsfreibetrag, der Kinderzulage oder dem Schulgeldabzug.
Förderung durch Kindergeld
Die Höhe des Kindergelds hat sich im Vergleich zu 2012 nicht verändert. Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern pro Monat ein Kindergeld von 184 Euro. Für das dritte Kind gibt es 190 Euro und für jedes weitere Kind 215 Euro Kindergeld. Der korrespondierende Kinderfreibetrag beträgt für 2012 und 2013 jährlich 7008 Euro. Die Zahlung von Kindergeld erfolgt grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Befindet sich das Kind in der Ausbildung oder im Studium verlängert sich die Kinderzahlung bis zum 25. Lebensjahr. Durch die Ableistung von Wehr- oder Zivildienst wird dieser Zeitraum entsprechend verlängert.
Weitere Informationen zum Kindergeld
Kindergeld wird auch dann gewährt, wenn die Kinder im Ausland einen mit dem Zivildienst vergleichbaren Ersatzdienst ableisten. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht immer dann, wenn die Eltern ihren festen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Eine Berechtigung auf Kindergeld besteht zudem für Eltern die im Ausland wohnen jedoch in Deutschland unbegrenzt steuerpflichtig sind. Ausländer die in Deutschland wohnen erhalten Kindergeld immer dann, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis besitzen. Die Zahlung des Kindergeldes erfolgt über die zuständige Familienkasse. Diese gehört in der Regel zum Arbeitsamt am Wohnsitz des Antragstellers.
Kinderfreibetrag von der Steuer absetzen
Der Kinderfreibetrag berechnet sich aus dem Existenzminimum und somit aus dem Grundbedarf eines Kindes. Er beträgt für jedes Elternteil 2.184 Euro bzw. 4.368 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare. Dazu können gemeinsam veranlagte Eltern pro Jahr einen Freibetrag von 1.320 Euro und 2.640 Euro als Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes von der Steuer absetzen. Daraus ergibt sich ein jährlicher Freibetrag von 7.008 Euro pro Kind. Der Kinderfreibetrag steht beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu.
Hinweis zur Günstigerprüfung
Eltern können den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nur dann von der Steuer absetzen, wenn dies günstiger als das Kindergeld ist. Das Finanzamt führt bei jeder Steuererklärung automatisch eine solche Günstigerprüfung durch. Dies bedeutet, dass ein bereits gezahltes Kindergeld auf die mögliche Steuerersparnis angerechnet wird. Auch wenn Eltern mit dem Kinderfreibetrag mehr von der Steuer absetzen können, sollte das Kindergeld dennoch beantragt werden. Aufgrund der automatischen Günstigerprüfung kann es für Steuerpflichtige in keinem Fall zu einem Nachteil kommen. Als Faustregel gilt, dass ein Kinderfreibetrag sich nur für Eltern mit einem Jahreseinkommen von mehr als 60.000 Euro auszahlt. Ab diesem Betrag können Eltern durch den Freibetrag mehr von der Steuer absetzen, als sie Kindergeld erhalten.
Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung
Der ehemalige Betreuungsfreibetrag ist für Kinder unter 16 Jahren um eine weitere Komponente ergänzt worden. Der Erziehungsfreibetrag beläuft sich auf 1.320 Euro pro Jahr und Kind. Gemeinsam veranlagte Ehepaare können 2.640 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen. Mit dem Erziehungsfreibetrag sollen die Aufwendungen für Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes abgedeckt werden. Der Erziehungsfreibetrag gilt grundsätzlich für voll- und minderjährige Kinder. Auch beim Erziehungsfreibetrag führt das Finanzamt eine automatische Günstigerprüfung durch. Eltern können den Erziehungsfreibetrag nur dann von der Steuer absetzen, wenn dies günstiger als das Kindergeld ist.
Unschädliche Einkünfte und Bezüge eines Kindes
Bei Kindern unter 18 Jahren haben mögliche Einkünfte des Kindes keinen Einfluss auf die Gewährung des Kinderfreibetrags. Dies gilt auch für ältere Kinder mit bestimmten Behinderungen. Zum 01.01.2012 ist auch die kindergeldschädliche Einkommensgrenze weggefallen. Eltern müssen seither nicht mehr nachweisen, dass die Einnahmen des Kindes unterhalb von 8.004 Euro pro Jahr liegen. Ein solcher Nachweis muss erst nach Beendigung der ersten Ausbildung bzw. bei Erreichen des 25. Lebensjahres erbracht werden. In diesem Fall müssen die Eltern nachweisen, dass ihr Kind neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet oder nur eine geringfügige Beschäftigung mit einem Einkommen von nicht mehr als 400 Euro pro Monat ausübt.