Einkommensteuer

Abgabetermine für die Einkommensteuererklärung beachten!

11. April 2013

Abgabefrist EinkommensteuerAlle deutschen Bundesbürger mit einem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach dem deutschen Einkommensteuergesetz verpflichtet. Um diese Steuererklärung jedoch wirksam zu machen, müssen von jedem Steuerzahler gesetzliche Fristen eingehalten werden.

Was bedeutet Einkommensteuer?

Jeder Einzelne, der ein Einkommen erwirtschaftet oder bezieht, muss Einkommensteuer bezahlen. Bei Arbeitnehmern wird diese automatisch vom Lohn abgezogen und nennt sich in diesem Fall daher auch Lohnsteuer. Unternehmen müssen in ihrer Einkommensteuererklärung ihre gesamten Einkünfte aufführen und gegebenenfalls zur Erklärung eine Bilanz oder Gewinn- und Verlust-Rechnung beifügen. Die Höhe der Einkommensteuer wird maßgebend vom Grundfreibetrag beeinflusst. Dieser ist von 8.004,00 Euro im Jahr 2012 auf 8.130,00 Euro für das Jahr 2013 gestiegen. Jegliches Einkommen und alle Einkünfte, die über dieser Grenze liegen, müssen versteuert werden. Des Weiteren wird zwischen 7 Einkunftsarten unterschieden. Beispielsweise gehören Einkünfte aus Verpachtung und Vermietung genauso wie Einkommen aus Kapitalvermögen zu den steuerpflichtigen Einkunftsarten. Außerdem sind auch Einkünfte aus Gewerbebetrieben, selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft steuerpflichtig.

Abgabefristen und Verlängerungen

Gesetzliche Regelungen und Fristen bestimmen die Abgabebedingungen für die Einkommensteuererklärung. Grundsätzlich gilt die Abgabefrist der Erklärung bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres der Steuererklärung bzw. des Veranlagungszeitraumes. Mithilfe einer schriftlichen Anfrage kann der Einzelne bei dem zuständigen Finanzamt um eine Fristverlängerung bitten. Dies kann durch das Fehlen von Belegen, Krankheit oder durch vergessene Unterlagen nötig werden. Meistens wird diesem Antrag mit einer Verlängerung der Frist bis Ende September des Folgejahres stattgegeben. Wenn Lohnsteuervereine oder Steuerberater die Einkommensteuererklärung erstellen, gilt auch ohne schriftliche Anfrage eine Verlängerung bis zum Ende des folgenden Jahres.

Heutzutage erstellen die Steuerzahler ihre Einkommensteuererklärung oftmals mittels der vollelektronischen Methode Elster. Hierbei ist zur Einhaltung der Abgabefrist darauf zu achten, dass die Sendung ordnungsgemäß übertragen wird. Maßgebend für die nachweisliche und wirksame Übersendung per Elster ist die digitale Signatur. Jeder Steuerzahler ist verpflichtet, die Angaben in der Einkommensteuererklärung wahrheitsgemäß und mit bestem Wissen und Gewissen vorzunehmen. Sollte jedoch nach der Abgabe der Erklärung und der Unterlagen durch den Steuerzahler festgestellt werden, dass er wichtige Sachverhalte unvollständig oder gar falsch angegeben hat, muss er dies richtigstellen. Unter Absprache mit dem jeweiligen Finanzamt müssen die Belege oder Angaben geändert und nachgereicht werden. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist entfällt hierbei die Pflicht der Berichtigung. Die Festsetzungsfrist wird die Frist genannt, innerhalb derer eine Steuer festgesetzt oder aufgehoben und verändert werden kann. Für Einkommen und Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gilt eine gesonderte Abgabefrist von vier Jahren nach dem Veranlagungszeitraum.

Der Einkommensteuerbescheid

Für die Festsetzung und Erhebung der Einkommensteuer ist das am Wohnsitz des Steuerzahlers ansässige Finanzamt zuständig. In dem Einkommensteuerbescheid wird der Steuerzahler über die festgelegte Steuer in dem Veranlagungszeitraum informiert. Der Bescheid muss schriftlich erfolgen und alle gesetzlichen Bestandteile enthalten. Besonders wichtig sind hierbei folgende Punkte: die Art und Höhe der Steuerabgabe, der Zeitpunkt der Fälligkeit und die Angabe einer Begründung, falls der Betrag von der eigentlichen Einkommensteuererklärung abweicht. Der Steuersatz und dessen Festsetzung können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe mit einem Einspruch angegriffen werden. Dieser Widerspruch muss vom Steuerzahler mit beweiskräftigen Unterlagen und Angaben belegt und nachgewiesen werden.

Nicht fristgerechte Abgabe und die Folgen

Sollte es ein Steuerzahler versäumen, seine Einkommensteuererklärung fristgerecht oder ohne Verlängerung der Frist einzureichen, so muss er mit einer Schätzung der Steuern durch das zuständige Finanzamt rechnen. Wird diese Schätzung bestandskräftig, befindet sich der Steuerzahler in der Beweis- und Nachweispflicht. Prinzipiell wird jeder Steuerzahler von seinem Finanzamt nach dem Verstreichen der Abgabefrist noch mal schriftlich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung aufgefordert. Sollte dies nicht passieren, so wird eine Schätzung anhand vorheriger Steuerjahre erstellt. Der Schätzungsbescheid kann mit dem Wortlaut „endgültiger Steuerbescheid“ oder „unter Vorbehalt der Nachprüfung“ zugestellt werden. Nur bei Letzterem hat der Steuerzahler die Möglichkeit eines Widerspruchs. Dazu müssen schnellstens die Einkommensteuererklärung und alle erforderlichen Unterlagen komplett und wahrheitsgemäß nachgereicht werden.

Achtung: Eine Schätzung der Steuerabgaben fällt in den meisten Fällen im Vergleich zu den tatsächlichen Steuern für den Steuerzahler negativer aus. Es sollte daher immer versucht werden einer Schätzung zu entgehen.

 

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