Kapitalertragssteuer

Kapitalertragsteuer – wie viel bekommt der Fiskus tatsächlich?

8. April 2013

Kapitalertragssteuer FinanzamtIn Deutschland gibt es zahlreiche Steuern, die dem Bundesbürger auferlegt werden, damit der Fiskus seinen Haushalt finanzieren kann. Neben der Lohn- und Einkommenssteuer unterliegen die Steuerzahler der Mehrwertsteuer, der Tabaksteuer, der Mineralölsteuer, zum Teil der Grundsteuer, der Grunderwerbssteuer und vielen anderen Steuern mehr. Auch die Kapitalertragssteuer ist in aller Munde, denn wer beispielsweise Aktien verkauft und damit entsprechend Einkünfte erzielt, der wird vom Staat zur Kasse gebeten.

Die Kapitalertragsteuer ist eine gesonderte Art der Einkommensteuer. Hierbei handelt es sich um Steuern für Einkünfte und Einnahmen aus Kapitalvermögen. Seit dem Jahr 2009 hat der Gesetzgeber die Abgeltungssteuer für Erträge und Einkünfte aus Kapital eingeführt.

Unterschied der Kapitalertragsteuer und der Einkommensteuer

Der eigentliche Vorteil der Kapitalertragsteuer liegt darin, dass die einzelnen Einkünfte nicht gesondert erklärt werden müssen. Im Gegensatz zur Einkommensteuer wird der festgelegte Steuersatz von 25 Prozent direkt von der zuständigen Bank einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Die Einkommensteuer gilt mit diesem Einbehalt als abgegolten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die auszuzahlende Stelle ihren Sitz im Inland, also in Deutschland, hat. Die Kapitalertragsteuer wird, wenn sie nicht als Abgeltungsteuer ausgestellt ist, bei der Steuerveranlagung wie eine Steuervorauszahlung behandelt.

Welches Kapital muss versteuert werden?

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen gesonderten gesetzlichen Bestimmungen. Beispielsweise können auch eingetragene Vereine und Körperschaften, Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen. Dabei gilt zur Festsetzung der Steuer ausschließlich das Körperschaftssteuergesetz. Dividenden, Einnahmen von Zinsen oder Einnahmen stiller Gesellschafter gehören ebenfalls zu den Kapitalerträgen. Des Weiteren fallen auch Bonuszahlungen, Spekulationsgewinne und realisierte Kursgewinne zur Abgeltungs- bzw. Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer wurde für Veranlagungszeiträume vor dem Jahr 2009 immer auf die Einkommensteuer angerechnet. Ab 2009 wurde gesetzlich die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge eingeführt.

Abgeltungssteuer

Die sogenannte Abgeltungsteuer wurde ab 2009 vom Gesetzgeber eingeführt. Hierbei werden alle Erträge aus Kapital pauschal mit 25 Prozent versteuert. Die Bemessungsgrenzen welche Sparerpauschbeträge genannt werden liegen dabei für Alleinstehende bei 801,00 Euro und bei Verheirateten bei 1.602,00 Euro. Erst ab dem Überschreiten dieser Grenzen muss anstelle der Einkommensteuer eine Abgeltungssteuer entrichtet werden. Zuzüglich zu dem pauschalen Steuersatz muss der Steuerzahler den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer entrichten. Durch das Einbehalten der zuständigen Bank werden beispielsweise Kursgewinne von Wertpapieren entweder beim Verkauf oder bei der Fälligkeit direkt versteuert.

Freistellung

Sofern die Einkünfte in Deutschland nicht steuerpflichtig sind, kann der Steuerzahler einen Freistellungsauftrag oder einen Nichtveranlagungsbescheid beantragen.

Tipp: Da es sich bei den Kapitalertrags- und Abgeltungssteuern um keine direkten Steuern handelt, sprich, der Steuerzahler hier nur seine Einkünfte zu einem bestimmten Steuersatz (abweichend vom regulären persönlichen Steuersatz) versteuern muss, hat der Steuerzahler die Möglichkeit, die Steuererhebung im Rahmen der Steuererklärung zu veranlassen. In diesem Fall muss er die Besteuerung zum persönlichen Steuersatz beantragen. Macht er das nicht, so tritt die Abgeltungssteuer in Kraft, d. h., die Einkünfte werden direkt an der Quelle (meist bei den Banken) einbehalten. Die Beantragung der Besteuerung zum persönlichen Steuersatz sollte jedoch nur dann erfolgen, wenn dies für den Steuerzahler günstiger ist.

Im Zweifel sollte eine Auskunft beim zuständigen Finanzamt eingeholt oder aber ein Steuerberater kontaktiert werden.

 

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