Kindergeld, Kinderfreibetrag und Erziehungsfreibetrag – das können Eltern von der Steuer absetzen

Steuervorteil KindergeldFamilien mit Kindern werden vom Staat auf vielfältige Weise gefördert. Zentraler Punkt bei der Förderung ist der Familienleistungsausgleich nach § 31 Einkommenssteuergesetz (EStG). Dieser regelt die Förderung von Familien mittels Kindergeld, Kinderfreibetrag und Erziehungsfreibetrag. Dazu können Eltern in Abhängigkeit vom Kindergeld noch weitere Kosten von der Steuer absetzen. Vergünstigungen gibt es unter anderem in Form eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, dem Ausbildungsfreibetrag, der Kinderzulage oder dem Schulgeldabzug.

Förderung durch Kindergeld

Die Höhe des Kindergelds hat sich im Vergleich zu 2012 nicht verändert. Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern pro Monat ein Kindergeld von 184 Euro. Für das dritte Kind gibt es 190 Euro und für jedes weitere Kind 215 Euro Kindergeld. Der korrespondierende Kinderfreibetrag beträgt für 2012 und 2013 jährlich 7008 Euro. Die Zahlung von Kindergeld erfolgt grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Befindet sich das Kind in der Ausbildung oder im Studium verlängert sich die Kinderzahlung bis zum 25. Lebensjahr. Durch die Ableistung von Wehr- oder Zivildienst wird dieser Zeitraum entsprechend verlängert.

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Einkommenssteuer 2013 – das müssen Steuerzahler beachten

Einkommensteuer 2013Jede natürliche Person ist verpflichtet, auf ihr Einkommen eine gesetzliche Steuer zu entrichten. Oftmals wird die Einkommenssteuer auch als Lohnsteuer oder Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet. Bundesbürger, welche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, müssen laut dem Einkommensteuergesetz, kurz EStG, Einkommenssteuer zahlen. Alle Einnahmen durch diese Steuer werden auf Bund, Land und Gemeinden verteilt.

Abgabefristen der Einkommenssteuer

Bei der Abgabe von Unterlagen zur Einkommenssteuer gelten grundsätzlich gesetzliche Fristen. Die hauptsächliche Frist der Abgabe endet am 31. Mai des jeweiligen Folgejahres. Unter Angabe einer Begründung, wie beispielsweise das Fehlen von Belegen oder Krankheit, ist eine Verlängerung dieser Abgabefrist möglich und wird auch in den meisten Fällen entsprochen. Das zuständige Finanzamt sollte dafür schriftlich angefragt werden und prinzipiell wird dann einer Fristverlängerung bis Ende September des Folgejahres zugestimmt. Sollte die Steuererklärung durch einen Lohnsteuerverein oder einen Steuerberater erfolgen, so wird auch ohne einen schriftlichen Antrag eine Verlängerung des Abgabetermins bis Ende des Folgejahres stattgegeben.

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