Einkommensteuer

Einkommenssteuer 2013 – das müssen Steuerzahler beachten

2. April 2013

Einkommensteuer 2013Jede natürliche Person ist verpflichtet, auf ihr Einkommen eine gesetzliche Steuer zu entrichten. Oftmals wird die Einkommenssteuer auch als Lohnsteuer oder Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet. Bundesbürger, welche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, müssen laut dem Einkommensteuergesetz, kurz EStG, Einkommenssteuer zahlen. Alle Einnahmen durch diese Steuer werden auf Bund, Land und Gemeinden verteilt.

Abgabefristen der Einkommenssteuer

Bei der Abgabe von Unterlagen zur Einkommenssteuer gelten grundsätzlich gesetzliche Fristen. Die hauptsächliche Frist der Abgabe endet am 31. Mai des jeweiligen Folgejahres. Unter Angabe einer Begründung, wie beispielsweise das Fehlen von Belegen oder Krankheit, ist eine Verlängerung dieser Abgabefrist möglich und wird auch in den meisten Fällen entsprochen. Das zuständige Finanzamt sollte dafür schriftlich angefragt werden und prinzipiell wird dann einer Fristverlängerung bis Ende September des Folgejahres zugestimmt. Sollte die Steuererklärung durch einen Lohnsteuerverein oder einen Steuerberater erfolgen, so wird auch ohne einen schriftlichen Antrag eine Verlängerung des Abgabetermins bis Ende des Folgejahres stattgegeben.

In der technologischen Welt von heute wird die Steuererklärung zur Einkommenssteuer meistens mittels der vollelektronischen Erklärung (Elster) übermittelt. Jeder Steuerzahler sollte bei dieser Form der Abgabe darauf achten, dass die Sendung der Einkommenssteuer auch ordnungsgemäß übertragen wurde, um einem unverhofften Schätzungsbescheid zu entgehen. Ist dieser erstmal bestandskräftig, liegt der Steuerzahler in der Beweis- und Nachweispflicht. Maßgebend für die nachweisliche und wirksame Übersendung per Elster ist die digitale Signatur. Falls es doch geschehen sollte, dass die Unterlagen verspätet oder gar überhaupt nicht beim zuständigen Finanzamt eintreffen, werden der Steuerzahler und seine Steuerabgaben geschätzt. Diese Schätzungen fallen meistens ungünstig für den Einzelnen aus, da die konkreten Belege zur Minimierung der Steuer dem Finanzamt nicht vorliegen. Als eine Ausnahme der üblichen Fristen entsteht bei der Einkommenssteuer aus nicht selbstständiger Arbeit eine vierjährige Frist nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraumes.

Einkunftsarten der Einkommenssteuer

Bei der Einkommenssteuer wird zwischen 7 Einkunftsarten unterschieden. Dabei handelt es sich um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieben, aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit sowie aus sonstigen Einkünften. Außerdem gehören auch Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung in den Bereich der Einkommenssteuer. Jeder der aus einer dieser Arten Einkommen erzielt ist verpflichtet, eine Einkommenssteuer zu entrichten. Um die tatsächlichen Einkünfte zu errechnen, werden auch hier wir bei allen anderen Steuererklärungen, die Einnahmen und die Ausgaben gegenübergestellt und durch eventuell geleistete Vorauszahlungen minimiert. Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass der Veranlagungszeitraum variieren und vom üblichen Wirtschaftsjahr abweichen kann. Beispielsweise ist dies bei Gewerbebetrieben und in der Land- und Forstwirtschaft oftmals der Fall. Dort können durch unterschiedliche Erntezeiten, welche wiederum durch eventuelle äußerliche Einflüsse wie das Wetter entstehen, das Wirtschaftsjahr oder der Veranlagungszeitraum für die Einkommenssteuer vom eigentlichen Jahr abweichen. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen gelten teilweise andere gesetzliche Bestimmungen. Neben natürlichen Personen können auch Körperschaften, wie beispielsweise eingetragene Vereine, Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen. Für die Berechnung und Erstellung der Einkommenssteuer und des Steuertarifes gilt hierbei ausschließlich das Körperschaftsteuergesetz. Dabei gelten alle Entgelte aus Nutzungsüberlassung von Kapital als Einkünfte. Dazu gehören unter anderem Dividenden, Einnahmen stiller Gesellschafter oder die Einnahme von Zinsen. Für die Einkommenssteuer über Einnahmen aus Kapitalvermögen können grundsätzlich nicht die Verluste mit den Einkünften verrechnet werden.

Änderungen der Einkommenssteuer  – Regelungen für 2013

Hauptbestandteil der Änderungen für Steuerzahler ab 2013 ist, dass die klassische Lohnsteuerkarte durch das ELSTAM-Verfahren abgelöst wird. Dieses elektronische System vereinfacht die Steuererklärung und die steuerlichen Merkmale wie Steuerklasse, Kinder oder Religionszugehörigkeit, werden hier automatisch erfasst. Auch gilt dies für lohnsteuerliche Freibeträge, für dessen Erfassung das jeweilige Finanzamt zuständig ist. Jeder Steuerzahler kann sich online eine Auskunft über die von ihm gespeicherten Daten und Informationen einholen. Des Weiteren können nun auch beruflich veranlasste Umzugskosten für einen Wohnungswechsel abgesetzt werden. Wichtig ist auch, dass für 2013 der Grundfreibetrag von 8.004 Euro um 126 Euro auf 8.130 Euro angehoben wurde. Vor der Erstellung und Abgabe der Unterlagen für die Einkommenssteuer sollte sich jeder Steuerzahler über die aktuellen Bestimmungen und gesetzlichen Vorschriften informieren. Steuerberater können dabei sehr hilfreich sein und gute Hinweise für die richtige Steuererklärung geben.

 

 

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