Ehescheidung – auch steuerlich eine außergewöhnliche Belastung?

EhescheidungGehen zwei Menschen den Bund der Ehe ein, dann tun sie dies zumeist, weil sie sich lieben und weil sie ihr ganzes Leben miteinander teilen möchten. Die Realität sieht jedoch ganz anders aus. So wird in der Bundesrepublik Deutschland mittlerweile fast jede dritte Ehe wieder geschieden.

Eine Ehescheidung ist in vielerlei Hinsicht eine große Belastung für den Betroffenen. Zum einen ist eine Scheidung immer mit emotionalen Folgen für beide Partner verbunden. Haben die Ehepartner Kinder, dann sind auch an dieser Stelle Probleme vorprogrammiert. Ein materielles Problem sind die Kosten, die in einen Scheidungsanwalt investiert werden müssen. So verläuft eine Scheidung nur in wenigen Fällen einvernehmlich. Häufiger streiten sich die vormals Verliebten darüber, wem welcher Besitz zusteht und ob Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen geltend gemacht werden können. Diese Streitigkeiten landen nicht selten vor dem Familiengericht und mitunter kann so ein nervenaufreibender Rosenkrieg hohe Kosten verursachen.

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Steuern sparen bei getrennt lebenden Ehegatten

Steuer sparen bei getrennt lebenden EhegattenEs ist allgemein bekannt, dass Ehepaare bei der steuerlichen Veranlagung gewisse Vorteile besitzen. Aus diesem Grund kommt es bei einer dauerhaften Trennung, was die steuerlichen Aspekte betrifft zu eigenen Änderungen. In vielen Fällen können jedoch auch getrennt lebende Ehepartner noch Steuern sparen, wenn sie einige Punkte beachten.

Übergangsphase im Jahr der Trennung

Im Jahr der Trennung können Ehepaare die gewählte Wahl der Steuerklassen noch beibehalten. Hat das Paar am 01. Januar des Jahres noch zusammengelebt, so kann für das gesamte Jahr eine gemeinsame Veranlagung gewählt werden. Ab dem Folgejahr werden die getrennt lebenden Ehepaare steuerlich dann wie Singles behandelt, sodass ein Steuern sparen durch eine gemeinsame Veranlagung nicht mehr möglich ist. Der Ehepartner, bei dem keine Kinder wohnen, wird automatisch in die Lohnsteuerklasse I eingestuft. Wohnen Kinder im eigenen Haushalt ist unter gewissen Voraussetzungen auch die Lohnsteuerklasse II möglich.

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Aufteilung des Kinderfreibetrages bei Trennung der Eltern

Aufteilung des Kinderfreibetrages © st-fotograf - Fotolia.com
Kinderfreibetrag

Derzeit erhalten Eltern für jedes Kind einen Kinderfreibetrag in Höhe von 6.024 Euro. Damit soll das Existenzminimum des Kindes bei der Elternbesteuerung angemessene Berücksichtigung finden. Der Kinderfreibetrag wird über eine Ziffer auf der Lohnsteuerkarte der Eltern kenntlich gemacht.

Die Ziffer entspricht der Kinderanzahl, die steuerlich berücksichtigt werden kann. Sind die Eltern miteinander verheiratet oder leben in einer Gemeinschaft zusammen, erfolgt der Eintrag in der Regel auf der Lohnsteuerkarte eines Elternteils. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, den Betrag zu halbieren, beispielsweise wenn sich ein jeweils halber Kinderfreibetrag für ein Elternteil als steuerlich günstiger herausstellt.

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