Steuer sparen

Ehescheidung – auch steuerlich eine außergewöhnliche Belastung?

16. August 2013

EhescheidungGehen zwei Menschen den Bund der Ehe ein, dann tun sie dies zumeist, weil sie sich lieben und weil sie ihr ganzes Leben miteinander teilen möchten. Die Realität sieht jedoch ganz anders aus. So wird in der Bundesrepublik Deutschland mittlerweile fast jede dritte Ehe wieder geschieden.

Eine Ehescheidung ist in vielerlei Hinsicht eine große Belastung für den Betroffenen. Zum einen ist eine Scheidung immer mit emotionalen Folgen für beide Partner verbunden. Haben die Ehepartner Kinder, dann sind auch an dieser Stelle Probleme vorprogrammiert. Ein materielles Problem sind die Kosten, die in einen Scheidungsanwalt investiert werden müssen. So verläuft eine Scheidung nur in wenigen Fällen einvernehmlich. Häufiger streiten sich die vormals Verliebten darüber, wem welcher Besitz zusteht und ob Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen geltend gemacht werden können. Diese Streitigkeiten landen nicht selten vor dem Familiengericht und mitunter kann so ein nervenaufreibender Rosenkrieg hohe Kosten verursachen.

Sind Kosten für den Scheidungsanwalt eine außergewöhnliche Belastung?

Es gibt viele Posten, die Steuerzahler beim Realisieren ihrer Einkommenssteuererklärung steuerlich geltend machen können. So gibt es auch den Posten der außergewöhnlichen Belastung. Hier können zum Beispiel Investitionen geltend gemacht werden, die unabdingbar getroffen werden müssen, um die Gesundheit des Steuerzahlers oder eines Familienmitgliedes zu schützen. Auch in bestimmten Schadensfällen, wie etwa bei einem Hochwasser können entstandene Reparaturen auf der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Scheidungskosten können steuerlich geltend gemacht werden

Trennen sich die Ehepartner, dann fallen das Ehegattensplitting und die Einsparung bei der Einkommenssteuer weg. Auch sind die Lebenserhaltungskosten in zwei getrennten Haushalten höher, als ursprünglich die gemeinsamen. Der Gesetzgeber erkennt Scheidungskosten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung an. So kann bei der Einkommensteuer gespart werden. Es gibt dabei jedoch einige Aspekte zu beachten. Außergewöhnliche Belastungen werden von den Gesamteinkünften des Steuerzahlers abgezogen. Dies gilt für Scheidungskosten jedoch nur, wenn sie einen bestimmten Wert überschreiten. Dieser orientiert sich wiederum an der Höhe der Gesamteinkünfte des Steuerzahlers. Sollten die Ehepartner Kinder haben, dann spielen auch diese bei der Ermittlung der Summe, die bei einer Scheidung als außergewöhnliche Belastung angegeben werden kann, eine wichtige Rolle. Nicht zu vergessen ist auch die zumutbare Belastung, welche das Finanzamt immer abzieht, bevor es Steuergelder zurückerstattet.

Steuerlich (und meist auch emotional) betrachtet hat der betroffene Ehegatte Glück, wenn sich die Scheidung nicht länger als ein Jahr hinzieht. Die Bemessungsgrenze der außergewöhnlichen Belastung bei Scheidungskosten muss jährlich neu berechnet werden, deshalb ist es für den Steuerpflichtigen leichter, dieses Szenario nur einmal durchleben zu müssen.

Welche Scheidungskosten können im Einzelnen abgesetzt werden?

Zu den Scheidungskosten, die auf der Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, zählen Gerichts- und Anwaltskosten. Sollten diese beiden Ausgaben durch Schuldzinsen finanziert werden, dann sehen die Finanzbehörden auch diese Ausgabe als außergewöhnliche Belastung an. Sollten sich die Ehepartner außergerichtlich einigen können und einem Scheidungsvertrag zustimmen, dann stellen die dafür aufgewendeten Mittel keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Gesetzes dar. An dieser Stelle scheiden sich jedoch die Geister. Der Bundesfinanzhof (BFH) geht davon aus, dass die Kosten für eine außergerichtliche Scheidung nicht zwangsläufig sind. Diese Auffassung hat bereits mehrfach kritische Stimmen erklingen lassen. Der Bundesfinanzhof geht sogar noch weiter. Selbst, wenn die Scheidung durch ein gerichtliches Verfahren bekräftigt wird, können diese Kosten nur in Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Möchte einer der Ehegatten beispielsweise vor Gericht Unterhaltszahlungen einfordern, dann können die dafür aufgewendeten Gerichtskosten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Genauso wie die Forderung auf Zugewinnausgleich sind Kosten, die bei einer Klage auf Unterhaltskosten entstehen und aufgewendet werden müssen, steuerneutral und können nicht geltend gemacht werden.

Weitere Kosten, die nicht abgesetzt werden können

Es gibt noch weitere Scheidungskosten, die von der gesetzlichen Regelung der außergewöhnlichen Belastung ausgeschlossen sind. Wird vor Gericht die zukünftige elterliche Sorge für die Kinder oder das Umgangsrecht für einen der Ehepartner verhandelt, dann gelten auch diese Gerichtskoten als steuerlich neutral. Genauso von dieser Regelung betroffen sind Verfahren, in denen eine Aufteilung des Hausrats angestrebt wird. Der Betroffene sollte sich vorab kompetent von einem Steuerexperten beraten lassen, damit er zumindest finanziell und in Bezug auf die Steuer Gerechtigkeit erfahren kann.

 

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