Steuerrecht

Gesetzesänderung: Ferienimmobilien erhöhen Einkünfte aus Kapitalvermögen

27. August 2013

Einkünfte aus Ferienimmobilien erhöhen KapitalvermögenFür Personen, die Kapitaleinkünfte aus Ferienimmobilien erzielen, haben sich steuerlich Neuerungen ergeben. So gab das Finanzgericht Münster im August 2013 eine eher ungünstige Gesetzesänderung bekannt. Steuerpflichtige, die eine Ferienimmobilie nutzen und dies als Gesellschafter einer Aktiengesellschaft tun, mussten bislang für die Nutzung der Objekte keinerlei Mietkosten zahlen. Im Jahre 2009 war diese Nutzung jedoch nicht mehr steuerlich geltend zu machen, weil der Posten der Werbungskosten auf der Einkommenssteuererklärung zu dieser Zeit reformiert wurde.

Wie gingen die Aktiengesellschaften vor?

Aktiengesellschaften, die an Ferienimmobilien beteiligt sind, nutzen ein spezielles Punkte- und Reservierungssystem, nach welchem sie die Immobilien an ihre Gesellschafter überlassen. Alle dadurch erzielten Einkünfte zählen nun zum Kapitalvermögen und müssen nun anders versteuert werden. Der Mietpreis für eine derartig genutzte Ferienimmobilie muss sich laut dem Urteil des Finanzgerichtes Münster vom 2. Juli 2013 nur an den Mietpreisen für vergleichbare Objekte orientieren. Diese Vergleichsrate ist nun in Bezug auf die Steuern zu mindern. Dies geschehe laut des Senats jedoch nicht aufgrund der Beiträge, die die Aktionäre für die Nutzung der Ferienimmobilie jährlich entrichten, diese bleiben davon unberührt.

Der Einzelfall

Die Entscheidung kam aufgrund eines einzelnen Klägers zustande. Dieser war ebenfalls ein Nutzer von gesellschaftlich bereitgestellten Ferienimmobilien und zählte zu den Aktionären. Der Kläger war nicht nur an der Aktiengesellschaft beteiligt, er gewährte der Aktiengesellschaft vertragsgemäß vereinbart auch ein Darlehen. Ebenfalls erzielte der Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen, die deutlich über den Sparerpauschbetrag lagen. Für dieses Darlehen, welches der Aktionär der Gesellschaft gewährt hat, erhielt er jährlich eine bestimmte Anzahl von Punkten. Diese gestatteten ihm wiederum, Ferienimmobilien der Aktiengesellschaft zu nutzen. Zum Streit kam es vor allem wegen der Nutzung in den Jahren 2009 und 2010. In dieser Zeit nutzte der Kläger drei Ferienobjekte der Aktiengesellschaft. Wie üblich setzte der Kläger seine erworbenen Punkte für die Nutzung ein und zahlte keine Miete. Er gab jedoch an, dass er die Nebenkosten, die im Zuge der Nutzung entstanden sehr wohl zu begleichen hatte. Auch überwies er, wie zu vor vertraglich festgelegt, Jahresbeiträge an die Aktiengesellschaft.

Die Auffassung des Klägers

Der Kläger erkannte zwar an, dass die Nutzung der Ferienobjekte Einkünfte aus Kapitalvermögen zur Folge hatte, er erklärte sich jedoch nicht mit der Handlungsweise der zuständigen Finanzbehörde des Beklagten einverstanden. Der Kläger warf dem Finanzamt des Beklagten vor, dass dieses diese Einkünfte bezüglich der Höhe nur unzulänglich berücksichtigt habe. So hat das Finanzamt die Nutzung der Ferienobjekte anhand falscher respektive nicht zutreffender Voraussetzungen bewertet. Die Finanzbehörde musste davon ausgehen, dass die Nutzung unentgeltlich geschah, weil dies die übliche Verfahrensweise war. Da dem Kläger jedoch im Rahmen seiner Aufenthalte Nebenkosten entstanden, war die Nutzung für diesen nicht mehr unentgeltlich. Das Finanzamt hatte die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen also laut dem Kläger zu hoch bewertet, weil es von einer anderen Grundlage ausging. Weiterhin warf der Kläger der zuständigen Finanzbehörde vor, dass es die Gesetzesänderung aus dem Jahre 2009 bezüglich der nicht mehr abziehbaren Werbungskosten nicht berücksichtigt habe. Die Finanzbehörde forderte den Kläger für die Nutzung der Objekte im betreffenden Zeitraum auf, hohe Steuernachzahlungen zu leisten. Vor Gericht schlüsselte der Kläger auf, dass jedoch weitaus geringere Beträge und Einkünfte zu versteuern sind, wenn man die aktuelle Gesetzeslage hinzuzieht.

Die Klage wurde abgewiesen

Das Finanzgericht folgte der Argumentation des Klägers jedoch nicht. Es bleibt bei seiner Auffassung, dass der Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen in der angegebenen Höhe erzielt hatte und dass diese nun ordnungsgemäß zu versteuern seien. Das Gericht hat sich mit seinem Urteil vom Juli 2013 also an einer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes orientiert, die bereits in den 1990er Jahren getroffen wurde. Damals befand der BFH, dass die Jahresbeiträge, die Aktionäre an die Gesellschaft überweisen, steuerlich abzugsfähig sind. Die Folge aus der damaligen Rechtsprechung war, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die die Aktionäre durch die Nutzung von Ferienimmobilien erzielten deutlich gemindert wurden, weil sie ja auf der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden konnte. Seitdem die Werbungskosten im Jahre 2009 jedoch reformiert wurden und die Abgeltungssteuer eingeführt wurde, unterliegt auch der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801,00 Euro dieser Gesetzesänderung.

 

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