Für Personen, die Kapitaleinkünfte aus Ferienimmobilien erzielen, haben sich steuerlich Neuerungen ergeben. So gab das Finanzgericht Münster im August 2013 eine eher ungünstige Gesetzesänderung bekannt. Steuerpflichtige, die eine Ferienimmobilie nutzen und dies als Gesellschafter einer Aktiengesellschaft tun, mussten bislang für die Nutzung der Objekte keinerlei Mietkosten zahlen. Im Jahre 2009 war diese Nutzung jedoch nicht mehr steuerlich geltend zu machen, weil der Posten der Werbungskosten auf der Einkommenssteuererklärung zu dieser Zeit reformiert wurde.
Wie gingen die Aktiengesellschaften vor?
Aktiengesellschaften, die an Ferienimmobilien beteiligt sind, nutzen ein spezielles Punkte- und Reservierungssystem, nach welchem sie die Immobilien an ihre Gesellschafter überlassen. Alle dadurch erzielten Einkünfte zählen nun zum Kapitalvermögen und müssen nun anders versteuert werden. Der Mietpreis für eine derartig genutzte Ferienimmobilie muss sich laut dem Urteil des Finanzgerichtes Münster vom 2. Juli 2013 nur an den Mietpreisen für vergleichbare Objekte orientieren. Diese Vergleichsrate ist nun in Bezug auf die Steuern zu mindern. Dies geschehe laut des Senats jedoch nicht aufgrund der Beiträge, die die Aktionäre für die Nutzung der Ferienimmobilie jährlich entrichten, diese bleiben davon unberührt.