Steuer sparen

Steuern sparen bei getrennt lebenden Ehegatten

12. November 2012

Steuer sparen bei getrennt lebenden EhegattenEs ist allgemein bekannt, dass Ehepaare bei der steuerlichen Veranlagung gewisse Vorteile besitzen. Aus diesem Grund kommt es bei einer dauerhaften Trennung, was die steuerlichen Aspekte betrifft zu eigenen Änderungen. In vielen Fällen können jedoch auch getrennt lebende Ehepartner noch Steuern sparen, wenn sie einige Punkte beachten.

Übergangsphase im Jahr der Trennung

Im Jahr der Trennung können Ehepaare die gewählte Wahl der Steuerklassen noch beibehalten. Hat das Paar am 01. Januar des Jahres noch zusammengelebt, so kann für das gesamte Jahr eine gemeinsame Veranlagung gewählt werden. Ab dem Folgejahr werden die getrennt lebenden Ehepaare steuerlich dann wie Singles behandelt, sodass ein Steuern sparen durch eine gemeinsame Veranlagung nicht mehr möglich ist. Der Ehepartner, bei dem keine Kinder wohnen, wird automatisch in die Lohnsteuerklasse I eingestuft. Wohnen Kinder im eigenen Haushalt ist unter gewissen Voraussetzungen auch die Lohnsteuerklasse II möglich.

Steuern sparen bei Versöhnungsversuch

Unternimmt das Paar im Folgejahr der Trennung einen ernst gemeinten Versöhnungsversuch, so kann unter Umständen für das volle Jahr eine gemeinsame Veranlagung gewählt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die beiden Ehepartner für die Dauer von mindestens einem Monat wieder zusammengelebt haben. Bei getrennt lebenden Ehepaaren, die sich für eine gemeinsame Veranlagung entscheiden erfolgt eine genaue Aufteilung der Steuerschuld. So kann das Finanzamt bei einer erforderlichen Nachzahlung genau bestimmen, von welchem Ehepartner diese eingefordert wird. Ehepaare sollten sich vor einem ernsthaften Versöhnungsversuch bewusst sein, dass ein zuvor erlangter Unterhaltstitel hierdurch unwirksam werden kann.

Steuern sparen Ausgleichsanspruch beim Unterhalt

Bei Ehepaaren, die dauerhaft getrennt leben, erhält immer der Ehepartner das Kindergeld ausgezahlt, bei dem das Kind wohnt. Allerdings besitzt der andere Elternteil einen zivilrechtlichen Anspruch auf die Hälfte des Kindergeldes. In den meisten Fällen ist es so, dass die Mutter das Kind betreut und somit den sogenannten Betreuungsunterhalt leistet. Im Gegenzug leistet der Vater den Barunterhalt in Form einer Geldleistung. Da die Mutter das komplette Kindergeld erhält, verringert sich der Unterhaltsanspruch um den halben Betrag des Kindergeldes.

Dieser Ausgleichsanspruch des unterhaltspflichtigen Elternteils wird bei der durch das Finanzamt durchgeführten Günstigerprüfung jedoch nicht berücksichtigt. Im Gegenteil, das Finanzamt legt bei der Steuerberechnung auch den Anspruch auf das halbe Kindergeld zugrunde, auch wenn die Unterhaltszahlungen gar nicht um diesen Betrag gekürzt wurden. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist diese Vorgehensweise zulässig. Im Umkehrschluss wird auch bei dem Ehepartner, der das Kindergeld erhält, nur 50 Prozent des Betrages steuerlich angesetzt. Damit der Ausgleichsanspruch beim Unterhalt auch tatsächlich angewendet wird, wurde dieser bereits in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt und die Unterhaltsleistungen entsprechend gekürzt.

Freibeträge für Kinder übertragen und Steuern sparen

Nach einer Trennung oder Scheidung steht jedem Elternteil für das gemeinsame Kind der halbe Kinderfreibetrag zu. Diese werden dann mit dem Faktor 0,5 in der Lohnsteuerkarte eingetragen. Dabei ist eine freiwillige Übertragung des Kinderfreibetrages auf das andere Elternteil grundsätzlich ausgeschlossen.

Sofern der unterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltsverpflichtungen zu weniger als 75 Prozent erfüllt, kann der andere Elternteil beantragen, dass die halben Kinderfreibeträge auf ihn übertragen werden. Die Beantragung erfolgt über die Anlage Kind mit Steuererklärung. Das Finanzamt vergleicht dann bei der Günstigerprüfung die Kinderfreibeträge mit dem gezahlten Kindergeld. Zumeist ist es jedoch vorteilhafter, wenn nicht die Übertragung des gesamten Kinderfreibetrages, sondern lediglich die des Erziehungsfreibetrages beantragt wird. So lassen sich Steuern sparen, da lediglich das halbe Kindergeld angesetzt wird.

Für den Fall, dass der betreffende Ehepartner nur über ein relativ geringes Einkommen verfügt bleibt, es zumeist beim gezahlten Kindergeld. Durch die Übertragung lassen sich dann nur beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchensteuer Steuern sparen. Mehr Steuern sparen lassen sich, wenn zum Kinderfreibetrag noch andere steuerliche Ermäßigungen übertragen werden. Dies kann beispielsweise der Ausbildungsfreibetrag oder der Behinderten-Pauschbetrag des Kindes sein.

Für den Fall, dass der Vater beispielsweise aufgrund einer Arbeitslosigkeit nicht unterhaltspflichtig ist, kann auch keine Übertragung erfolgen. Das Steuern sparen ist in diesem Falle nicht möglich.

Steuern sparen beim Erziehungsfreibetrag

Bei minderjährigen Kindern ist das Übertragen des Erziehungsfreibetrages möglich. Voraussetzung ist, dass ein Kind zumindest zeitweise beim betreffenden Elternteil gemeldet ist. Beim übertragenden Elternteil darf das Kind zu keinem Zeitpunkt gemeldet gewesen sein.

 

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