Steuer sparen

Steuer sparen – Steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen

16. November 2012

Arbeitslosenversicherung steuerlich absetzenBeiträge, die für die Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, sind vielleicht, wie die Beiträge zur Krankenkasse, bald steuerlich absetzbar. Das Verfassungsgericht muss darüber jetzt entscheiden.

Arbeitslosenversicherungsbeiträge absetzbar wie Krankenversicherungsbeiträge?

Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung können seit 2010 zu einem wesentlich größeren Maß abgesetzt werden, wodurch der einzelne Bürger entlastet wird. Nach Meinung eines Ehepaars aus dem Süden Deutschlands sollten die Arbeitslosenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben von dem steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden.

Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind gesetzlich bindend

Arbeitnehmer sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Arbeitslosenversicherungsbeiträge an die Bundesanstalt für Arbeit abzuführen. Genauso wie durch die Zahlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist das verfügbare Einkommen dadurch dauerhaft reduziert. Von einem Freiburger Anwalt, der das Ehepaar vertritt, wurde daher Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az.: 2 BvR 598/12). Selber Anwalt hatte bereits im Jahr 2008 in Karlsruhe beim Bundesverfassungsgericht erreicht, dass die Kürzungen bei der Pendlerpauschale von den Richtern für verfassungswidrig erklärt wurden. Ein spektakulärer Erfolg, die aktuelle Verfassungsbeschwerde ist nicht weniger brisant.

Nach in Kraft Treten des Bürgerentlastungsgesetzes im Jahr 2010 kann der Steuerzahler die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung, egal ob diese gesetzlicher oder privater Natur sind, von dem zu versteuernden Einkommen in Abzug bringen. Arbeitslosenversicherungsbeiträge können lediglich als Sonderausgaben angesetzt werden.

Die aktuelle Sachlage

Für Vorsorgeaufwendungen, wie die Berufshaftpflichtversicherung oder die Arbeitslosenversicherungsbeiträge hat der Gesetzgeber Höchstgrenzen festgelegt. Diese Höchstgrenzen sind bei Selbstständigen auf 2800 Euro, bei Arbeitnehmern auf 1900 Euro festgelegt. In dieser Höchstgrenze sind bereits die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge enthalten. Dabei sind für die meisten Steuerpflichtigen die Kassenbeiträge bereits so hoch, dass die Höchstbeträge allein dafür ausgereizt werden. Weitere Vorsorgeaufwendungen können dadurch nicht mehr geltend gemacht werden. Dadurch müssen die Arbeitslosenversicherungsbeiträge von den meisten Arbeitnehmern aus dem versteuerten Einkommen gezahlt werden. Der Freiburger Anwalt Geckle sieht genau hier „den Verstoß gegen das Grundprinzip des deutschen Steuerrechts: die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Dem Grundprinzip folgend müssen existenznotwendige, außergewöhnliche Belastungen und unvermeidbare Sonderausgaben vom Einkommen abgezogen werden. Für die Arbeitslosenversicherungsbeiträge müsste Selbiges gelten.“

Bundesfinanzhof hat die Klage abgelehnt

Den Richtern am Bundesfinanzhof (BFH) lag der Fall bereits vor und sie haben den Antrag abgelehnt. Ihrer Meinung nach bestehe kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass die Arbeitslosenversicherungsbeiträge in voller Höhe einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind. Bei ihrer Entscheidung haben sich die Richter auf die das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Krankenversicherungen bezogen. Dem Urteil zufolge gehören die Beiträge zur grundlegenden Kranken- und Pflegeversicherung zum Existenzminimum, welches nicht besteuert werden darf. Durch die Zahlungen der Arbeitslosenversicherungsbeiträge erwerbe jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen, die das Existenzminimum überschreiten bzw. über dem Existenzminimum von Hartz IV liegen.

Dass sich das Verfassungsgericht jetzt mit dem Thema Arbeitslosenversicherungsbeiträge befasst, wird von vielen Experten befürwortet. Nach Meinung einiger dieser Experten haben sich die Richter mit der Frage, wie Pflichtbeiträge (wie die Arbeitslosenversicherungsbeiträge) einkommensteuerlich zu behandeln sind, noch nicht umfassend genug auseinandergesetzt.

Auf die Entscheidung der Richter wird mit Spannung gewartet. Die Beschwerde des Freiburger Anwalts sollte nach meiner der Experten genutzt werden, um das undurchschaubare System des Abzugs von Sonderausgaben zu reformieren. Ausgaben, die vom Prinzip her absetzbar sind, sollten auch bei der Einkommenssteuererklärung entsprechende Auswirkungen mit sich bringen. Eine Erhöhung bzw. Aufhebung der Höchstgrenze steht somit im Raum. Nach Ansicht des Freiburger Fachanwalts Professor Gerhard Geckle sind die Arbeitslosenversicherungsbeiträge unvermeidbare und existenznotwendige Sonderausgaben, die dementsprechend vom steuerpflichtigen Einkommen in voller Höhe abziehbar sein müssten. Die Richter in Karlsruhe müssen nun prüfen, ob durch die Beschränkung ein Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vorliegt. Über eine Gleichsetzung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge und der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge muss entschieden werden, wobei die Höchstgrenzen entweder angepasst oder aufgehoben werden müssen.

Wie sich Arbeitnehmer verhalten sollten

Arbeitnehmern wird zurzeit geraten, die Arbeitslosenversicherungsbeiträge in der Steuererklärung anzugeben, bei negativem Steuerbescheid Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Die Verfassungsbeschwerde wird beim Bundesverfassungsgericht unter dem Zeichen Az. 2 BvR 598/12 geführt. Solange die Beschwerde nicht abgeschlossen wurde, können betroffene das Ruhen des eigenen Verfahrens beantragen, auf solch ein laufendes Verfahren kann sozusagen „aufgesprungen“ werden. Wer die Entscheidung der Richter aus Karlsruhe für die eigene Steuererklärung nutzen will, muss sich auf die Verfassungsbeschwerde berufen. Das Einspruchsverfahren ruht dann so lange, bis das Gericht in Karlsruhe entschieden hat.

 

 

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