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Freibeträge für den Lohnsteuerabzug müssen 2013 neu beantragt werden

19. November 2012

Steuererklärung ganz einfach mit Taxman 2012In der elektronischen ELStAM-Datenbank sind alle Informationen hinterlegt, die der Arbeitgeber benötigt, um die Lohnsteuer korrekt berechnen zu können. Über die in der Datenbank hinterlegten Lohnsteuerabzugsmerkmale erhalten die Steuerpflichtigen eine Information von der jeweils zuständigen Finanzverwaltung. Beispielsweise werden darin die Freibeträge für den Lohnsteuerabzug im Fall einer Behinderung mitgeteilt, wie auch die Lohnsteuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge. Mithilfe der neuen Datenbank können künftig Informationen über den Lohnsteuerabzug zwischen Arbeitnehmern, Unternehmen und Finanzämtern komfortabel digital ausgetauscht werden.

Änderungen sind beim zuständigen Wohnsitz-Finanzamt zu beantragen

Wenn die in der ELStAM-Datenbank hinterlegten Informationen nicht dem neuesten Stand der Dinge entsprechen, sind beim zuständigen Wohnsitz-Finanzamt die entsprechenden Änderungen zu beantragen. Damit das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren durchgeführt werden kann, müssen die korrekten Daten hinterlegt sein. Freibeträge, die an einen Antrag gebunden sind, müssen bei dem Finanzamt mithilfe des Lohnsteuer-Ermäßigungsantrags eingereicht werden.

Verfahren zu den Freibeträgen für den Lohnsteuerabzug

Im Rahmen der Steuererhebung sind die persönlichen Verhältnisse, sofern steuerlich bedeutend, relevant, wie auch selbstverständlich die Höhe des Arbeitslohns. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit für bestimmte Aufwendungen Freibeträge anzugeben, die von diesem beantragt werden müssen. So kann bereits beim Lohnsteuerabzug eine Steuerermäßigung erfolgen. Freibeträge für den Lohnsteuerabzug für Kinder haben nur Auswirkungen auf die Zuschlagsteuern, d. h. auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

Sämtliche solche ergänzenden oder geänderten Eintragungen als Freibeträge werden beschrieben mit dem Begriff Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren. Ohne Anwendung dieses Verfahrens hätte der Arbeitnehmer erst bei der Einkommensteuerveranlagung die Möglichkeit zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzuholen. Dadurch, dass die Freibeträge für den Lohnsteuerabzug auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, wird vom Arbeitslohn weniger Lohnsteuer einbehalten, sodass dem Steuerpflichtigen ein höheres Nettogehalt verbleibt. In der Folge kann dies weitere positive Auswirkungen haben, wie z. B. mehr Elterngeld.

Vereinfachter Antrag bei keiner Änderung

Wenn im Jahr 2013 kein höherer Freibetrag als im Vorjahr beantragt wird, muss wie zuvor nur der vereinfachte Antrag für die Lohnsteuerermäßigung ausgefüllt werden.

Folgende Informationen werden den Arbeitnehmern über das elektronische Verfahren bereitgestellt:

–         Die Steuerklasse

–         Die Kirchensteuermerkmale

–         Die Freibeträge, die im Rahmen des Ermäßigungsverfahrens gewährt wurden

–         Die Höhe der Kinderfreibeträge

Regelung für geringfügig Beschäftigte und Teilzeitbeschäftigte

Generell ist es Pflicht des Arbeitnehmers, die Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Arbeitgeber vorzulegen. Es gibt jedoch Ausnahmen. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung kann der Arbeitgeber darauf verzichten, sich die Lohnsteuerabzugsmerkmale vorlegen zu lassen. Dann jedoch ist die Lohnsteuer mit 5 oder 25 Prozent von dem Arbeitslohn pauschal zu berechnen. Damit diese Regelung angewandt werden kann, darf der Stundenlohn die Marke von 12 Euro nicht übertreffen. Bei geringfügig Beschäftigten mit Dauerbeschäftigung oder Beschäftigung in einem privaten Haushalt, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit pauschal vom Arbeitsentgelt 2 Prozent (Pauschalsteuer) oder 20 Prozent zu berechnen. Damit im Rahmen der Sozialversicherung eine entsprechende Beschäftigung vorliegt, ist es nötig, dass bei beiden vorgestellten Fällen eine Lohnsteuerpauschalisierung stattfindet. Geprüft werden muss die arbeitgeberbezogene monatliche Arbeitsentgeltgrenze. Damit die Pauschalsteuer in der Höhe von 2 Prozent erhoben werden kann, ist eine weitere Voraussetzung, dass der Arbeitgeber aus dem Lohn des Beschäftigungsverhältnisses Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet (15 Prozent). Enthalten ist in der Pauschalsteuer die Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag und die Lohnsteuer. Wenn vom Arbeitsentgelt keine Beiträge in Höhe von 15 Prozent zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden müssen, dann kann der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer mit 20 Prozent von dem Arbeitsentgelt berechnen.

Termin einhalten für die Freibeträge für den Lohnsteuerabzug

Aufgrund der Umstellung auf das neue ELSTAM Verfahren müssen die bisher übertragenen Freibeträge für den Lohnsteuerabzug neu beantragt werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Pauschalbeträge für Hinterbliebene von Behinderten und für Behinderte, die schon vor dem Jahr 2012 gewährt worden sind. Um die Freibeträge für den Lohnsteuerabzug zu beantragen, muss nicht der Weg zum Finanzamt gemacht werden. Die entsprechenden Unterlagen können auch im Internet heruntergeladen und dem Finanzamt auf dem Postweg zugestellt werden. Damit werden Wartezeiten vermieden und der Aufwand wird möglichst gering gehalten. Empfohlen wird den Arbeitnehmern, die Freibeträge für den Lohnsteuerabzug möglichst bis zum Ende des Jahres 2012 zu beantragen, damit am Ende nicht weniger Geld auf dem Konto ankommt. Wer diesen Zeitpunkt verpasst, hat anschließend noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Möglichkeit, die Aufwendungen geltend zu machen. Im Internet können die neuen digitalen Informationen der ELStAM-Datenbank vermutlich ab dem 1.11.2012 abgerufen werden. Dazu ist eine Registrierung und Anmeldung unter www.elsteronline.de notwendig. Für die Registrierung wird die eindeutige steuerliche Identifikationsnummer benötigt.

 

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