Steuer sparen

Steuer sparen – Steuerfreie Überlassung von Smartphones und Tablets an die Arbeitnehmer

22. November 2012

Steuerfreie Überlassung von Smartphones und Tablets an die ArbeitnehmerDie private Nutzung von Software war bisher nur dann steuerfrei, wenn diese auf einem Computer des Arbeitgebers installiert war. Die komplizierte Regelung der Sachbezüge wurde bei diesem Thema hier angewandt, denn nach der alten Regelung mussten Extraleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährte, der Lohnsteuer unterzogen werden und einen geldwerten Vorteil darstellen. Am 30.03.2012 verabschiedete der Bundesrat nun jedoch ein Gesetz, nach dem es jetzt egal ist, ob Software auf einem privaten Endgerät oder auf einem Gerät des Arbeitgebers installiert ist. Diese neue Regelung ist besonders dann relevant, wenn es um sogenannte Home Use Programme geht und der Arbeitgeber eine Vereinbarung über Volumenlizenzen getroffen hat. Wenn Computer inklusive der darauf installierten Programme, wie auch Tablets und Smartphones, nicht nur betrieblich, sondern ebenfalls privat genutzt werden, sind diese nun steuerfrei. Beschlossen wurden diese Änderungen im Rahmen des „Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes“ (§ 3 Nr. 45 EStG).

Steuerfreie Überlassung von Smartphones und Tablets bestätigt

Im Rahmen des technischen Fortschritts wurde der Begriff „Personalcomputer“ gegen „Datenverarbeitungsgerät“ getauscht. Durch diese Neuformulierung ist nun auch klargestellt, dass nicht nur Computer, sondern auch Smartphones und Tablets vom Arbeitgeber steuerfrei überlassen werden können. Die Steuerbefreiungsvorschrift wurde im Jahr 2000 eingeführt. Die Änderung des Gesetzes gilt rückwirkend für alle offenen Fälle ab diesem Zeitpunkt. Anlass der Änderung des Gesetzes ist nach Aussage der Koalition vor allem die Notwendigkeit gewesen, die Regelung der Steuern im Rahmen der Sachbezüge zu vereinfachen.

Kritik von Bündnis 90/Die Grünen und der Linken

Von den Grünen wurde die Sorge geäußert, dass sich ein Steuersparmodell aus dieser neuen Möglichkeit entwickeln könnte. Sie sehen die Gefahr, dass Unternehmen die Möglichkeit ausnutzen, um auf diesem Weg zu versuchen systematisch steuerfrei Lohn auszuzahlen. Die Linke befürchtet, dass mit der Neuregelung dem Missbrauch alle Türen weit geöffnet seien. Ihrer Ansicht nach können jetzt auch z. B. modernste teure Fernsehgeräte steuerfrei überlassen werden, wenn diese über eine eingebaute Internetverbindung verfügen.

CDU/CSU hält Kritik für absurd

Die Mitglieder der CDU/CSU halten die Kritik an der steuerfreien Überlassung von Smartphones und Tablets für absurd. Bei der Reform handele es sich demnach hauptsächlich um eine Vereinfachung der Steuerregelung. Zusätzlich werde es Arbeitgebern so erleichtert, Heimarbeitsplätze zu schaffen.

Gesetzänderung zum Vorteil der Steuerzahler

Eigentlich ist man ja als Steuerzahler daran gewöhnt, dass die Abgaben nur ständig erhöht werden. In diesem Fall hat die Änderung des Gesetzes jedoch tatsächlich zur Abwechslung einen Vorteil für den Steuerzahler. Durch die Änderung kann der Arbeitgeber seine Lohnnebenkosten senken und muss sich weniger intensiv mit der lohnsteuerlichen Berechnung herumplagen. Gleichzeitig hat der Arbeitnehmer durch die steuerfreie Überlassung von Smartphones und Tablets mehr Geld am Ende des Monats in der Tasche.

Einfacherer Arbeitsvertrag

Durch den Wegfall der Trennung von privater und beruflicher Nutzung von Datenverarbeitungsgeräten gestalten sich u. a. in Zukunft auch Arbeitsverträge weniger kompliziert. Die genaue Nutzung der Endgeräte musste bisher ausführlich dargelegt werden, jetzt ist diese obsolet. Gleiches gilt für die Nutzung von Software, die der Arbeit im Betrieb dient. Auch diese kann nun für private Zwecke eingesetzt werden. Für die Befreiung von der Steuer ist es jetzt ohne Bedeutung, in welchem Verhältnis die Nutzung des Gerätes für berufliche Zwecke zur privaten Nutzung steht.

Vergütungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jetzt Vergütungsvereinbarungen mit beidseitigem Vorteil treffen. Während der Arbeitgeber auf diesem Weg seine Lohnnebenkosten senken kann, kann der Arbeitnehmer eine höhere Nettovergütung erzielen.

Auch Grundgebühren und Verbindungsentgelte steuerfrei

Neben der steuerfreien Überlassung der Endgeräte sind durch die Neuregelung des Gesetzes jetzt auch die Kosten für Grundgebühren und Verbindungen steuerfrei.

Wenn in der Vergangenheit ein Arbeitgeber die Überlassung als geldwerten Vorteil angegeben hat und darauf Lohnsteuer gezahlt wurde, können betroffene Arbeitnehmer rückwirkend in den offenen Fällen bei dem jeweils zuständigen Finanzamt eine Rückerstattung der einbehaltenen Lohnsteuer einfordern.

Die im Rahmen dieses Artikels beschriebene Änderung des Gesetzes ist nur als zusammenfassende Darstellung zu betrachten. Eine professionelle Beratung Betroffener kann dadurch nicht ersetzt werden und ist in jedem Fall zu empfehlen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer begrüßen diese Änderung. Ob die Kritik von Bündnis 90/Die Grünen und der Linken Substanz hat, muss in der Zukunft kontrolliert werden.

 

 

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