Steuer sparen

Ausländische Einkünfte richtig versteuern

26. November 2012

Auslandseinkünfte versteuernEine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat, unterliegt der uneingeschränkten Einkommensteuerpflicht mit allen in- und ausländischen Einkünften. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der Wohnort in Deutschland den Mittelpunkt des Lebensinteresses darstellt. Das sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann den Umfang der zu zahlenden Besteuerung einschränken.

Erweitert unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 2 EStG)

Deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in Deutschland haben und auch nicht ihren Wohnsitz haben, sind erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Angehörigen einer solchen Person unterliegen ebenfalls der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht, wenn diese die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und nur Einkünfte beziehen, die nur innerhalb Deutschlands einkommensteuerpflichtig sind. Damit die Voraussetzung der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht gegeben ist, darf die betreffende Person im Ausland nur in einem der deutschen beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang herangezogen werden. Besonders deutsche Staatsbürger, die Mitglied einer konsularischen Vertretung oder einer diplomatischen Mission sind, sind von dieser Regelung betroffen.

Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag (§ 1 Abs. 3 EStG)

Wer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Einkünfte erzielt, ohne dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, kann auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Notwendig dafür ist, dass alle in- und ausländischen Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterworfen sind. Alternativ dazu dürfen die Einkünfte, die nicht innerhalb Deutschlands erzielt werden, in dem Kalenderjahr den Betrag von 6.136 € nicht übersteigen. Je nach Land, in dem der Hauptwohnsitz ist, kann dieser Betrag auch um ein Drittel bis zwei Drittel gekürzt werden.

Ausländische Einkünfte und Einkommensteuerfreistellung

Wenn im Ausland erzielte Einnahmen gemäß DBA nur von dem ausländischen Staat besteuert werden, dann gewährt der deutsche Fiskus eine Freistellung von der deutschen Steuer für unbeschränkt steuerpflichtige. Die sonst übliche Anrechnungsmethode wird dann nicht angewandt. Für wen Deutschland jedoch der Staat ist, in dem dieser ansässig ist, dann werden dort die im Ausland erzielten Brutto-Einkünfte zur Bemessung des übrigen Einkommens in den sogenannten Progressionsvorbehalt einbezogen, wodurch sich eine höhere Steuerbelastung ergibt. Auch wenn das DBA diese Regelung nicht direkt gestattet, ist der Progressionsvorbehalt anzuwenden.

Nach einer Neuregelung des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2007 sind ausländische Einkünfte nicht von der deutschen Einkommensteuer freigestellt, auch wenn in einem DBA eine gegenteilige Regelung getroffen wurde, wenn die Einnahmen nicht vollständig oder gar nicht im Ausland versteuert wurden. In dem Fall wird das Einkommen im Inland mit der Quellensteueranrechnung besteuert.

Ausländische Einkünfte des Arbeitnehmers

Wenn ein deutscher Arbeitnehmer ins Ausland gesandt wird, werden die Einkünfte, die von der ausländischen Arbeitsstätte des deutschen Unternehmens gezahlt werden, in dem ausländischen Land besteuert (die sogenannte Besteuerung im Tätigkeitsfeld). Die Arbeitnehmer müssen dem deutschen Finanzamt dann nachweisen, dass die im Ausland erzielten Einkünfte dort auch versteuert wurden, bzw. dass der Tätigkeitsstaat auf die Besteuerung verzichtet. So soll verhindert werden, dass im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer dort gar keine Steuererklärung abgeben und aufgrund der Steuerfreistellung letztendlich gar keine Steuern zahlen. Kann dies nicht nachgewiesen werden, fällt das Recht zur Besteuerung an Deutschland zurück. Bei im Ausland verdienten Summen von weniger als 10.000 € wird zur Vereinfachung von dieser Klausel kein Gebrauch gemacht.

Ausländische Einkünfte von Grenzgängern

Gemäß DBA werden Grenzgänger in Deutschland besteuert. Eine Ausnahme stellt Belgien dar. Dort muss das in Belgien verdiente Geld auch dort versteuert werden. Um einen Grenzgänger handelt es sich dann, wenn eine Person in dem Grenzgebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnt und in einem benachbarten Land, wie z. B. Frankreich oder Österreich arbeitet. Notwendig ist es dafür auch, dass der Arbeitnehmer arbeitstäglich zurück über die Grenze an seinen Wohnort in Deutschland zurückkehrt. Kehrt der Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres an nicht mehr als 45 Arbeitstagen nicht zum Wohnsitz zurück, geht der Status eines Grenzgängers nicht verloren. Bei dem DBA-Schweiz handelt es sich gar um 60 Tage. Feiertage, Wochenenden, Krankheits- und Urlaubstage sind davon ausgenommen.

Deutschland ist dann bei einem Arbeitnehmer, der nur vorübergehend im Ausland tätig ist, steuerberechtigt, wenn die Aufenthaltsdauer maximal 183 Tage beträgt und der Arbeitgeber in dem ausländischen Tätigkeitstext nicht ansässig ist.

 

 

Eine Antwort auf Ausländische Einkünfte richtig versteuern

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.