Eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat, unterliegt der uneingeschränkten Einkommensteuerpflicht mit allen in- und ausländischen Einkünften. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der Wohnort in Deutschland den Mittelpunkt des Lebensinteresses darstellt. Das sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann den Umfang der zu zahlenden Besteuerung einschränken.
Erweitert unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 2 EStG)
Deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in Deutschland haben und auch nicht ihren Wohnsitz haben, sind erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Angehörigen einer solchen Person unterliegen ebenfalls der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht, wenn diese die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und nur Einkünfte beziehen, die nur innerhalb Deutschlands einkommensteuerpflichtig sind. Damit die Voraussetzung der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht gegeben ist, darf die betreffende Person im Ausland nur in einem der deutschen beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang herangezogen werden. Besonders deutsche Staatsbürger, die Mitglied einer konsularischen Vertretung oder einer diplomatischen Mission sind, sind von dieser Regelung betroffen.