Steuer sparen

Steuer sparen – Sind umzugsbedingte Unterrichtskosten von der Steuer absetzbar?

9. November 2012

Unterrichtskosten von der Steuer absetzenDie Unterrichtskosten für den Nachhilfeunterricht der Kinder sind grundsätzlich nicht von der Steuer absetzbar. Allerdings gibt es eine Ausnahme, wenn der Nachhilfeunterricht aufgrund eines beruflich bedingten Umzugs erforderlich wird. In diesem Fall sind neben den Kosten für den Nachhilfeunterricht auch die Aufwendungen für neue Schulbücher oder Umschulungsgebühren von der Steuer absetzbar.

Auf die Höchstbeträge achten

Die Aufwendungen, welche in Verbindung mit einem beruflich bedingten Umzug anfallen sind als Werbungskosten von der Steuer absetzbar. Dabei müssen jedoch bestimmte Höchstbeträge beachtet werden. Für den Fall, dass der Umzug nach dem 1.1.2011 stattgefunden hat, sind die vollen Aufwendungen bis zu einem Betrag von 806 Euro steuerlich absetzbar. Die darüber hinausgehenden Kosten können zu 75 Prozent bis zu einem Betrag von 806 abgesetzt werden. Insgesamt ist also ein maximaler Betrag von 1.612 Euro steuerlich absetzbar.

Bei einem Umzug nach dem 1.1.2012 können die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 828,50 als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Für höhere Aufwendungen gilt auch die 75 Prozent Regelung bis zu einem maximalen Betrag von 828,50. Insgesamt ist ein Betrag von 1657 Euro steuerlich absetzbar.

Ein kleines Berechnungsbeispiel

Eine Familie ist zum 10.01.2012 aus beruflichen Gründen umgezogen. Aufgrund des anderen Schulsystems muss der Sohn Nachhilfeunterricht in Anspruch nehmen. Hierfür fallen Kosten von insgesamt 2.000 Euro an. Zunächst einmal ist hier der Betrag von 806 Euro steuerlich absetzbar. Vom restlichen Betrag in Höhe von 1.194 Euro können nun weitere 806 Euro abgesetzt werden. Zwar würden 75 Prozent von 1.194 einen Betrag von 895,50 Euro ergeben, allerdings gilt hier die Höchstbegrenzung von 806 Euro.

Zu beachten dabei ist, dass es sich hier um keine Pauschalbeträge handelt. Die Kosten sind nur dann von der Steuer absetzbar, wenn diese anhand von Belegen nachgewiesen werden können.

Der Umzugsgrund ist entscheidend

Damit die Kosten im Rahmen eines Umzugs von der Steuer absetzbar sind, muss dieser aus beruflichen Gründen erfolgt sein. Dies kann unter Umständen auch ein Umzug innerhalb derselben Großstadt sein, wenn sich dadurch die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsplatz um mindestens eine Stunde verkürzt. Gerechnet wird dabei Hin- und Rückfahrt. Als beruflich bedingt gilt ein Umzug auch dann, wenn dieser überwiegend durch den Arbeitgeber veranlasst wurde. Denkbar wäre beispielsweise der Bezug einer Dienstwohnung oder auch deren Räumung. Anerkannt wird von den Finanzämtern auch, wenn eine Zweitwohnung aus beruflichen Gründen bezogen oder wieder aufgegeben wird. Dagegen zählt der Umzug der türkischen Ehefrau zu ihrem Mann zwecks Arbeitsaufnahme nicht als beruflich bedingter Umzug. Dies hat der Bundesfinanzhof mit einem Urteil vom 07.01.2004 entschieden. Die Kosten sind in diesem Fall somit auch nicht von der Steuer absetzbar.

Welche Kosten sind noch von der Steuer absetzbar?

Neben den Nachhilfekosten sind noch eine Reihe weiterer Aufwendungen von der Steuer absetzbar. Zu den Umzugskosten gehören unter anderem die Transportkosten der Möbel sowie für beim Transport entstandene Schäden. Dazu kommen Fahrtkosten, Aufwendungen für einen Verpflegungsmehraufwand, Maklergebühren sowie Aufwendungen für eine doppelte Miete. In der Regel ist die doppelte Miete bis zu 3 Monaten und in Ausnahmefällen bis zu 6 Monate von der Steuer absetzbar.

Nicht von der Steuer absetzbar sind nach der allgemeinen Rechtsprechung Kosten für die Einlagerung von Möbeln, Maklergebühren für den Kauf einer neuen Immobilie sowie die Ausstattung der neuen Wohnung.

Umzugskostenpauschalen für 2012

Liegen keine Kostenbelege vor, so kann für den Umzug auch ein Pauschalbetrag angesetzt werden. Für Ledige gilt dabei für 2012 eine Pauschale in Höhe von 657 Euro. Bei Verheirateten ist der doppelte Betrag pauschal von der Steuer absetzbar. Für jede weitere im Haushalt lebende Person gilt eine zusätzliche Pauschale in Höhe von 289 Euro. Für den Fall, dass innerhalb von 5 Jahren ein weiterer beruflich bedingter Umzug erforderlich ist, erhöhen sich die Pauschalbeträge um 50 Prozent. Statt der Pauschalen sind unter Umständen auch höhere mit Belegen nachgewiesen Umzugskosten von der Steuer absetzbar.

Umzugskostenpauschalen für 2011

Für Umzüge ab dem 01.08.2011 gilt eine Pauschale von 641 Euro für Ledige und von 1282 für Verheiratete. Pro weitere Person gilt eine Pauschale in Höhe von 283 Euro.

 

 

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