Die Unterrichtskosten für den Nachhilfeunterricht der Kinder sind grundsätzlich nicht von der Steuer absetzbar. Allerdings gibt es eine Ausnahme, wenn der Nachhilfeunterricht aufgrund eines beruflich bedingten Umzugs erforderlich wird. In diesem Fall sind neben den Kosten für den Nachhilfeunterricht auch die Aufwendungen für neue Schulbücher oder Umschulungsgebühren von der Steuer absetzbar.
Auf die Höchstbeträge achten
Die Aufwendungen, welche in Verbindung mit einem beruflich bedingten Umzug anfallen sind als Werbungskosten von der Steuer absetzbar. Dabei müssen jedoch bestimmte Höchstbeträge beachtet werden. Für den Fall, dass der Umzug nach dem 1.1.2011 stattgefunden hat, sind die vollen Aufwendungen bis zu einem Betrag von 806 Euro steuerlich absetzbar. Die darüber hinausgehenden Kosten können zu 75 Prozent bis zu einem Betrag von 806 abgesetzt werden. Insgesamt ist also ein maximaler Betrag von 1.612 Euro steuerlich absetzbar.
Bei einem Umzug nach dem 1.1.2012 können die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 828,50 als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Für höhere Aufwendungen gilt auch die 75 Prozent Regelung bis zu einem maximalen Betrag von 828,50. Insgesamt ist ein Betrag von 1657 Euro steuerlich absetzbar.