Abschreibung

KfW Darlehen – Absetzung von Handwerkern

28. Januar 2011

Reparaturkosten steuerlich geltend machen

Förderung bis Dezember 2010

Private Eigenheimbesitzer, die über die KfW-Bank gefördert werden, haben gleichzeitig auch die Möglichkeit Handwerks- und Reparaturkosten steuerlich geltend zu machen. Der diesbezügliche Steuerabzug kann zusätzlich zur gewährten Steuervergünstigung als eine sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung in Anzug gebracht werden. Maßgeblich für die Absetzung von Handwerkern ist die Vorschrift des § 35a EStG, die hier speziell alle privat geförderten KfW-Darlehensnehmer betrifft. Steuerliche Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen hingegen laufen weiterhin unter Aufwendungen für Werbungskosten und finden diesbezüglich keine Anwendung.

Wer ein KfW-Darlehen in Anspruch genommen hat, kann die bis zum 31.12.2010 angefallenen Handwerkerkosten sogar schon dann absetzen, wenn das Eigentum noch gar nicht bezogen worden ist. Hier muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Eigennutzung in Zukunft explizit erfolgen wird. Begünstigt werden handwerkliche Leistungen für das Tapezieren und Streichen der Wände, Fliesenarbeiten, die Beseitigung von Mängeln, das Verlegen von Laminat oder Teppichböden sowie alle anderen Schönheits- und Reparaturarbeiten. Die Steuerbegünstigung greift dort, wo es sich um einmalige oder allgemeine Reparaturarbeiten, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handelt. Mit Inanspruchnahme eines KfW-Darlehens sind auch diese Arbeiten steuerlich absetzbar.

Nur Lohnkosten können steuerlich geltend gemacht werden

Eigenheimbesitzer, die ein KfW-Darlehen aufgenommen haben, dürfen zwar auch Reparatur- und Instandhaltungskosten von der Einkommensteuer absetzen, jedoch umfasst dies nur die jeweiligen Lohnkosten der Handwerksbetriebe. Materialkosten sind hier nicht mit inbegriffen.
Wer eine Steuerermäßigung erhalten möchte, sollte also unbedingt darauf achten, dass die jeweiligen Handwerker-Rechnungen eine Aufschlüsselung nach Lohn- und Materialkosten beinhaltet. Festpreisberechnungen finden in der Regel keine steuerliche Berücksichtigung. In Abzug gebracht werden dürfen zwanzig Prozent der erbrachten Leistungen; maximal jedoch 1200 Euro.

KfW-Darlehen und Handwerkerleistungen ab 2011

Wer ein KfW-Darlehen und somit eine entsprechende Förderung erhalten hat, kann zusätzliche Handwerkerleistungen ab 2011 nun nicht mehr steuerlich geltend machen. Die Bundesregierung hat die sogenannte Doppelförderung gestoppt, sodass ein Steuerabzug bei gleichzeitiger KfW-Förderung nicht mehr möglich ist. Aufgrund einer allgemein gestiegenen Konjunkturlage hat die staatseigene KfW-Bank den Rotstift angesetzt und die Absetzung der Handwerkerrechnungen für Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten vorläufig gestrichen. Geschäftliche aber auch private Eigentümer von Immobilien müssen die Handwerkerkosten (trotz KfW-Darlehen) nun aus eigener Tasche zahlen und können diese in der Einkommensteuererklärung (Empfehlung der Redaktion Taxman 2011) entsprechend nicht mehr ansetzen.

Förderung einzelner Sanierungsmaßnahmen gelten ab 1.März 2011
Obwohl eine Doppelförderung mittels KfW-Darlehen und gleichzeitiger Absetzung der Handwerkskosten für Reparaturen nun wegfällt, will die KfW-Bank ab 1. März 2011 jedoch gezielt hochenergieeffiziente Sanierungsmaßnahmen fördern. Hierzu zählen allerdings tatsächlich nur Sanierungen in Bezug auf energetische Verbesserungen. Maßgeblich ist hierfür das CO2-Gebäudesanierungsprogramm. Hierbei gilt, dass je positiver die Energiebilanz ausfallen wird, umso höher wird die Förderung (und das mögliche KfW-Darlehen) ausfallen. Die Absetzung von Handwerkskosten ist hier nicht inbegriffen, da keine haushaltsnahe Dienstleistung.

Haushaltsnahe Dienstleistung oder Sanierung?
Viele Eigenheimbesitzer, die ein Darlehen der KfW-Bank in Anspruch genommen haben, sind sich nun nicht sicher, ob und welche Handwerkerleistungen nun tatsächlich weiterhin auch steuerlich absetzbar sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine haushaltsnahe Dienstleistung nicht abhängig davon ist, ob die entsprechende Investition durch Eigen- oder Fremdkapital getätigt wurde. Steuerliche Vergünstigungen für Handwerkerrechnungen sind nur noch abzugsfähig, sofern die Leistung vor dem 31.12.2010 erbracht wurde. Sanierungsarbeiten in Bezug auf energetische Erneuerungen zählen hierzu nicht.

Fazit
Die kleine steuerliche Vergünstigung der Doppelförderung (KfW-Darlehen plus Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen) hatte zum Ziel, die Schwarzarbeit explizit im Handwerksbereich zu bekämpfen. Diese stand jedoch in keinem Zusammenhang mit dem steuerlichen Anreiz für die von der KfW-Bank geförderten energetischen Sanierungen. Aufgrund der Vielzahl von in Anspruch genommenen Darlehen und steuerlich in Abzug gebrachter Handwerkerleistungen sowie dem Aufschwung der Konjunktur sieht die Bundesregierung hier keinen entsprechenden Förderhintergrund mehr.

Wer seine haushaltsnahen Renovierungs- oder Instandhaltungsarbeiten jedoch noch im Jahre 2010 in Auftrag gegeben hat, der kann die diesbezüglichen Lohnkosten in der Einkommensteuererklärung jedoch wie gehabt in Abzug bringen.

Eine sehr interessante Infografik zu diesem Thema haben wir bei smava gefunden:

 

3 Antworten auf KfW Darlehen – Absetzung von Handwerkern

Berghaus sagt:
19. Januar 2012 um 12:43

Die KFW Mittel haben z.T. Mitte März 2011 Zinsanhebungen erfahren (z.B. 141 eff. 3,09%) Diese Zinsen (kein Zuschuss) liegen über die eines Bausparers. Kann man hiernoch von einem zinsverbilligt. Darlehen sprechen? M.E. müsst hier die Förderungen anch § 35 noch möglich sein.

 
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Jens Schumacher sagt:
3. Januar 2014 um 09:55

Wir haben eine Modernisierung/Renovierung durchgeführt, Gesamtvolumen 120.000€. Einen Teil davon haben wir Kfw finanziert, 50.000€. Die Lohnkosten schlagen mit 35.000€ zu Buche. Ist hier eine Absetzung möglich? Was mich verwundert, das das Finanzamt die Anerkennung mit Hinweis auf Wohnraum Erweiterung verweigert. Das Dach wurde komplett abgetragen, diese Leistung müsste doch vom Finanzamt anerkannt werden.

 
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