Die „Gleitzone“ beschreibt gemäß § 20 Absatz 2 SGB IV den Einkommensbereich zwischen 450,01 und 850 Euro monatlich („Midijobs“). Zwar besteht oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro eine gesetzliche Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Jedoch gelten für die gesetzlichen Pflichtversicherungen innerhalb der Gleitzone Sonderregelungen, um vergleichsweise gering entlohnte Beschäftigungen attraktiver zu gestalten. Bei Monatseinkommen bis 450 Euro im Rahmen einer „geringfügigen Beschäftigung“ („Minijob“; bis 2012: 400 Euro) wird nur ein Pauschalbeitrag zur Sozialversicherung fällig.
Sozialversicherungsbeiträge innerhalb der Gleitzone
Grundsätzlich werden die Beiträge in der Sozialversicherung hälftig von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Diese Regelung gilt für in der Gleitzone befindliche Einkommen jedoch nur für den Arbeitgeberanteil, der damit ungefähr 20 Prozent beträgt. Die Berechnung des Arbeitnehmeranteils erfolgt hingegen auf der Grundlage eines rechnerisch reduzierten Monatsgehalts: Der Arbeitnehmeranteil steigt nach einer in § 276 Absatz 1 SGB VI niedergelegten Formel von etwa 12 Prozent (bei einem Einkommen von 450,01 Euro) auf circa 20 Prozent (bei 850 Euro).
Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, sind seit Beginn des Jahres 2013 von einer Gesetzesänderung betroffen. So hat der Gesetzgeber beschlossen, dass die Lohnobergrenze