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Steuernews zum Thema Gleitzone Minijob

3. September 2013

Nebenjob Minijob bis 450 €Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, sind seit Beginn des Jahres 2013 von einer Gesetzesänderung betroffen. So hat der Gesetzgeber beschlossen, dass die Lohnobergrenze von vormals 400,00 Euro auf 450,00 Euro angehoben wird. Dadurch haben sich natürlich auch Änderungen bei der Gleitzonenregelung ergeben. Hier liegt die neue Obergrenze nun bei 850,00 Euro.

Was hat sich in Bezug auf die Versicherungen geändert?

Jede Gesetzesänderung ist mit Übergangsregelungen verbunden, da sich die neuen Maßstäbe zumeist nicht umgehend umsetzen müssen. Diese Übergangsregelungen betreffen vor allem Minijobber, die sich in bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen befinden. Für die Betroffenen gilt, dass die Sozialversicherung bis Ende 2014 besteht. Die Sozialversicherungspflicht bleibt zwar bestehen, hier kommt jedoch noch die bisherige Gleitzonenregelung zur Anwendung. Dennoch steht Arbeitnehmern, die einen Minijob ausüben die Möglichkeit zur Verfügung, sich von der Arbeitslosenversicherung abzumelden. Diese Befreiung kann auch von der Kranken- und Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden. Einzig allein die Pflicht zur Rentenversicherung bleibt von diesen Möglichkeiten unberührt. Mit der Gesetzesänderung ändern sich für Minijobber auch die Beiträge, die sie als Arbeitnehmer in die Rentenversicherung einzahlen müssen. Diese fallen nun geringer aus. Minijobs, die mit dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden, fallen gleich unter die Sozialversicherungspflicht. Um von der Rentenversicherungspflicht befreit zu werden, muss ein Antrag bei einem Arbeitgeber gestellt werden. Übt der Betroffene mehrere Minijobs aus, muss bei jedem Arbeitgeber ein Antrag gestellt werden.

Übergangsregelungen für die Gleitzone

Mit der Erhöhung der Lohngrenze haben sich auch in Sachen Gleitzone verschiedene Aspekte verändert. Da auch hier die Regelungen nicht von Beginn an umfassend umgesetzt werden können, gibt es auch hier Übergangsregelungen. Die Gleitzone berücksichtigt nun auch Entgelte, die bis 800,00 Euro betragen. Arbeitnehmer, die bereits 2012 in ihrem Minijob tätig waren, können von der neuen Gleitzonenregelung noch nicht profitieren. Hier bleibt die Sozialversicherungspflicht, wie vorher bestehen. Es gibt jedoch eine Möglichkeit, trotzdem die neue Gleitzonenregelung in Anspruch zu nehmen. Hierfür muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er gern die neue Gleitzonenregelung nutzen würde. Wird die neue Regelung genutzt, gilt die Sozialversicherungspflicht für alle Bereiche der Sozialversicherung, auch für die Rentenversicherung. Wer einen Antrag stellt, sollte wissen, dass die Gleitzonenregelung nicht rückwirkend in Anspruch genommen werden kann. Der Antrag muss bis spätestens zur nächsten Lohnabrechnung beim Arbeitgeber eingereicht werden. So können also nicht nur Minijobber, die bis zu 450,00 Euro verdienen dürfen von der neuen Gesetzesänderung profitieren, sondern auch sogenannte Midijobber, die unter die Gleitzonenregelung fallen und bis 850,00 Euro monatlich verdienen dürfen.

Bestehende und neue Arbeitsverhältnisse

Besteht das Arbeitsverhältnis seitens des Minijobbers auch noch nach dem 1. Januar 2013 und wird die Lohngrenze nicht über 400,00 Euro angehoben, besteht weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber Handlungsbedarf. Anders ist es bei bestehenden Arbeitsverhältnissen, bei welchen der Lohn auf maximal 450,00 Euro angehoben wird. Alle Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem 1. Januar aufgenommen werden, sind vollumfänglich von den Neuregelungen betroffen und müssen diese auch beachten.

Nach wie vor steuerlich profitieren

Die Gesetzesänderung in Sachen Lohngrenzen für Mini- und Midijobber wirkt sich positiv für die Arbeitnehmer aus. Nicht nur, dass monatlich bis zu 50,00 Euro mehr verdient werden dürfen und dass sich das Bestreiten des Lebensunterhalts einfacher gestalten kann. Auch die Steuerfreibeträge sind somit angestiegen. Da Gesetzestexte selten so formuliert sind, dass sie der Arbeitnehmer auch im vollen Umfang verstehen kann, lohnt es sich, umfassende Informationen zu beschaffen. Da sich die Situation auch nur individuell ändert und der Arbeitnehmer, wenn er schon vor dem 1. Januar 2013 im Mini- oder Midijob beschäftigt war, entscheiden muss, wie er die Sozialversicherungspflicht in Zukunft handhabt, ist es ratsam, sich beraten zu lassen. Online werden zahlreiche Ratgeber zur Verfügung gestellt, in denen die neuen Gesetzesregelungen erklärt werden und aufgezeigt wird, welche Möglichkeiten jedem Einzelnen individuell zur Verfügung stehen. Auch das Gespräch mit einem Steuerberater kann hilfreich sein. Dieser kennt sich mit der neuen Gesetzeslage aus, weiß, was es in Bezug auf geringfügige Beschäftigungen steuerlich zu beachten gilt und kann daher individuell beraten. Wann die Übergangsregelungen nicht mehr gelten und es einheitliche Maßstäbe umzusetzen gilt, ist momentan nicht bekannt. Klar ist nur, dass die Übergangsfrist momentan bis Ende 2014 angesetzt ist.

 

Eine Antwort auf Steuernews zum Thema Gleitzone Minijob

Thomas sagt:
4. Oktober 2013 um 09:17

Für die Arbeitnehmer ist es sicherlich eine Erleichterung, aber die Arbeitgeber werden mehr Bürokratie auf sich nehmen müssen. Wenn die Regelungen nicht auf Juristen Deutsch geschrieben werden, bräuchte der Durchschnittsbürger auch keinen Juristen zu konsultieren. Es ist wichtig sich mit seinen Rechten und Pflichten auszukennen oder sich wenigstens darüber zu informieren. Diese Erhöhung war längstens fällig.

 
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