Was ist hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen „Gleitzone“ zu beachten?

Steuerbescheid Einspruch

Die „Gleitzone“ beschreibt gemäß § 20 Absatz 2 SGB IV den Einkommensbereich zwischen 450,01 und 850 Euro monatlich („Midijobs“). Zwar besteht oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro eine gesetzliche Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Jedoch gelten für die gesetzlichen Pflichtversicherungen innerhalb der Gleitzone Sonderregelungen, um vergleichsweise gering entlohnte Beschäftigungen attraktiver zu gestalten. Bei Monatseinkommen bis 450 Euro im Rahmen einer „geringfügigen Beschäftigung“ („Minijob“; bis 2012: 400 Euro) wird nur ein Pauschalbeitrag zur Sozialversicherung fällig.

Sozialversicherungsbeiträge innerhalb der Gleitzone

Grundsätzlich werden die Beiträge in der Sozialversicherung hälftig von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Diese Regelung gilt für in der Gleitzone befindliche Einkommen jedoch nur für den Arbeitgeberanteil, der damit ungefähr 20 Prozent beträgt. Die Berechnung des Arbeitnehmeranteils erfolgt hingegen auf der Grundlage eines rechnerisch reduzierten Monatsgehalts: Der Arbeitnehmeranteil steigt nach einer in § 276 Absatz 1 SGB VI niedergelegten Formel von etwa 12 Prozent (bei einem Einkommen von 450,01 Euro) auf circa 20 Prozent (bei 850 Euro).

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Steuernews zum Thema Gleitzone Minijob

Nebenjob Minijob bis 450 €Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, sind seit Beginn des Jahres 2013 von einer Gesetzesänderung betroffen. So hat der Gesetzgeber beschlossen, dass die Lohnobergrenze von vormals 400,00 Euro auf 450,00 Euro angehoben wird. Dadurch haben sich natürlich auch Änderungen bei der Gleitzonenregelung ergeben. Hier liegt die neue Obergrenze nun bei 850,00 Euro.

Was hat sich in Bezug auf die Versicherungen geändert?

Jede Gesetzesänderung ist mit Übergangsregelungen verbunden, da sich die neuen Maßstäbe zumeist nicht umgehend umsetzen müssen. Diese Übergangsregelungen betreffen vor allem Minijobber, die sich in bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen befinden. Für die Betroffenen gilt, dass die Sozialversicherung bis Ende 2014 besteht. Die Sozialversicherungspflicht bleibt zwar bestehen, hier kommt jedoch noch die bisherige Gleitzonenregelung zur Anwendung. Dennoch steht Arbeitnehmern, die einen Minijob ausüben die Möglichkeit zur Verfügung, sich von der Arbeitslosenversicherung abzumelden. Diese Befreiung kann auch von der Kranken- und Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden. Einzig allein die Pflicht zur Rentenversicherung bleibt von diesen Möglichkeiten unberührt. Mit der Gesetzesänderung ändern sich für Minijobber auch die Beiträge, die sie als Arbeitnehmer in die Rentenversicherung einzahlen müssen. Diese fallen nun geringer aus. Minijobs, die mit dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden, fallen gleich unter die Sozialversicherungspflicht. Um von der Rentenversicherungspflicht befreit zu werden, muss ein Antrag bei einem Arbeitgeber gestellt werden. Übt der Betroffene mehrere Minijobs aus, muss bei jedem Arbeitgeber ein Antrag gestellt werden.

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