Einkommensteuer

Was ist hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen „Gleitzone“ zu beachten?

19. Februar 2014

Steuerbescheid Einspruch

Die „Gleitzone“ beschreibt gemäß § 20 Absatz 2 SGB IV den Einkommensbereich zwischen 450,01 und 850 Euro monatlich („Midijobs“). Zwar besteht oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro eine gesetzliche Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Jedoch gelten für die gesetzlichen Pflichtversicherungen innerhalb der Gleitzone Sonderregelungen, um vergleichsweise gering entlohnte Beschäftigungen attraktiver zu gestalten. Bei Monatseinkommen bis 450 Euro im Rahmen einer „geringfügigen Beschäftigung“ („Minijob“; bis 2012: 400 Euro) wird nur ein Pauschalbeitrag zur Sozialversicherung fällig.

Sozialversicherungsbeiträge innerhalb der Gleitzone

Grundsätzlich werden die Beiträge in der Sozialversicherung hälftig von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Diese Regelung gilt für in der Gleitzone befindliche Einkommen jedoch nur für den Arbeitgeberanteil, der damit ungefähr 20 Prozent beträgt. Die Berechnung des Arbeitnehmeranteils erfolgt hingegen auf der Grundlage eines rechnerisch reduzierten Monatsgehalts: Der Arbeitnehmeranteil steigt nach einer in § 276 Absatz 1 SGB VI niedergelegten Formel von etwa 12 Prozent (bei einem Einkommen von 450,01 Euro) auf circa 20 Prozent (bei 850 Euro).

Ermittlung und Meldung des maßgeblichen Monatseinkommens

Ob ein Minijob oder ein Midijob vorliegt, muss bei Beschäftigungsbeginn durch Addition aller für die kommenden zwölf Monate zu erwartenden, einmaligen und laufenden Einkünfte, also auch aus ggf. mehreren Beschäftigungsverhältnissen, ermittelt werden. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Einnahmen im Monatsdurchschnitt. Befindet sich das Monatseinkommen nach dieser Rechnung in der Gleitzone, so ist dies der Krankenkasse zu melden. Ansonsten haben Arbeitgeber für „Midijobber“ dieselben Meldepflichten nach der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) gegenüber den Sozialversicherungsträgern wie für andere Beschäftigte.

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge eines „Midijobbers“ mit mehreren Arbeitgebern

Nachdem die Arbeitgeber eines in der Gleitzone befindlichen Arbeitnehmers durch ihre GKV-Monatsmeldung der Krankenkasse die jeweils gezahlten Gehälter mitgeteilt haben, informiert die Krankenkasse alle Arbeitgeber über die Gesamtbezüge, die der Beschäftigte erhalten hat. Die einzelnen Arbeitgeber ermitteln dann die auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anteilig entfallenden Sozialversicherungsbeiträge.

Sonderregelungen für vor dem 1.1.2013 begründete Arbeitsverhältnisse

Für vor dem 1.1.2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse mit einem Einkommen zwischen 400,01 und 450 Euro, die bis Ende 2012 sozialversicherungspflichtig waren, gilt eine Sonderregelung, nach der die Versicherungspflicht unter Anwendung der Gleitzonenregelung bis längstens Ende 2014 bestehen bleibt. Allerdings wird eine Befreiung von dieser Regelung auf Antrag des Arbeitnehmers gewährt. Der Antrag kann nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft gestellt werden.
Auch bei Entgelten zwischen 800,01 und 850 Euro wird die bisherige Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge fortgeführt, es sei denn, es wird die Anwendung der Gleitzone beantragt.

Ausnahmen von der Gleitzonenregelung

Keine Anwendung findet die Gleitzonenregelung für

  • Praktikanten und Auszubildende,
  • Behinderte, die in anerkannten Behindertenwerkstätten tätig sind,
  • Angehörige geistlicher Genossenschaften, diakonischer Einrichtungen und vergleichbarer Gemeinschaften,
  • in Altersteilzeit Beschäftigte (oder bei anderen Vereinbarungen einer flexiblen Arbeitszeit), bei denen nur das reduzierte Gehalt in die Gleitzone fällt sowie für
  • sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die ein regelmäßiges monatliches Gehalt von mehr als 850 Euro beziehen, die Einkommensgrenze jedoch aufgrund von Kurzarbeit oder Schlechtwetter vorübergehend unterschreiten.

Auswirkungen der in der Gleitzone verringerten Sozialversicherungsbeiträge

Die in der Gleitzone verringerten Rentenversicherungsbeiträge führen im Ruhestand zu entsprechend geringeren Rentenzahlungen. Daher kann der Arbeitnehmer durch Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Beitragsreduktion verzichten und die vollen Rentenversicherungsbeiträge entrichten. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen dann jeweils etwa 9,45 % des Bruttoverdienstes für die Rentenversicherung.
Trotz verminderter Beitragszahlungen zur Arbeitslosenversicherungen besitzt ein „Midijobber“ bei Arbeitslosigkeit den seinem Gesamtgehalt entsprechenden vollen Arbeitslosengeldanspruch.
Die Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt unabhängig von der Gehaltshöhe kraft Gesetzes für alle abhängig Beschäftigten.

Hinzuverdienstgrenzen für Rentenbezieher

Die Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher von Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrenten sowie für Bezieher einer Altersrente unterhalb der Regelaltersgrenze orientiert sich nicht an der Höhe des nach den Bestimmungen der Gleitzone reduzierten Monatseinkommens, sondern am vollen Arbeitsentgelt.

 

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