Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, sind seit Beginn des Jahres 2013 von einer Gesetzesänderung betroffen. So hat der Gesetzgeber beschlossen, dass die Lohnobergrenze von vormals 400,00 Euro auf 450,00 Euro angehoben wird. Dadurch haben sich natürlich auch Änderungen bei der Gleitzonenregelung ergeben. Hier liegt die neue Obergrenze nun bei 850,00 Euro.
Was hat sich in Bezug auf die Versicherungen geändert?
Jede Gesetzesänderung ist mit Übergangsregelungen verbunden, da sich die neuen Maßstäbe zumeist nicht umgehend umsetzen müssen. Diese Übergangsregelungen betreffen vor allem Minijobber, die sich in bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen befinden. Für die Betroffenen gilt, dass die Sozialversicherung bis Ende 2014 besteht. Die Sozialversicherungspflicht bleibt zwar bestehen, hier kommt jedoch noch die bisherige Gleitzonenregelung zur Anwendung. Dennoch steht Arbeitnehmern, die einen Minijob ausüben die Möglichkeit zur Verfügung, sich von der Arbeitslosenversicherung abzumelden. Diese Befreiung kann auch von der Kranken- und Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden. Einzig allein die Pflicht zur Rentenversicherung bleibt von diesen Möglichkeiten unberührt. Mit der Gesetzesänderung ändern sich für Minijobber auch die Beiträge, die sie als Arbeitnehmer in die Rentenversicherung einzahlen müssen. Diese fallen nun geringer aus. Minijobs, die mit dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden, fallen gleich unter die Sozialversicherungspflicht. Um von der Rentenversicherungspflicht befreit zu werden, muss ein Antrag bei einem Arbeitgeber gestellt werden. Übt der Betroffene mehrere Minijobs aus, muss bei jedem Arbeitgeber ein Antrag gestellt werden.