Einkommensteuer

Nebentätigkeiten – wann müssen sie versteuert werden?

16. April 2012

Nebenjob

© Kaarsten - Fotolia.com

Immer mehr Menschen haben in der heutigen Zeit Schwierigkeiten, mit ihrem zur Verfügung stehenden Geld monatlich über die Runden zu kommen. Und hiermit sind nicht unbedingt nur die gemeint, die ohne Job und auf staatliche Hilfe angewiesen sind, sondern vielfach auch Menschen, die einen Vollzeitjob ausüben.

Schaut man sich Nachrichtenmagazine und Reportagen im TV an, dann wird immer deutlicher, dass in zahlreichen Familien das Geld derart knapp ist, dass ein Verdienst längst nicht mehr ausreichend ist, um die Lebenshaltungskosten adäquat decken zu können. Und ist dies der Fall, dann suchen viele Arbeitnehmer noch nach Nebentätigkeiten, die für eine finanzielle Entspannung der prekären Situation sorgen sollen.

Nebentätigkeiten müssen bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden

Wer neben seiner regulären Berufstätigkeit noch einen Zweit- oder Drittjob annehmen möchte, der muss seinen Arbeitgeber darüber informieren und sich ggf. auch dessen OK zur Ausübung weiterer Tätigkeiten holen. Der Grund hierfür liegt auf der Hand, denn kein Arbeitgeber sieht es gerne, wenn der Arbeitnehmer morgens beispielsweise völlig übermüdet ins Büro kommt, weil er noch eine Nacharbeit ausgeführt hat.

Doch nicht nur der Arbeitgeber muss über die Nebentätigkeit informiert werden. Aus steuerlichen Gründen ist auch das zuständige Finanzamt in Kenntnis über den Nebenjob zu setzen, denn hier wird ein weiteres Einkommen erzielt, dessen steuerliche Einstufung zu prüfen ist.

Üblicherweise ist es ausreichend, die Nebentätigkeit auf der jährlich zu erstellenden Einkommensteuererklärung anzugeben. Hierfür muss aber gewährleistet sein, dass die Nebentätigkeit eine maximale Höhe von insgesamt 400 Euro monatlich nicht übersteigt. Bei den sogenannten 400-Euro-Jobs wird keine Lohnsteuer in Abzug gebracht und auch die Abführung der Sozialabgaben erfolgen im Rahmen einer Pauschale, sodass der Arbeitnehmer hier in der Regel nur wenige Abzüge zu verzeichnen hat.

Nebentätigkeiten, die die Änderung der Steuerklasse nach sich ziehen

Nimmt der Arbeitnehmer einen oder gleich mehrere Nebentätigkeiten auf, bei denen einer oder mehrere der Jobs diese 400-Euro-Grenze übersteigt, so ist in der Regel gleich auch eine Änderung der Steuerklasse nötig und die Besteuerung erfolgt ähnlich wie bei dem regulären Job, nämlich gleich im jeweiligen Monat. In Deutschland finden sechs unterschiedliche Steuerklassen ihre Anwendung, wobei die Steuerklasse sechs immer dann angewandt wird, wenn mehrere berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Arbeitnehmer muss seine Lohnsteuerkarte in diesem Fall ändern lassen und auch dem Arbeitgeber, bei dem die Nebentätigkeit ausgeübt wird, vorgelegt werden. Wird die Steuerkarte hier nicht vorgelegt, so ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Lohnsteuer trotzdem einzubehalten – und zwar immer gemäß der Steuerklasse sechs. Die Lohnsteuerklasse sechs verursacht immer die höchste Steuerbelastung für den Arbeitnehmer, vor allem auch deshalb, weil hier so gut wie keine Freibeträge in Abzug gebracht werden dürfen. Lediglich ein Altersentlastungsbetrag darf bei der Einkommensteuererklärung angesetzt werden.

Nebentätigkeit – Selbstständigkeit

Nebentätigkeiten können jedoch auch auf selbstständiger Basis ausgeführt werden.

Viele Menschen entschließen sich beispielsweise dazu einen kleinen Internetshop ins Leben zu rufen oder aber eine Dienstleistung, wie z. B. Hausmeistertätigkeiten, anzubieten. Auch hier sind die Einnahmen natürlich zu versteuern, wobei diese Steuer hier in der Regel über eine separate Steuererklärung errechnet wird und die dann am Geschäftsjahresende dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden muss. Je nach Umsatzgröße wird hier entweder die Regelbesteuerung angewandt oder aber die sogenannte Kleinunternehmerregelung, bei der der Umsatz jedoch unterhalb einer Jahresgrenze von 17.500 Euro liegen muss.

Wird die Regelbesteuerung genutzt, so hat der Unternehmer, der die Nebentätigkeit selbstständig ausübt, die gleichen Pflichten, wie alle anderen Unternehmer auch. Er muss Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und die angefallene Umsatzsteuer monatlich oder aber quartalsmäßig an das Finanzamt abführen. Die Gewinne werden dann einmal jährlich über die Bilanz oder aber über die Einkommensteuererklärung versteuert. Findet jedoch die Kleinunternehmerregelung ihre Anwendung, so muss der Unternehmer hier nur die Einnahmen und die Ausgaben gegenüberstellen, die dann ebenfalls im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu versteuern sind.

 

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.