Einkommensteuer

Einkommensteuererklärung auch für Rentner und Hausfrauen Pflicht?

1. Juli 2011

Dass sich das Finanzamt für die Einkommen der Arbeitnehmer interessiert, ist den meisten Steuerzahlern geläufig. Viele denken jedoch, dass Hausfrauen/Hausmänner und Rentner nicht mehr der Einkommensteuerzahlung verpflichtet sind, und dies ist allerdings ein Irrtum –wie sich neulich erst herausstellte.

Beamtengattin muss Steuern nachzahlen

Vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz musste sich ein pensionierter Beamter erst kürzlich davon überzeugen lassen, dass auch seine Gattin der Steuer verpflichtet gewesen wäre. Diese hatte der Beamte in der Steuererklärung als Hausfrau angegeben, obwohl diese ebenfalls eine Rente…

bezogen hat. Die Folge: Der Beamte hatte für zehn Jahre die zu wenig gezahlte Steuer nachzuzahlen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz berief sich hier auf den Paragrafen der Steuerhinterziehung und machte weiterhin klar, dass auch Unwissen nicht vor Strafe schützt.

Rentenbezug muss bei der Einkommensteuer angegeben werden

Grundsätzlich ist es so, dass jeder Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt alle relevanten Sachverhalte bezüglich der Einkommensteuer vollständig, richtig und auch deutlich zur weiteren Prüfung vorlegen muss. Und hierzu gehört es auch, dass bei einer Zusammenveranlagung der Rentenbezug der Ehegattin mit angegeben wird.

Unvollständige Angaben bei der Einkommensteuererklärung

Je nachdem in welcher Form Angaben bei der Einkommensteuererklärung nicht gemacht wurden, haben die Finanzbehörden nun die Aufgabe, sämtliche Steuerbescheide nachträglich zu ändern und dem Steuerpflichtigen den entsprechenden Nachforderungsbescheid zukommen zu lassen. Denn ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung erst einmal erfüllt, greift die Verjährungsfrist von maximal zehn Jahren (FG Urteil vom 23.03.2011 / AZ 2 K 1592/10).

Einkommensteuererklärung und Nachforderungsbescheid für pensionierten Beamten

Im oben aufgeführten Rechtsstreit, bei dem zuungunsten des Klägers, dem pensionierten Beamten, entschieden wurde, lag eine gemeinsame Veranlagung vor. Der Beamte hätte laut Angaben des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in allen zurückliegenden Jahren den Rentenbezug der Gattin melden müssen. Stattdessen hatte er ihren Beruf als Hausfrau angegeben. Den Rentenbezug verschwieg er hingegen. Erst als der Nachforderungsbescheid zur Einkommensteuer 2010 ins Haus flatterte, reagierte der Rentner und klagte vor dem Finanzgericht.

Klage auf Erfüllung der Amtspflicht bei der Einkommensteuererklärung

Der pensionierte Beamte begründete seine Klage gegen den Nachforderungsbescheid des Finanzamtes damit, dass bei einer entsprechenden Erfüllung der Amtspflicht, hier keine Nachforderung hätte zustande kommen dürfen, da dem Finanzamt die Rentenzahlung hätte bekannt sein müssen. Um dies zu verdeutlichen, wies der Beamte auf die Kindererziehungszeiten in der Einkommensteuererklärung hin, die ihrerseits zur Rentenzahlung verpflichtend waren. Weiterhin mahnte er an, dass ihm auf eine Nachfrage hin, die Auskunft erteilt wurde, die diesbezügliche geringfügige Rente wirke sich steuerlich nicht aus und müsse deshalb auch nicht angegeben werden.

Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum bei der Steuererklärung

Ebenfalls weist der pensionierte Beamte in seiner Klage darauf hin, dass er und seine Gattin in keinster Weise vorsätzlich gehandelt hätten und somit ein Vorsatz ausschließender Tatbestand vorgelegen habe.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz weist auf die Anleitung zur richtigen Erstellung der Einkommensteuer hin

Von all den Einwänden des Klägers zeigte sich das Finanzgericht jedoch völlig unbeeindruckt. Es verwies auf die entsprechende Anleitung für das richtige Erstellen einer Einkommensteuererklärung, wobei hier wiederholt erklärt wurde, dass alle Angaben vollständig, richtig und auch deutlich übermittelt werden müssen. Der Hinweis auf die Rente der Ehegattin hätte dem zu Folge also unbedingt in der Einkommensteuererklärung erkennbar sein müssen. Das zuständige Finanzamt hätte, so die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, keine Pflicht, selbst Rückschlüsse aus den übermittelten Angaben zu ziehen brauchen.

Fazit – Steuerzahler kann sich bei fehlerhafter Einkommensteuererklärung nicht auf Unwissenheit berufen

Um eine Steuernachforderung zu vermeiden, ist der Steuerzahler also immer angehalten, die Steuererklärung fehlerfrei zu erstellen und sich gegebenenfalls kundig zu machen, damit keine Positionen vergessen oder falsch übermittelt werden.

Das Urteil gegen den pensionierten Beamten ist momentan zwar noch nicht rechtskräftig, die entsprechende Revision wurde jedoch bereits abgelehnt. Der Beamte a.D. hat wohl für ganze zehn Jahre die zu wenig gezahlte Steuer nachzuzahlen.

 

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