Wer als Freiberufler tätig ist, der hat ebenso die Reduzierung der Steuerbelastung im Sinn, wie die festangestellten Arbeitnehmer. Doch hier läuft das gesamte Prozedere ein wenig anders ab, denn hier erfolgt keine monatliche Einbehaltung der Steuer, sondern der Freiberufler hat am Jahresende eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder eine Bilanz zu erstellen, nach dieser sich dann auch die zu zahlende Steuer richtet.
Alle Berufstätigen müssen folglich ihre Einnahmen versteuern und daher sind auch alle daran interessiert, die Einnahmen, zumindest auf dem Papier, so gering wie nur möglich zu halten, damit die Steuerforderung nicht höher als nötig ausfällt. Angestellte und Arbeiter berichtigen ihre Steuerschuld einmal jährlich über die sogenannte Einkommensteuererklärung, wobei sie von den bereits gezahlten Steuern die Werbungskosten, die Sonderausgaben und alle weiteren abzugsfähigen Kosten abziehen. Erst danach ermittelt das zuständige Finanzamt die tatsächlich zu zahlenden Steuern, was dazu führt, dass der Steuerzahler nun eine Nachzahlung leisten muss oder aber eine Rückzahlung erhält.
Bei Freiberuflern ist das anders, denn sie zahlen nicht schon während des laufenden Jahres ihre Steuern, sondern erst nach dem Jahresabschluss. Bemessungsgrundlage für die Einstufung der Steuer ist hier dann der Gewinn.