Steuer sparen

Steuerveranlagungen – ab 2013 neue Richtlinien für Ehepartner

8. Oktober 2012

Steuerveranlagung bei EhepartnernBei der Einkommensteuererklärung konnten Ehepaare in der Regel zwischen verschiedenen Veranlagungsformen wählen. Bis jetzt gab es sieben verschiedene Veranlagungsformen, die aber an dem Jahr 2013 auf vier Veranlagungsvarianten reduziert werden. Bei den Steuerveranlagungen wurde bisher zwischen der Zusammenveranlagung und der getrennten Veranlagung unterschieden. Als Folge der Reduzierungen der Steuerveranlagungen für Ehepaare entfällt ab dem Jahr 2013 die getrennte Veranlagung. Wenn sich aber ein Ehepaar für die Zusammenveranlagung nicht entscheiden möchte, dann können sie die Veranlagung wie ledige Personen beantragen. Wenn man als Form der Steuerveranlagungen die Einzelveranlagung wählt, dann werden Posten wie Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen demjenigen Ehepartner zugeordnet, der auch die Aufwendungen hierfür wirtschaftlich getragen hat. Empfinden Ehepaare auch diese Form nichts als den Mittelweg der Steuerveranlagungen, dann kann ein gemeinsamer Antrag gestellt werden, dass diese Posten gemeinsam ermittelt werden und dann jedem Ehepartner zur Hälfte zugeordnet werden. Obwohl es seit dem Jahr 2009 für Paare möglich ist nur kirchlich zu heiraten, wird diese kirchliche Trauung bei den Steuerveranlagungen nicht berücksichtigt. Nur wenn die standesamtliche Trauung noch bis zum Ende des Kalenderjahres nachgeholt wird, kann das Ehegattensplitting in Anspruch genommen werden.

Steuerveranlagungen – Ehepaare dürfen nicht „dauernd getrennt leben“

Um bei den Steuerveranlagungen als Ehepaar gewertet zu werden, dürfen Paare nicht dauernd getrennt leben. Mit dauernd getrennt lebend ist in diesem Fall gemeint, dass eine räumliche Trennung dauerhaft herbeigeführt wird. Bei einem beruflich bedingten Aufenthalt eines Ehegatten liegt zum Beispiel keine dauerhafte räumliche Trennung vor. Auch Krankheit oder die Verbüßung einer Freiheitsstrafe sind kein Grund für den Status „dauernd getrennt lebend“.

Weiterhin kann es vorkommen, dass ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Veranlagungszeitraums zweimal verheiratet war. So bestünde ja aus der Sicht der Steuerveranlagungen zweimal der Grund für eine Zusammenveranlagung. Hier besteht ein Veranlagungswahlrecht für die aufgelöste Ehe nur, wenn die Auflösung durch den Tod des Ehegatten zustande kam. Ansonsten muss der andere Ehegatte im Veranlagungszeitraum ebenfalls wieder heiraten, damit er mit seinem neuen Ehegatten zusammen veranlagen kann. Somit erfolgen dann beide Steuerveranlagungen der ehemaligen Ehegatten unter dem Status Zusammenveranlagung.

Steuerveranlagungen – die besondere Veranlagung

Im Jahr der Eheschließungen sehen die Steuerveranlagungen die Möglichkeit der besonderen Veranlagung vor. Bei diesem Modell der Steuerveranlagungen werden die Ehegatten steuerlich so behandelt, als wären sie nicht miteinander verheiratet. Durch dieses Modell sollen steuerliche Nachteile vermieden werden können, wie sie eventuell durch eine Zusammenveranlagung im Jahr der Eheschließung auftauchen könnten. Allerdings müssen beide Ehepartner eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sie diese Art der Steuerveranlagungen für das Jahr der Eheschließung wählen. Wird diese Erklärung nicht von beiden Eheleuten abgegeben, so erfolgt eine gemeinsame Veranlagung der Eheleute. Bei den Steuerveranlagungen ähnelt die besondere Veranlagung am ehesten der getrennten Veranlagung. So können zum Beispiel außergewöhnliche Belastungen nicht gemeinsam berechnet werden.

Steuerveranlagungen – Die Vorteile der Zusammenveranlagung

Viele Ehegatten scheuen bei den Steuerveranlagungen vor der Zusammenveranlagung zurück, dabei bringt diese Variante der Steuerveranlagungen viele Vorteile mit sich. Bei dieser Form der Steuerveranlagungen werden die Einkünfte, die von den Ehegatten erwirtschaftet wurden, war getrennt ermittelt, aber dann werden sie wieder zusammengerechnet und das Ehepaar wie ein Steuerpflichtiger behandelt. Das sogenannte Splitting Verfahren wird bei dieser Variante der Steuerveranlagungen als Grundlage für die Berechnung der Einkommenssteuer verwendet. Dafür wird die Hälfte des gemeinsamen Einkommens genommen und diese Summe ist die Basis, nach welcher die Steuer nach der Grundtabelle berechnet wird. In einem zweiten Schritt wird dann die Steuer verdoppelt. Durch diese Berechnungen ergibt sich in der Regel eine niedrigere Steuer, als wenn bei den Steuerveranlagungen die Form der getrennten Veranlagung gewählt würde. Den größten Vorteil bringt dieses Splitting Verfahren für Eheleute, bei denen nur einer der Ehegatten Einkünfte erzielt. Bei gleich hohen Einkünften beider Ehegatten verpufft hingegen der Vorteil dieser Variante der Steuerveranlagungen. Ergibt sich allerdings bei dieser Art der Steuerveranlagungen eine Nachzahlung für die Einkommenssteuer, so haften beide Eheleute gesamtschuldnerisch für diesen Betrag. Das ist auch der Hauptgrund, warum manche Ehepaare vor dieser Form der Steuerveranlagungen zurückschrecken. Die Änderungen ab dem Jahr 2013 werden also für viele Ehepaare eine Premiere darstellen, da sie zum ersten Mal zusammen veranlagen werden.

 

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