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Steuerschulden stunden lassen – das sind die Voraussetzungen

15. Oktober 2012

Stundung von SteuerschuldenUnternehmen, die einen finanziellen Engpass überbrücken müssen, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit Steuerschulden zu stunden. Geregelt sind die Bestimmungen zur Stundung von Steuerschulden im § 222 AO. Danach ist eine Stundung immer dann möglich, wenn sich durch die Einziehung der Steuern besondere Härten für den Steuerpflichtigen ergeben und es zu aufgrund der Stundung zu keiner Gefährdung des Anspruchs kommt. Zudem sollte eine Stundung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hin und gegen eine Sicherheitsleistung erfolgen.

Was kann gestundet werden?

Grundsätzlich können nur solche Steuerschulden gestundet werden, die Gegenstand eines Steuerschuldverhältnisses sind. Hierzu gehören Steueransprüche seitens des Finanzamtes, Zinsen, Zuschläge für eine verspätete Zahlung, Säumniszuschläge sowie andere Kosten, die in Verbindung mit einer Steuerschuld stehen.

Erhebliche Härte der Einziehung bei Fälligkeit

Von einer erheblichen Härte muss immer dann ausgegangen werden, wenn bei einer Einziehung der geschuldeten Steuern die Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Vermögen des Steuerpflichtigen im Unternehmen gebunden ist und für eine Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist. Im Gegenzug dazu muss das Finanzamt jedoch nicht durch den Unternehmer getätigte Investitionen dadurch finanzieren, dass diese zulasten der Allgemeinheit gehen. Dadurch bedingt gehen die Finanzämter zumeist nur dann von einer erheblichen Härte aus, wenn die Steuernachzahlung für den Steuerpflichtigen überraschend kam und dieser sich nicht angemessen darauf vorbereiten konnte. In anderen Fällen muss zu einer Stundung der Steuerschulden nachgewiesen werden, dass ein Steuerpflichtiger sich aktuell in einer schlechten wirtschaftlichen Situation befindet.

Sofern der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, zur Finanzierung der Steuerschuld einen Bankkredit aufzunehmen kann nicht von einer erheblichen Härte ausgegangen werden. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige noch anderweitige Möglichkeiten besitzt, Kapital zur Begleichung der Steuerschulden aufzubringen, welches nicht für den Lebensunterhalt oder die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes benötigt wird.

Sachliche Stundungsgründe

Neben der erheblichen Härte können auch sachliche Gründe vorliegen, die eine Stundung der Steuerschulden rechtfertigen. Ein sachlicher Stundungsgrund liegt beispielsweise dann vor, wenn die Steuerzahlung aufgrund besonderer Umstände zu früh fällig wird. Dabei muss der Steuerpflichtige rechtlich und schlüssig belegen, dass seinerseits ein Gegenanspruch gegenüber dem Finanzamt besteht. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige in absehbarer Zeit mit einer Erstattung seitens des Finanzamtes rechnen kann. In der Praxis kommt es beispielsweise häufig vor, dass Steuerschulden bei der Zahlung der Umsatzsteuer vorhanden sind und gleichzeitig Erstattungsansprüche im Rahmen der Einkommenssteuer bestehen. Da die Veranlagung zur Einkommenssteuer in der Regel länger dauert, werden in der Zwischenzeit Zahlungen zur Umsatzsteuer fällig. In diesem Fall können die Steuerschulden aus der Umsatzsteuer gestundet werden. Man spricht dann von einer sogenannten Verrechnungsstundung.

Persönliche Stundungsgründe

Eine erhebliche Härte kann sich auch aus persönlichen Gründen seitens des Steuerpflichtigen ergeben. Diese liegen dann in den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Voraussetzung zur Anerkennung von persönlichen Stundungsgründen ist immer, dass der Steuerpflichtige unverschuldet in eine Notlage geraten ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn aufgrund einer Erkrankung keine Einnahmen mehr erzielt werden können. Dazu zählen auch unvorhergesehene Forderungsausfälle sowie nicht verschuldete finanzielle Verluste zu den persönlichen Gründen für eine Stundung der Steuerschulden. Des Weiteren erkennt das Finanzamt auch Gründe an, die sich aus einer Naturkatastrophe oder einem anderweitigen einmaligen Ereignis ergeben als Gründe für eine Stundung der Steuerschulden an.

Stundungswürdigkeit des Steuerpflichtigen

Voraussetzung für eine Stundung der Steuerschulden ist zudem, dass der Steuerpflichtige auch stundungswürdig ist. Das bedeutet, der Grund für eine Zahlungsunfähigkeit darf nicht durch ein persönliches Verschulden des Steuerpflichtigen verursacht worden sein. Die Finanzbehörden gehen nur dann von einer Stundungswürdigkeit aus, wenn der Steuerpflichtige seine mangelnde Zahlungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt hat. Unternehmer, die beispielsweise hohe Privatentnahmen durchgeführt haben, werden vermutlich keine Möglichkeit besitzen spätere Steuerschulden beim Finanzamt zu stunden. Das Finanzamt ist zu einer Prüfung der Stundungswürdigkeit berechtigt, entsprechende Überprüfungen vorzunehmen.

 

 

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