Kleinunternehmer

Steuervorteile bei der Kleinunternehmerregelung richtig nutzen

28. September 2012

Steuervorteile bei KleinunternehmernKleinunternehmer haben die Möglichkeit sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Die Vorteile dabei liegen in erster Linie in einer einfacheren Buchführung und einem geringeren bürokratischen Aufwand. Um alle Steuervorteile konsequent zu nutzen, sollten dabei jedoch einige Punkte beachtet werden.

Wer zählt als Kleinunternehmer?

Als Kleinunternehmer gelten Unternehmen, deren Umsatz im vorigen Geschäftsjahr unter der Grenze von 17.500 Euro lag und die im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erzielen. Zu beachten dabei ist, dass die Umsatzgrenze von 17.500 Euro eine fiktive Umsatzsteuer enthält. Die Kleinunternehmerregelung dient nicht der Steuerbefreiung, sondern diese wird lediglich von den Finanzbehörden nicht erhoben. Daraus ergibt sich, dass bei einem Steuersatz von 19 Prozent der Jahresumsatz nicht über 14.705 Euro liegen darf. Unternehmer, die im laufenden Jahr mit ihrer Selbstständigkeit beginnen, müssen den geplanten Umsatz auf einen Jahresgesamtumsatz hochrechnen. Da in diesem Fall kein vorheriges Geschäftsjahr besteht, gilt für das Startjahr die Grenze von 17.500 Euro.

Probleme bei der 50.000 Euro Grenze

Was die Regelungen für die Vorjahresgrenze von 17.500 Euro betrifft, so sind diese relativ eindeutig und einfach nachzuvollziehen. Etwas komplizierter ist es bei der 50.000 Euro Grenze für das laufende Geschäftsjahr. Zeichnet sich für das laufende Geschäftsjahr ein Umsatz von mehr als 50.000 Euro ab, so darf für das laufende Jahr keine Steuervorteile für Kleinunternehmer mehr in Anspruch genommen werden. Liegt der Planumsatz jedoch darunter, so gelten die Steuervorteile für das gesamte Jahr, auch wenn der Umsatz am Ende doch höher sein sollte. Auf Verlangen des Finanzamtes muss der Kleinunternehmer nachweisen, wie er die geplanten Umsätze ermittelt hat.

Steuervorteile für Kleinunternehmer

Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzungen als Kleinunternehmer, so kann es sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Das Unternehmen darf auf seinen Rechnungen dann keine Umsatzsteuer mehr aufführen und muss diese auch nicht an das Finanzamt abführen. Umsatzsteuer, die dem Unternehmen beispielsweise beim Ankauf von Waren berechnet wurde, darf im Gegenzug nicht als Vorsteuer zur Erstattung beim Finanzamt eingereicht werden. Im Prinzip werden Kleinunternehmer damit steuerlich wie Privatpersonen behandelt. Sollte ein Kleinunternehmer einen Abnehmer versehentlich die Umsatzsteuer berechnen, so ist er verpflichtet, diese an das Finanzamt abzuführen. Der Unternehmer hat jedoch die Möglichkeit, die Steuer nachträglich berichtigen zu lassen, falls die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die bereits erstatteten Vorsteuerbeträge an das Finanzamt zurückgezahlt wurden.

Für wen lohnt sich die Kleinunternehmerregelung?

Steuervorteile ergeben sich vor allem für Unternehmen, für die bei Gründung und Führung nur ein geringer Investitionsbedarf besteht. Dazu ergeben sich Steuervorteile immer dann, wenn der Kundenkreis des Unternehmens in erster Linie aus Privatkunden besteht. In der Regel ist dies bei Unternehmen aus dem Dienstleistungsbereich der Fall. Aufgrund des geringen Investitionsbedarfs fällt die fehlende Möglichkeit des Vorsteuerabzugs hier weniger ins Gewicht. Dazu ist es für Privatkunden unerheblich, ob auf der Rechnung die Umsatzsteuer ausgewiesen wird oder nicht. Wird der Umsatz dagegen überwiegend mit gewerblichen Kunden erzielt, kann die Kleinunternehmerregelung auch nachteilig sein, da diesen durch die nicht ausgewiesene Umsatzsteuer Steuervorteile entgehen. Zudem müssen Kleinunternehmer die nicht erstattungsfähige Umsatzsteuer in die Preiskalkulation mit einbeziehen. Dadurch ergibt sich für den Käufer ein höherer Nettopreis als bei einem Unternehmen, welches die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweist. Es besteht dann die Gefahr, dass diese Kunden sich an einen Mitbewerber wenden.

Optionsmöglichkeit für Kleinunternehmer

Einer der großen Vorteile des Kleinunternehmers ist die Wahlmöglichkeit ob Umsatzsteuer abgeführt wird oder nicht. Je nachdem mit welcher Methode mehr Steuervorteile bestehen, kann diese entsprechend angewendet werden. Auf Wunsch kann der Unternehmer sich beim Finanzamt von der Kleinunternehmerregelung befreien lassen. Er wird dann wie ein gewöhnlicher Unternehmer behandelt. Dies ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn zu Beginn der Tätigkeit hohe Investitionen getätigt werden und entsprechend viel Umsatzsteuer bezahlt werden müssen. Die Verzichtserklärung kann formlos beim Finanzamt gestellt werden und ist für fünf Jahre bindend.

Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung

Welche Regelung die besseren Steuervorteile ermöglicht, muss für jedes Unternehmen separat geprüft werden. Eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung ist erst nach dem Ablauf der fünf Jahre möglich. Hierzu muss die Option beim zuständigen Finanzamt widerrufen werden. Dabei ist der Widerruf nur zu Beginn eines Geschäftsjahres möglich und muss spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung für das betreffende Kalenderjahr erklärt werden.

 

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