Steuertipps

Tipps zum Thema Besteuerung von Aufwandsentschädigungen

25. September 2012

Unter einer Aufwandsentschädigung versteht man die Deckung der Kosten, die zur Erbringung einer Leistung notwendig sind. Wer sich zum Beispiel für seinen Arbeitgeber auf eine Dienstreise begeben muss, hat in der Regel auch Aufwendungen für Fahrt, Verpflegung oder Übernachtung. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer diese Aufwendungen steuerfrei zu ersetzen. Eine Besteuerung von Aufwandsentschädigungen findet in diesem Falle nicht statt. Zudem werden von der gezahlten Entschädigung auch keine Sozialabgaben fällig. Vom Prinzip her handelt es sich hier um durchlaufende Kosten, da die erstatteten Aufwendungen ja klar belegt werden können. Es ist jedoch auch möglich, dass einer Aufwandsentschädigung kein direkter Posten gegenübersteht, was insbesondere bei ehrenamtlichen Tätigkeiten der Fall ist. In diesen Fällen gibt es bei der Besteuerung von Aufwandsentschädigungen einige Punkte zu beachten.

Freibetrag für Übungsleiter Ausbilder und Betreuer in Vereinen

Was die Besteuerung von Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter, Ausbilder und Betreuer von Vereinen betrifft, gilt die Regelung, dass eine geringfügige Beschäftigung, die neben einer versicherungspflichtigen Arbeit betrieben wird, stets versicherungsfrei ist. Dazu sind Einnahmen aus bestimmten nebenberuflich ausgeübten Beschäftigungen steuerfrei. Für die Besteuerung von Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Übungsleiter Ausbilder oder Betreuer von Vereinen gilt ein jährlicher Freibetrag von 2.100 Euro. Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit, wenn die hierfür aufgewendete Zeit nicht mehr als ein Drittel einer vollen Erwerbstätigkeit beträgt. Neben einer Tätigkeit in Vereinen gilt der Freibetrag auch für die Besteuerung von Aufwandsentschädigungen bei der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sowie bei künstlerischen Tätigkeiten. Des Weiteren gehören hierzu nebenberufliche Tätigkeiten, für die im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt werden. Dies gilt jedoch nur, sofern die betreffende juristische Person ihren Sitz in einem Mitgliedsland der Europäischen Union bzw. einem anderen Land hat, das zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört.

Anwendung des Steuerfreibetrages

Bei der Besteuerung von Aufwandsentschädigungen stellt sich zudem die Frage, ob der zur Verfügung stehende Freibetrag „pro rata“, also monatlich mit 175 Euro oder „en bloc“ in einer Summe beispielsweise am Jahresanfang in Abzug gebracht wird. Übernimmt ein Arbeitnehmer zum 01. Januar eines Jahres zu seiner hauptberuflichen Beschäftigung noch eine Nebentätigkeit als Übungsleiter und erhält hierfür eine monatliche Entlohnung von 530 Euro, so kann er monatlich einen Freibetrag von 175 Euro ansetzen. Dadurch liegt das monatliche Einkommen unter der Grenze von 400 Euro für eine geringfügige Beschäftigung. Die Nebentätigkeit ist somit nicht versicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigung anmelden und eine Pauschalabgabe vom durch den Freibetrag reduzierten Arbeitsentgelt abziehen. Würde der Freibetrag „en bloc“ angewendet, so liegt für die ersten drei Monate keine mit einem Arbeitsentgelt belegte Beschäftigung vor. Erst ab dem vierten Monat handelt es sich dann um eine versicherungspflichtige Beschäftigung, da die Grenze von 400 Euro überschritten wird.

Freibetrag für Ehrenämter

Für die Besteuerung von Aufwandsentschädigungen im Rahmen eines Ehrenamtes gilt seit 2007 ein Freibetrag in Höhe von 500 Euro. Dieser gilt für ehrenamtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich. Um diesen Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, muss für die ehrenamtliche Tätigkeit auch eine entsprechende Vergütung bezahlt werden. Eine Besteuerung von Aufwandsentschädigungen erfolgt dann nur, falls diese einen Betrag von 500 Euro übersteigen. Der Freibetrag gilt beispielsweise für Tätigkeiten als Vorstand eines Vereins, Kassenwart, Ausbilder von Tieren, Schreibkraft, Reinigungskraft oder Fahrer. Zudem gilt der Freibetrag nur für Personen, welche die ehrenamtlich Tätigkeit als Nebenberuf zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausüben. Wer in sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben innerhalb einer gemeinnützigen Organisation arbeitet, kann den Freibetrag ebenfalls nicht in Anspruch nehmen. Hier erfolgt eine volle Besteuerung von Aufwandsentschädigungen. Vereine die für ihren Vorstand eine pauschale Tätigkeitsvergütung bezahlen, sollten nach Möglichkeit eine Änderung in ihrer Satzung vornehmen. Vereine, bei denen die Bezahlung des Vorstands nicht eindeutig geregelt ist, verstoßen gegen das Gebot der Selbstlosigkeit.

Weitere Bestimmungen zum Freibetrag

Um eine Besteuerung von Aufwandsentschädigungen zu verhindern oder zu ermäßigen, kann der Freibetrag nur einmal pro Jahr angesetzt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diesen auf mehrere Organisationen aufzuteilen. Liegt die Aufwandsentschädigung über dem gewährten Freibetrag, so erfolgt eine Besteuerung von Aufwandsentschädigungen nur für den darüber hinausgehenden Betrag. Für die Bewertung einer Tätigkeit spielt es im Übrigen keine Rolle ob diese in Form einer abhängigen Beschäftigung oder freiberuflich ausgeübt wird. Bei einer steuerfreien Aufwandsentschädigung ist es zudem nicht möglich, Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend zu machen.

 

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