Steuer sparen

Steuer sparen – Erbrecht – Vereinfachung durch neue EU-Verordnung

21. September 2012

ErbrechtDie Justizminister der Europäischen Union haben eine neue EU-Erbrechtsverordnung beschlossen, die das internationale Erbrecht neu regelt. Die Verordnung tritt ab 2015 in Kraft und ist für alle Vertragsstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland bindend. Geregelt wird mit dem neuen Erbrecht insbesondere die Zuständigkeit der Gerichte, für den Fall, dass ein EU-Bürger im Ausland verstirbt. Nach derzeitigem Erbrecht gelten in jedem Mitgliedsland unterschiedliche Regelungen. So erben beispielsweise in Deutschland der Ehepartner und die Kinder gemeinsam, während in Schweden generell der Ehemann erbberechtigt ist. Dazu hängen die genauen Regelungen in einigen Ländern von der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen ab, während anderswo der letzte Wohnort maßgebend ist. Pro Jahr kommt es zu etwa 450.000 Erbfällen von im Ausland wohnenden EU-Bürgern, weshalb einheitliche Regelungen dringend erforderlich sind.

Die gerichtliche Zuständigkeit

Der Artikel 4 der neuen EU-Erbrechtsverordnung regelt die Zuständigkeit der Gerichte. Danach ist künftig immer das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Unter gewissen Voraussetzungen ist es jedoch auch möglich, per Testament oder Erbvertrag das zuständige Gericht festzulegen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass in einem Fall mehrere Gerichte zuständig sind.

Das anzuwendende Erbrecht

Ab Artikel 20 folgen die Bestimmungen, welches Erbrecht für die Rechtsnachfolge nach einem Tode angewendet werden muss. Aktuell gilt in den meisten Staaten wie auch in Deutschland das sogenannte Staatsangehörigkeitsprinzip. Die Rechte aus dem Nachlass werden demzufolge nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers ermittelt. Für den Fall, dass beispielsweise ein Deutscher Staatsangehöriger in Spanien verstirbt, wird hierfür das deutsche Erbrecht angewendet. Nach der neuen EU-Verordnung gilt künftig das Prinzip des letzten Wohnsitzes. So wird ab 2015 beim Todesfall eines deutschen Staatsbürgers in Spanien generell das spanische Erbrecht angewendet. Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen und falls eine engere Verbindung zu einem anderen Land besteht, kann das Erbrecht eines anderen Staates angewendet werden.

Das neue Erbrecht lässt jedoch die Möglichkeit, testamentarisch das Erbrecht des Heimatlandes zu wählen. So können deutsche Staatsbürger mit einem Wohnsitz im Ausland per Verfügung festlegen, dass im Falle ihres Todes das deutsche Erbrecht angewendet werden soll. Dabei gilt die Regelung, dass ein anzuwendendes Erbrecht für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen angewendet wird. Hierzu gehört neben der Bestimmung der Erben auch die Festlegung der einzelnen Erbanteile sowie die Pflichten der Erben und Erbansprüche der Ehegatten. Dazu ergibt sich aus dem anzuwendenden Erbrecht auch, in welcher Form der Übergang des Vermögens an den stattfinden soll. Weiterhin wird darin auch festgelegt, welche Rechte für Erben Pflichtteilsberechtigten und Testamentsvollstrecker gelten.

Weitere Bestimmungen

Die neue EU-Erbrechtsverordnung sieht zudem weitere Bestimmungen bezüglich der schriftlichen Verfügungen von Todes wegen vor. Diese betreffen neben der Formgültigkeit auch die Zulässigkeit sowie die materielle Wirksamkeit von schriftlichen Verfügungen. Geregelt wird zudem auch, wie vom Gericht getroffene Entscheidungen vollstreckt werden. Dazu wird mit der neuen Verordnung ein innerhalb der Europäischen Union einheitlicher Nachweis über die Erbenstellung eingeführt. Es handelt sich hierbei um das europäische Nachlasszeugnis.

Fazit zu den neuen Regelungen

Ob die ab 2015 geltenden neuen Regelungen tatsächlich zu einer Vereinfachung bei internationalen Erbrechtsfällen führen, muss zunächst abgewartet werden. Die Einführung des europäischen Nachlasszeugnisses ist zumindest eine Maßnahme, welche die Abwicklung eines Erbfalles vereinfachen kann. Bisher ist es so, dass die genutzten deutschen Erbscheine einer Legalisation bedürfen, damit diese auch im Ausland erkannt werden. Dies ist in der Regel mit einigem Aufwand verbunden.

Es kann jedoch auch in Zukunft zu Schwierigkeiten kommen, weil das Erbrecht in einigen Ländern sehr kompliziert geregelt ist. So gilt zum Beispiel für Spanien je nach Aufenthaltsort ein unterschiedliches Erbrecht. So können die Regelungen der Erbfolge unter Umständen deutlich voneinander abweichen, je nachdem, ob das nationale spanische oder beispielsweise das katalanische Erbrecht angewendet wird. Für einen solchen Fall sieht die neue EU-Erbrechtsverordnung vor, dass immer die internen Vorschriften eines Landes angewendet werden. Deutsche Staatsbürger, die in Spanien leben, sollten sich deshalb vorab genau informieren, welches Erbrecht für ihren Aufenthaltsort angewendet wird. Dies gilt insbesondere nach einem Umzug innerhalb Spaniens beispielsweise von einem Ort an der Costa Brava auf eine Insel der Balearen. Im Idealfall wird die Zuständigkeit des Nachlassgerichtes durch eine schriftliche Verfügung im Rahmen eines Testaments geregelt. Dadurch haben Betroffene in jedem Falle die volle Rechtssicherheit, was die Erbfolge sowie genauen Regelungen zum anzuwendenden Erbrecht betrifft. Bei Unsicherheiten ist es zudem zu empfehlen einen Fachanwalt für Erbrecht hinzuziehen.

Das Thema Erbrecht ist auch und insbesondere ein Thema beim Nachlass von Immobilien. Hier gilt insbesondere auch Augenmerk auf das Thema Steuer Sparen zu geben. Eine Übersicht zum Thema Steuer sparen mit Immobilien finden Sie hier.

 

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